Die erste vollständige deutsche Übersetzung
der "Constitutions of the free-Masons" von 1723 durch Johann Küenen, 1741 ca. 30 Seiten
Meist übersehen wurde in den letzten Jahrzehnten und Jahrhunderten, dass bereits 1736 eine teilweise und 1738 eine beinahe vollständige deutsche Übersetzung der „Constitutions of the free-Masons“ auf den Markt kam: Gründliche Nachricht von den Frey-Maurern, nebst beygefügter historischer Schutz-Schrifft. Franckfurt am Mayn: In der Andreäischen Buchhandlung 1738; 2. Aufl. 1740, 1-51
Im Folgenden: die zweite deutsche Übersetzung von 1741 der "Schuldigkeit und Pflichten", des 1. "Postskript" und der "Allgemeinen Verordnungen", sowie des 2. "Postscriptum", der "Approbation" und der "Lieder" durch Johann Küenen, 1741 - hier die Version 1743, da diejenige von 1741 nicht zugänglich war
Merkwürdigerweise sind im Exemplar der 1. Ausgabe des Konstitutionenbuchs in der Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt (und vermutlich auch in den analogen Exemplaren anderer Bibliotheken), datiert mit 1741, die „Schuldigkeit und Pflichten“ sowie die „Allgemeinen Verordnungen“ in der Version der 2. Ausgabe von 1743 abgedruckt. Das zeigt ein Vergleich mit einigen Faksimileabbildungen der 1. Ausgabe in Klaus C. F. Feddersens „Constitutionen“, 1989, 273-282
Eine wörtliche Nachschrift dieser Übersetzung - in leicht modernisierter Form – findet sich in: Des verbesserten Konstitutionenbuchs der alten ehrwürdigen Brüderschaft der Freimaurer zweiter Theil … von dem Bruder Kleinschmidt. Frankfurt: Andreae 1784. Diese Schrift enthält die „Geschichte“ von 1723 (3-88), die „Schuldigkeit und Pflichten“ von 1723 (89-107), das 1. Postskript" (107-109), die „Allgemeinen Verordnungen“ (109-139), das 2. "Postcriptum" (139-143), die "Approbation" (143-147) sowie vier „Ehrenlieder“, die aus dem Französischen übersetzt wurden, ohne Noten (148-162).
siehe auch, mit z. T. nicht gekennzeichneten Einschüben in den Text: Der neu-aufgesteckte Brennende Leuchter des Freymäurer-Ordens, 1746, 261-311 (anschliessend Ergänzungen aus der 2. englischen Ausgabe .von 1738)
Klaus C. F. Feddersen hat in „Constitutionen“ (1989, 131-148, 157) eine vollständige Übersetzung der Pflichten in der Fassung von 1867 unter dem Titel „The Charges“ nachgedruckt. Sie enthalten in den Anmerkungen in Kleindruck die Versionen von 1723 und 1738; auf Seiten 100-103 finden sich die Pflichten 1 und 2 sowie 6.1. und 6.2 in der Übersetzung von Rudolf Ebel; in „Die ersten allgemeinen Verordnungen“ (1993) bietet Klaus C. F. Feddersen: 171-201: „Allgemeine Verordnungen“ von 1723 in der Übersetzung von Johann Küenen (1741) als Faksimile; 81-95: „Allgemeine Bestimmungen“ (81) oder genauer: „Allgemeine Anordnungen“ von 1723 in der Übersetzung von Rudolf Ebel (1983).
William Preston hat in seinen „Illustrations of Masonry“ (1772, 2-6 und 43-46) in veränderter Form Teile aus der 5. und 6. Pflicht nachgedruckt, weitere Punkte – z. T. in Anlehnung an William Smith’s „Pocket Companion“ (1735) – unter dem Titel „A Charge on Masonry“ zu verlesen bei der Aufnahme in den 1. Grad (190-199) sowie unter dem Titel „A Charge“ bei der Aufnahme in den 2. und 3. Grad (200-208).
siehe auch: Die „Alten Pflichten“ von 1738 „The Principles of the Craft“, 1744 Der erste Satz der „Pflichten“ der Freimaurer Die aktuellen „Pflichten eines Freimaurers“ datieren von 1815 Die Allgemeinen Verordnungen Der Freyen und angenommenen Maurer, 1738
[Haupttitel der gesamten Constitutions:]
Verordnungen, Geschichte, Gesetze, Pflichten, Satzungen, und Gebräuche, Der Hochlöblichen Brüderschafft derer Angenommenen Frey-Mäurer, Aus ihren eignen glaubwürdigen Urkunden, und sichern mündlichen Nachrichten von vielen Jahrhunderten gezogen, und aus dem Englischen übersetzt von Johann Küenen, Abgeordneten Ober-Meister der ordentlichen Logen in Holland, Wie solche bey der Aufnahme eines neuen Bruders, nach des Meisters, oder seiner Ober-Aufseher Verordnung, verlesen werden sollen
Franckfurt und Leipzig, Bey Michael Blochbergern, 1741.
[Titel für die „History“ – im englischen Original ist es der obenstehend übersetzte Titel!]
Verordnungen, Geschichte, Gesetze, Pflichten, Satzungen und Gebräuche der hochlöblichen Brüderschafft der angenommenen Frey-Mäurer.
Hier folgt die deutsche Übersetzung der gesamten „History“, beginnend bei Adam. Für die leichter lesbare neueste deutsche Übersetzung (1983) siehe: Die Legenden der Freimaurerei nach James Anderson (1723)
[Der Titel für die „Charges“:]
Die Schuldigkeit und Pflichten eines Frey-Mäurers, aus denen alten glaubwürdigen Urkunden der Logen über dem Meere, und derer, so sich in Engelland, Schottland und Irrland befinden, heraus gezogen zum Gebrauch der Brüderschafften und Logen in Londen. Damit selbige bey der Aufnahme der Neuen Brüder, oder wenn es der Meister verordnet, gelesen werden können.
Die Schuldigkeit und Pflichten eines Frey-Mäurers.
Innhalt der vornehmsten Puncte.
1. Von Gott und der Religion 2. Von der Weltlichen, Höchsten, und Unter-Obrigkeit. 3. Von den Brüderschafften und Logen, 4. Von Meistern, Ober-Aufsehern, Gesellen, und Lehrlingen. 5. Der Aufführung bey der Kunst, im Arbeiten: 6. Von, der Aufführung derer Mäurer. 1. Wenn die Loge oder Brüderschafft errichtet, oder beisammen, ist. 2. Wenn die Loge zu Ende, und die Brüder noch nicht abgegangen. z. Wenn die Brüder einander, ausser der Loge, und da kein Fremder ist, begegnen. 4. Wenn Fremde, so keine Mäurer, gegenwärtig sind. 5. In der Behausung und Nachbarschafft. 6. Gegen fremde Brüder.
I. Gott und die Religion betreffend.
Ein Mäurer ist verbunden, nach seinem Stande, dem Moral-Gesetz zu folgen; und wenn er die Kunst wohl verstehet, wird er kein tummer Atheist, noch ein eitler Libertiner seyn. Und ob wohl in denen alten Zeiten die Mäurer verbunden waren, sich zu der Religion eines jeden Landes, darinnen sie sich aufhielten [1], zu bekennen; so hat man doch anitzo vor gut befunden, daß es dienlicher seyn würde, sie nur dahin zu verbinden, daß sie sich zu derjenigen Religion hielten, welcher alle rechtschaffene Leute beytreten [in which all Men agree], und darinne bestehet, einem jeden frey zu stellen, denen Meinungen Beyfall zu geben, die er am heilsamsten und vernünfftigsten zu seyn erkennet; Solche Meynungen nemlich, die einen Menschen fromm, billig, redlich und milde gegen seinen Nächsten machen [… to be good Men and true, or Men of Honour and Honesty], er sey wes Volckes [2] und Glaubens er wolle.
Solchergestalt, daß durch einen so allgemeinen Grund-Satz die Mäurerey der Mittelpunct zur Vereinigung der Menschen, und das eintzige [3] Mittel werden möge, eine feste und gründliche Freundschafft unter Leuten aufzurichten, die in Ansehung des Unterschieds ihrer Meinungen niemahls friedlich untereinander leben können.
[1. Gemäss Klaus C. F. Feddersen, „Constitutionen“, 1989, 275 und 277, steht in der 1. Auflage von 1741 „auffhielten“.] [2. Gemäss einem Separatdruck von (vermutlich) 1741 (Jonas Schmid) in der Bayerischen Staatsbibliothek: „Volks“.] [3. Gemäss Klaus C. F. Feddersen, „Constitutionen“, 1989, 275 und 277, steht in der 1. Auflage von 1741 „einzige“; auch der Separatdruck hat „einzige“.]
II. Von denen Weltlichen, Höchsten und Unter-Obrigkeiten. [Of the Civil Magistrate supreme and subordinate]
Ein Mäurer ist ein friedfertiger Unterthan der bürgerlichen Gewalt, vor dem Ort seines Auffenthalts, und wo er arbeitet; Daher soll er sich wohl in Obacht nehmen, daß er sich in keine Zusammenrottirung [4], oder Verschwerung [Plots and Conspiracies], die dem Ruhestand, und der Wohlfahrt desselben Volckes entgegen stehen solte, einlasse; Er soll sich auch gegen die Unter-Obrigkeiten niemahls halsstarrig u. ungehorsam bezeigen; Denn wie die Mäurerey jederzeit durch Krieg, Mord, und Unfriede, viel Schmach und Noth gelitten; also haben auch die alten Könige und Printzen oder Fürsten sich allezeit geneigt gefunden, die Mäurer Arbeiter, wegen ihrer friedlichen Natur und Treue, wodurch sie alle schlimme Griffe und Streiche ihrer Widersacher [the Cavils of their Adversaries] abgeschlagen, und die Ehre der gantzen Brüderschafft, welche zu Friedens-Zeiten im besten Wachsthum gestanden, vermehret haben, mit ihrem Schutz und Schirm aufzumuntern.
Solte es aber wider Verhoffen geschehen, daß deiner von den Brüdern sich wider den Staat empörete, soll man demselben in seiner Rebellion durchaus nicht beystehen, ob man wohl Mitleiden als mit einem Unglückseligen haben kan; Es soll auch die treue Brüderschafft verbunden seyn, ihm seinen Auffstand wider den Regenten ernstlich und nachdrücklich zu verweisen, und ihm niemahls zu der versammleten Brüderschafft oder Loge einen Zutritt verstatten, damit man die Regierung keine Staats-Eyfersucht und Mißtrauen erwecke [give no Umbrage or Ground of political Jealousy to the Government], ob er sonst gleich in allen andern Fällen gantz unauflöslich verbunden bleibet.
[4. Gemäss Klaus C. F. Feddersen, „Constitutionen“, 1989, 275 und 278, steht in der 1. Auflage von 1741 „Zusammen-Rottirung“; der Separatdruck hat „Zusammen-Rottierung“.]
III. Von der brüderlichen Versammlung oder Logen. [Of Lodges]
Eine Loge ist der Ort, wo die Mäurer sich versammlen und arbeiten; daher wird eine solche rechtmäßig eingerichtete Versammlung und Gesellschafft der Mäurer eine Loge genennet, und ein jeder Bruder muß ein Glied einer solchen Gesellschafft seyn, sich auch denen Satzungen und allgemeinen Ordnungen derselben unterwerffen.
Die Logen sind entweder besondere oder allgemeine, man wird hiervon einen gründlichern Begriff erlangen, wenn man offt dabey sich einfindet, und die Einrichtung der allgemeinen und grossen Loge, so hier beygefügt, sich bekannt machet: Vor Zeiten durfte kein Meister oder Geselle, ohne einen starcken Verweiß zu erhalten, wegbleiben, sonderlich wenn er nicht dem Meister oder Ober-Aufsehern eine gültige Entschuldigung seines Aussenbleibens anzeigen lassen.
[Hier fehlt, auch in der Ausgabe von 1784, eine Übersetzung des folgenden Satzes: The Persons admitted Members of a Lodge must be good and true Men, free-born, and of mature and discreet Age, no Bondmen, no Women, no immoral or scandalous Men, but of good Report.]
[In der Schrift: Gründliche Nachricht von den Frey-Maurern, 1738, 19, findet sich folgende Übersetzung: Die Personen, so als Glieder einer Loge aufgenommen werden, müssen redliche und fromme Leute sey, frey gebohren, von reiffen und verständigen Alter, keine Sclaven, keine Weiber, nicht übel gesittete und berüchtigte Leute, sondern die in gutem Ruff stehen.
Kirchmeyer et al., 1966, 11, übersetzen: Die als Mitglieder einer Loge aufgenommenen Personen müssen gute und aufrichtige Männer sein, von freier Geburt, in reifem und gesetztem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauen, keine sittenlosen und übel beleumdeten Männer, sondern nur solche von gutem Ruf.
Rudolf Ebel, 1983, 51, übersetzt: Die als Mitglieder einer Loge zugelassenen Personen müssen gute und redliche Männer sein, freigeboren, von reifem und verständigem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauen, keine unmoralischen oder anstössigen Männer, sondern von gutem Ruf.]
IV. Von Meistern, Ober-Aufsehern [Wardens], Gesellen und Lehrlingen.
Alle Vorzüge unter den Mäurern seyn eintzig und allein auf die Wichtigkeit der persönlichen vortrefflichen Verdienste und würcklichen guten Eigenschafften gegründet; Damit die Herren des Baues wohl bedient, die Brüder nicht beschämt, und das königliche Werck nicht verächtlich gemacht werde.
Dannenhero stehet man keineswegs aufs Alter, sondern eintzig und allein auf gute Verdienste einer Person, wenn man einen Meister oder Ober-Aufseher erwehlet; allein dieses läßt sich nicht in Schrifften verfassen, sondern es kan solches ein jeder Bruder, wenn er seine Schuldigkeit beobachten wird, bey seiner eigenen Brüderschafft erkundigen. „Die Candidaten sollen aber wissen, daß nemlich kein Meister einen Lehrling annehmen werde, den er nicht zu etwas zu gebrauchen wissen solte, wenigstens soll es kein gar zu junger und. schöner Jüngling, jedoch auch am Leibe nicht zerstümmelt oder ungestalt seyn, noch einen Leibes-Fehler an sich haben [unless he be a perfect Youth, having noch Maim od Defect in his Body], der ihm die Kundschafft zu lernen hinderlich wäre, vielmehr soll er geschickt seyn, dem Herrn und seinem Meister Dienste zuthun, und so beschaffen, daß er zur Brüderschafft aufgenommen, auch mit der Zeit, und wenn er die nach des Orts Gewohnheit erforderliche Jahre ausgestanden, zum Gesellen angenommen werden könne:“ [Im englischen Original ist obiges kein Zitat.]
Dergestalt, daß er auch, wenn er die gehörige Eigenschafften besitzet, und von guten ehrbarem Geschlecht ist, zur Ehre eines Ober-Aufsehers, mit der Zeit auch Meister der Loge, Groß-Ober-Aufseher [Grand Warden], und endlich Groß-Meister aller Logen nach Verdienst, gelangen könne.
Es soll kein Bruder zum Ober-Aufseher-Amt gelassen werden, er habe denn seine Zeit, als Geselle, ausgehalten; desgleichen kan er auch nicht Meister werden, wenn er nicht vorher Ober-Aufseher gewesen, auch nicht Groß-Ober-Aufseher, ohne vorher Meister einer Loge gewesen zu seyn, wie nicht weniger Groß-Meister, woferne er nicht, vor seiner Erwählung, wenigstens Geselle gewesen; Uber dem muß er von vornehmen Geschlecht, und wenigstens ein guter Edelmann, oder grosser Gelehrter, oder auch ein geschickter Baumeister und Künstler seyn, der von ehrlichen Eltern abstammet, und dessen grosse und besondere Eigenschafften denen Logen nicht unbekannt sind. Damit er auch sein Amt desto besser und leichter führen möge. kan sich der Ober Meister [Grand-Master] einen untergeordneten Groß-Meister [Deputy Grand-Master] erwählen, welcher aber Meister von einer besondern Loge ist, oder vormahls dergleichen gewesen; Dieser kan sodann alles dasjenige thun, und verrichten, was sein Principal der Groß-Meister, thun kan, es sey denn, daß es der Principal selbst verrichte, oder mit seiner Autorität, durch ein Schreiben, darzwischen käme.
Diesen vornehmsten, und nach der Ordnung unter einander stehenden Häuptern und Vorstehern der alten Loge, sollen alle Brüder, zu folge der alten Satzungen und Verordnungen, mit Demuth, Respect, Liebe und möglichem Eyfer Gehorsam leisten.
V. Von der Aufführung bey der Kunst im Arbeiten. [Of the Management of the Craft in working]
Alle Mäurer sollen an Werckel-Tagen gut und fleißig arbeiten, damit sie an Fest-Tagen desto ehrbarer und rühmlicher leben können; sie sollen auch hierbey die durch Gesetz oder Gewohnheit, des Landes geordnete Zeit beobachten.
Der geschickteste und erfahrenste Geselle soll zum Meister oder Aufseher [Overseer; 1784: Oberaufseher] bey dem Werck des Bau-Herrn gewählet, auch von den Arbeitenden davor erkannt und genennet werden. Die Arbeiter sollen sich untereinander nicht schimpffen, oder gehäßige und unanständige Bey-Nahmen geben; Vielmehr sollen sie sich allezeit Brüder oder Gesellen nennen, und über dieses sowohl in- als ausser der Loge sich wohl vertragen. Der Meister, welcher sich vor tüchtig erkennet, mag eines Herrn Arbeit übernehmen, doch muß er sich hierbey auf eine rechtschaffene Art verhalten, und dessen Vermögen anwenden, als wenn es sein eigenes wäre, er soll auch den Gesellen und Lehrlingen nicht mehr auszahlen, als was sie verdienen.
Der Meister so wohl, als die Mäurer, sollen, wenn sie richtig bezahlt werden, dem Herrn redlich dienen, und das Werck wohl zu Stande bringen. es mag nun überhaupt, oder Tageweise, bedungen seyn; Sie sollen aber nichts überhaupt bedingen, was sonst Tageweise gewöhnlich ist.
Niemand soll über seines Bruders Wohlstand eifersüchtig und neidisch seyn, vielweniger denselben ausstechen, oder vom Wercke abdringen, wenn er es zu Ende zu bringen geschickt ist; Denn es kan niemand eines andern Werck, zum Vortheil des Herrn, zu Stande bringen, wenn er nicht eine vollkommene Wissenschafft von dem Plan und Riß desjenigen hat, der es angefangen.
Wenn ein Geselle zum Aufseher [Warden] eines Wercks, unter einem Meister, bestellet wird, soll er diesem und seinem Gesellen getreu seyn, das Werck in Abwesenheit des Meisters zum Vortheil des Herrn untersuchen; dagegen sollen ihm auch die Brüder gehorchen.
Alle arbeitende Mäurer sollen ihren Lohn friedlich, ohne Murren, und schiedlich annehmen; und ihren Meister so wenig, als das Werck vor seiner Endschafft verlassen.
Der jüngste Bruder soll dergestalt beim Wercke angewiesen werden, daß er die Materialien nicht etwan aus Unverstand verschütte, sondern damit die brüderliche Liebe erhalten, und vermehret werden möge.
Kein Handlanger [Labourer] soll zum rechten Mäurer-Werck zugelassen werden; auch sollen die Frey-Mäurer mit keinem andern, der nicht in der Gesellschafft ist, ohne gröste Noth arbeiten, vielweniger die Arbeiter [Labourers] und Mäurer, so noch nicht angenommen, dergestalt, wie etwa einen Bruder oder Gesellen unterrichten.
VI. Von der Aufführung der Mäurer bey versammleter Brüderschafft. [Of Behaviour]
1) Ihr sollet, ohne des Meisters Erlaubniß, keine besondere Zusammenkünffte halten, auch nicht von unanständigen Dingen sprechen, ihr sollet auch nicht dem Meister [Master or Wardens], noch einem Bruder, wenn er mit dem Meister redet, ins Wort fallen: Ich [5] sollet nicht schertzen oder spielen, wenn die Brüderschafft mit ernsthafften oder wichtigen Dingen beschäftiget ist, noch, unter keinerley Verwand, üble Reden führen und Gespräche halten; sondern ihr sollet eurem Meister, Ober-Aufseher, und Gesellen gehorsam seyn und sie in allen Ehren halten.
[5. Im Sonderdruck, 1741, 8, „Ihr“.]
Wenn über jemanden Klage geführet wird, soll der schuldige Bruder sich dem Urthel der Mit-Glieder von der Loge, so die ordentliche Richter in diesen Fällen sind, unterwerffen, damit sie nicht genöthiget werden, vor der grossen Loge zu erscheinen, es sey denn, daß des Herrn Werck dadurch nicht aufgehalten, oder behindert werde, auf diesen Fall kan es angebracht werden, doch soll es vor kein Gesetz in dem, was die Maurerey betrifft, anzusehen seyn, man müste es denn der Loge anzeigen, daß solches die höchste Noth erfordere.
2) Wenn die Loge geendigt, und die Brüderschafft noch nicht auseinander gegangen.
Ihr könnet lustig und mit aller Wohlanständigkeit vergnügt seyn, auch miteinander nach Vermögen essen und trincken; doch soll aller Uberftuß hierbey vermieden werden: Daher soll man einen Bruder, wider Willen, nicht zum übermäßigen Essen und Trincken zwingen, ihn auch nicht abhalten, wenn er anders wo etwas zu verrichten hat; Ihr sollet auch nichts anstößiges reden, oder thun, dadurch ein angenehmer und lustiger Umgang gestöret werden möchte; Denn anderer gestalt könte das gute Vernehmen unter uns, und unsere Lob-würdige Unternehmungen nicht befördert werden. Dahero muß man vor Eingang in die Loge allen Streit und Zwistigkeiten bey Seite setzen, sonderlich die, so die Religion, oder die Verdienste eines Volcks, oder auch Regierungs-Sachen betreffen; Denn, weil wir Mäurer von der obangeführten uralt-Catholischen, oder allgemeinen Religion [of the Catholick Religion above-mention’d], seyn wollen, so müssen wir es auch von allen Völckern, Zungen und Geschlechtern seyn; Und wir sind entschlossen, allen Staats-Maximen entgegen, keiner Parthie beyzutretten [we … are resolv’d against all Politicks], die der Brüderschafft nicht zum Vortheil gereichen solte. Diese Pflicht ist allzeit wohl eingeschärfft, und genau beobachtet worden, sonderlich aber von der Zeit an der Reformation in Engelland, und der Absonderung derjenigen Völcker, welche denen Meynungen der Römischen Gemeine wiederstanden haben.
3) Wie sich die Brüder, aufzuführen, wenn sie einander ausser der Loge, und da kein Fremder dabey ist, begegnen.
Ihr sollet einer den andern auf höfliche Art und wie ihr unterrichtet worden, begrüssen, auch euch untereinander Brüder nennen; wie nicht weniger sollet ihr, wie ihr es vor gut befindet, ohne gesehen oder gehört zu werden, einander unterrichten, keiner den andern hintergehn, oder die Achtung, so er einem Bruder schuldig ist, wenn er auch kein Mäurer mehr seyn solte, verletzen. Denn obwohl alle Mäurer gleich durch Brüder sind; so benimmt doch die Mäurerey der Ehre nichts, die ein Mensch einmahl erhalten, vielmehr leget sie ihm deren noch mehr bey, sonderlich wenn er sich die Gewogenheit der Brüderschafft zuwege gebracht, die allen denjenigen Ehre erweiset, die es verdienen, und alle unanständige Art zu vermeiden suchet.
4) wie sich die Brüder in Beyseyn fremder Personen, so nicht Mäurer sind, zu verhalten.
Gebet auf euere Reden und Geberden wohl Achtung, damit der allerverschlagendste Fremde nicht einsehen und entdecken möge, was nicht kund gethan werden soll; zu solchem Ende verändert die Unterredung bey aller Gelegenheit auf eine gute Art, und führet euch hierbey so klug auf, daß es der löblichen Brüderschafft zu Ehre gereichen möge.
5) Wie sich die Brüder zu Hause und bey der Nachbarschafft aufzuführen.
lhr werdet auf eine anständige Art, wie es einem wackern und klugen Mann gebühret, verfahren, wenn ihr insonderheit die Angelegenheiten der Loge weder jemanden aus eurer Familie, noch eurem Nachbar oder Nachbarin etc. entdecket; vielmehr aber hierbey eure eigene, und der alten Brüderschafft Ehre, davon man die Ursachen hier nicht anführen kan, in reifliche Betrachtung .ziehen. Hiernächst werdet ihr auch eurer Gesundheit zu rathen wissen, damit ihr nicht allzulange, oder allzuspät, ohne nach Hause zu gehen, versammlet bleibet, wenn zumahl die geordnete Logen-Zeit verflossen seyn solte; wobey ihr euch auch vor Fressen und Saufen zu hüten habt [by avoiding of Gluttony or Drunkenness], damit euer Hauswesen nicht versäumet und in Schaden gebracht, ihr aber ferner zu arbeiten unfähig gemacht werden möget.
6) wie sich ein Mäurer gegen einen fremden Bruder zu verhalten.
Ihr sollet euch, selbigen auszuforschen, weißlich und nach derjenigen Methode, die euch eure Klugheit an die Hand geben wird, verhalten, damit euch nicht etwan ein Ungelehriger durch falsches Vorgeben hinter das Licht führen möge; vielmehr solt ihr euch bemühen, im Stande zu seyn, euch zu hüten, damit er von euren Geheimnissen nichts erfahre, und sich in seinem Unternehmen abgewiesen und betrogen zu seyn erkennen möge.
Woferne ihr aber erkennen werdet, daß er wahrhaftig zur Brüderschafft gehöret, seyd ihr alsdenn verbunden, demselben gebührende Hochachtung zu erweisen; und wenn er es benöthiget, nach Vermögen beyzustehen, allenfalls auch Mittel und Wege zu zeigen, wie ihm zu helfen seyn möchte: Ihr könnet selbigen etliche Tage brauchen, oder besorgt seyn, ihn unter zu bringen. Doch dürffet ihr nicht über Vermögen thun; nur dahin müsset ihr bedacht seyn, einem rechtschaffenen armen Bruder eher als einem andern Armen in gleichen Umstanden förderlich zu seyn.
Schließlich sollet ihr alle diese Pflichten nebst denenjenigen, welche euch durch einen andern Weg wissend gemacht werden, fleißig beobachten; die brüderliche Liebe. als welche der vornehmste Grund-Stein, die Befestigung und Ehre dieser alten Brüderschafft ist, beständig ausüben, alle Feindschafft, Wiederwillen, Zänckereien, Streitigkeiten, Verläumdungen und üble Nachreden vermeiden, auch nicht gestatten, daß andere einen rechtschafnen Bruder auf solche Art angreiffen mögen; vielmehr seyd ihr verbunden, seine Ehre und guten Leimund zu vertheidigen, und ihm alle gute Dienste zu leisten, so viel es ohne Gefahr eurer eignen Ehre geschehen mag;
Daferne euch auch ein Bruder von einer andern Loge beleidigen solte, seyd ihr schuldig, solches entweder bey eurer eignen Loge, oder bey der seinigen abzugeben: Von daher könnt ihr sodann an die grosse Loge, die sich, nach löblicher Gewohnheit unserer Vorfahren, von allen Völckern, alle Viertel-Jahr versammlet, euch beruffen oder appelliren, niemahls aber zu den Landes-Gesetzen eher Zuflucht nehmen, bis die Sache anders nicht ausgemacht werden könne, indessen sollet ihr die gütlichen Vorschlage und den Rath des Meisters und der Gesellen mit Gedult anhören, wenn sie euch etwan Processe mit Fremden anzufangen widerrathen, oder, die ihr schon auf euch habt, auf einmahl zu Ende zu bringen, bereden wollen, damit ihr euch mit mehrerem Fleiß und Fortgang auf die Verrichtungen in der Mäurerey legen könnet.
Was aber die Meister und Gesellen, welche mit Processen beschweret seyn, betrifft, sollen Meister und Brüder ihre Vermittelung höflich antragen, die streitenden Brüder aber sich ihnen unterwerffen und davor dancken; wenn aber dieses nicht verfangen wolte, mögen die Brüder ihren Proceß, jedoch ohne Zorn und Bitterkeit (und nicht nach der gemeinen Weise) fortführen, dabey auch nichts reden oder thun, was die brüderliche Liebe vermindern, und den Lauff [6*1] der Liebes-Dienste aufhalten möge; damit jederman erkennen möge, wie süsse, milde und angenehm der Einfluß der Mäurerey sey, und wie die wahren Mäurer vom Anfang der Welt gehandelt haben. und bis an das Ende derselben handeln werden.
Amen, es sey also.
Postskript.
Ein Bruder von guten Verdiensten, welcher in dem Gesetz wohl erfahren, hat dem Verfasser, (da schon dieses Werck unter der Presse gewesen) des grossen Richters Coke Meynung und Bedencken über die wider die Mäurer ergangene Acte ( 3 Hen. 6 Cap. 1) welche in diesem Buche pag. 55 seqq. 1. gedruckt befindlich, communiciret, der Verfasser hat diesen Auszug, den ihm sein Freund zugesendet, gegen das Original gehalten und also befunden: Institut. des Richters Coke 3. part. fol. 99.
Die Ursache, warum diese Beleidigung vor eine Felonie gehalten worden ist, war diese, weil dadurch der Lauff [6*2] und die Würckung der die Arbeiter betreffenden Einrichtung gehindert unn [und] unterbrochen worden. Allein Mylord Coke sagt, daß alle Satzungen, die Arbeiter betreffend, vor dieser Acte, und darauf sie sich beziehet, durch die Verordnung der Königin Elisabeth (5. Cap. 4) aufgehoben und wiederruffen [7] worden, durch dieselbe sind die Bewegungs-Gründe dieser Acte gäntzlich weggefallen, und folglich ist besagte Acte unnütze und unkräfftig worden; denn cessante ratione legis cessat ipsa lex: d. i. wenn die Ursache wegfällt, fällt auch dag Gesetz hin; und die Anklage der Felonie in dieser Satzung solte vielmehr enthalten: Daß diese Capitel und Versammlungen [Chapters and Congregations] den guten Lauff [6*3] der Einrichtung wegen der Arbeiter [Labourers] zu unterbrechen und zu stören abzieleten: Welches man aber anietzo nicht mehr anziehen könne, weil diese Satzungen wiederruffen wären. Es kan also solches denen Friede-Richtern zu keiner Stütze mehr dienen:
Geschrieben durch Hrn. Lambert, p. 227. Dieser angezogene Ort bestätiget die Tradition der alten Mäurer, welche sagt: daß dieser gelehrte Richter zur alten Loge gehöre, und daß er ein trueuer [8] Bruder davon gewesen.
[ 6*1-3. Gemäss Klaus C. F. Feddersen, „Constitutionen“, 1989, 279 und 280, steht in der 1. Auflage von 1741 „Lauf“; der Sonderdruck hat "Lauff".] [7. Gemäss Klaus C. F. Feddersen, „Constitutionen“, 1989, 280, steht in der 1. Auflage von 1741 „widerruffen“; der Sonderdruck hat auch „widerruffen“.] [8. Gemäss Klaus C. F. Feddersen, „Constitutionen“, 1989, 281, steht in der 1. Auflage von 1741 „treuer; der Sonderdruck hat ebenfalls „treuer“.]
Allgemeine Verordnungen.
Anfangs von Hrn. George Payne 1720 zusammen getragen. als er Groß-Meister war, und durch die grosse Loge am Tage St. Johannis des Täuffers in der Hall of Stationers zu Londen bestättiget und approbiret, als der Erlauchte Printz, Johann, Hertzog von Montague, einmüthig zum Großmeister aufs künfftige Jahr erwehlet worden, welcher Johann Beal, M. D. als deputirten Groß-Meister [Deputy Grand-Master] angenommen;
Hr. Josiah Villeneau, und Hr. Thomas Morris [9] , Jun.
durch die Loge zu Groß-Oberaufsehern [Grand-Wardens] erwehlet worden.
[9. Der Sonderdruck hat „Morais“.]
Anitzo [10] hat, auf Befehl unsers obbemeldten Hochlöbl. Groß-Meisters Montague der Verfasser dieses Buches besagte Verordnungen mit einander verglichen, nach denen alten Urkunden und Gebräuchen der Brüderschafft eingerichtet und in diese neue Ordnung verfasset, auch mit vielen Auslegungen zum Gebrauch der Logen, die sich in Londen, zu Westmünster und deren Vorstädten befinden, versehen.
[10. Der Sonderdruck hat „Anjetzo“, usf.]
1) Der Groß-Meister oder sein Deputirter hat das Recht und Ansehen nicht alleine bey allen rechten Logen gegenwärtig zu seyn, sondern auch überall, wo er sich einfindet, mit dem Meister der Loge, der ihm zur lincken Hand sitzet, zu präsidiren, auch seinen Groß-Oberaufsehern zu befehlen, welche sich bey ihm befinden, und seine Befehle annehmen müssen; doch dürffen sie nicht als Oberaufseher in der besondern Loge Dienste thun, sondern nur in des Großmeister Gegenwart, und auf seinen Befehl; immassen derselbe denen Oberaufsehern der Loge, wo er sich befindet, oder auch einem Bruder, der ihm als sein eigener Oberaufseher pro tempore dienen will, Ordren ertheilen kan.
2) Der Meister einer besondern Loge hat das Recht und die Macht, die Glieder seiner eignen Loge zusammen zu beruffen, und nach seinem Belieben bey allen Vorfallenheiten ein Capitel [a Chapter] zuhalten, auch Ort und Zeit der Versammlung zu benennen: Im Fall aber der Meister wegen Kranckheit, oder andern, dringenden Ursachen abwesend, oder auch gar verstorben wäre, soll der erste Oberaufseher [senior Warden] das Amt des Meisters pro tempore verwalten es sey denn, daß sich ein Bruder gegenwärtig befände, welcher schon einmahl Meister der Loge gewesen, solchergestalt hat der gegenwärtige Meister die Gewalt des Abwesenden, welche er aber doch nicht exerciren kan, bis der erste Oberaufseher, oder in seiner Abwesenheit der andere [junior Warden] die Loge versammlet hat.
3) Der Meister einer jeden besondern Loge, oder deren Oberaufseher, oder auch ein anderer Bruder soll auf seinen Befehl ein Buch halten, darinne die Satzungen und Statuten, wie auch die Nahmen ihrer Mitglieder, nebst einem Verzeichniß aller Logen der Stadt aufgezeichnet zu befinden, wobey zugleich die. Zeit und Orte ihrer Aufrichtung, und was sonderlich vorgegangen, schrifftlich angemercket zu befinden.
4) Keine Loge soll mehr nicht als fünff neue Brüder auf einmahl, auch niemanden unter fünff und zwantzig Jahren, und der nicht sein eigner Herr ist, annehmen, woferne nicht der Großmeister, oder sein Deputirter, darinne dispensiren wird.
5) Niemand soll bey einer Particular-Loge [particular Lodge] als ein Mitglied angenommen werden, er habe sich denn bey selbiger einen Monath vorher gemeldet, damit man sich von der Fähigkeit und den Eigenschafften des Candidaten erkundigen könne, es würde denn, wie gesagt, Dispensation gesuchet.
6) Niemand soll bey einer besondern Loge [particular Lodge] als ein Bruder oder Mitglied, ohne einmüthige Bestimmung aller gegenwärtigen Glieder der Loge, wo der Candidat in Vorschlag kommen, auf- und angenommen werden, derowegen soll der Meister die Einwilligung fordern, die Glieder aber dieselbe oder ihre Verweigerung, nach ihrer beywohnenden Klugheit, auf eine bündige und kräfftige Art und Weise, wiewiewohl einmüthig, ertheilen. In diesem beständig fortdauernden Privilegio findet keine Dispensation statt; allermassen bey dergleichen Fall die Glieder einer Loge die besten Richter seyn müssen; denn woferne man ihnen auferlegen solte, ein zänckisches und aufrührisches Mitglied unter sich anzunehmen, würde dieses die gute Einigkeit gar leicht stöhren, und ihnen eine grosse Hinderniß in ihrer Freyheit machen, wie nicht weniger die ganze Loge zerrütten und zerstreuen, welches doch rechtschaffene Brüder allezeit zu verhindern suchen sollen.
7) Ein jeder neuer Bruder ist verbunden, bey seinem Antritt die Loge, d. i. alle versammlete gegenwärtige Brüder anständig zu kleiden, und einiges Geld zur hülfflichen Handreichung dürfftiger Brüder über die durch die Statuten dieser besondern Loge gesetzten Gebühren nieder zulegen. Diese Beysteuer soll dem Meister, oder Oberaufsehern, oder auch dem Einnehmer, wenn die Glieder dergleichen zu erwehlen vor gut finden möchten, anvertrauet werden.
Uberdieses aber soll der Candidat feyerlichst versprechen, den Verordnungen, Pflichten und Einrichtungen, auch allen andern Satzungen und Gebräuchen, davon man ihn Zeit, Ort und Umständen nach, unterrichten wird, sich zu unterwerffen.
8) Keine Gesellschafft und Anzahl von Brüdern soll sich von der Loge, darinnen sie als Brüder auf- und angenommen, absondern, es sey denn, daß dieselbe allzu zahlreich werde, aber auch sodann nicht ohne des Großmeisters oder dessen Deputirten gesuchten und erhaltenen Dispensation; Auf den Fall solcher Absonderung nun sollen sie sich unmittelbar zu einer andern ihnen beliebigen Loge mit allgemeiner Einstimmung aller derselben Glieder ( auf Art und Weise, wie oben bereits gemeldet worden] begeben, widrigen Falls aber müssen sie einen ausdrücklichen Befehl vom Großmeister über die Freyheit solcher Absonderung und Errichtung einer neuen Loge auswürcken.
Daferne sich eine Gesellschafft und Anzahl Mäurers eigenmächtig unterfangen wollte, eine Loge ohne Befehl des Großmeisters aufzurichten; so sollen die ordentlichen Logen [the regular Lodges] dergleichen Banden keinesweges hegen, noch dieselben unterstützen, sie auch vor wahre und rechtmäßige Brüder nicht erkennen, noch ihre Gebräuche und Satzungen approbiren, sondern vielmehr dieselben als Aufrührer und Rebellen ansehen; es geschehe denn, daß sie sich denen vernünfftigen Verordnungen des Großmeisters unter würffen, der sie sodann durch seine ertheilte authentische Erlaubniß, (welche aber denen andern Logen damit sie, wie es bey neu zu errichtenden Logen Herkommens, in das Register der Logen eingetragen werden könne, zu communiciren) bestättigen kan.
9 ) Solte sich aber ein Bruder so unanständig bezeigen, daß die Loge dadurch in Verwirrung geriethe; so soll der Meister oder der Oberaufseher, denselben vor öffentlicher Loge zweymahl scharf vermahnen, und da er von seiner Unart nicht ablassen, oder seiner Mitbrüder Vorstellungen in allem Gehorsam nicht annehmen, und sich nicht bessern wolte, soll man demselben nach Vorschrifft der Statuten dieser besondern Loge, oder auf die Art, wie es die Vierteljährige Zusammenkunfft nach ihrer grossen Weisheit vor gut befinden wird, begegnen, welchen Falls sodann eine neue Einrichtung gemacht werden kan.
10) Die mehreren Stimmen der versammleten Mitglieder jeder besondern Loge sollen das Privilegium haben, ihrem Meister u. Oberaufsehern Instruction zu ertheilen, um bey dem grossen Capitel [Grand Chapter], oder den Versammlungen des Vierteljahres [or Lodge, at the three Quarterly Communications], davon wir unten mehrere Nachricht geben wollen, oder auch bey der alljährigen grossen Loge [Annual Grand Lodge] zu erscheinen; immassen ihre Meister und Oberaufseher die gantze Loge vorstellen, und einer jeden derselben Absichten anzubringen wissen werden.
11) Alle besondere Logen sollen einerley Gebräuche so viel möglich beobachten; zu dem Ende und zu Beibehaltung des guten Vernehmens unter den Frey-Mäurern, wird man einige Glieder von jeder Loge abordnen, damit sie die andern Logen, wenn man es vor gut befindet, besuchen mögen.
12) Die grosse Loge bestehet aus Meistern und Oberaufsehern aller ordentlichen besondern und registrirten Logen [of all the regular particular Lodges upon Record], deren Oberhaupt der Groß-Meister, oben an [with the Grand-Master at their Head], sein Deputirter zur Seite, die Groß-Oberaufseher aber an ihren geordneten Plätzen sitzen; Sie sollen ihre vierteljährige Versammlungen [Quarterly Communication] zu Michael, Weyhnachten, Marien-Tag und Johannis [Michaelmas, Christmas, and Lady-Day], an einem anständigen Orte, wie es der Groß-Meister ordnen wird, halten, dabey aber kein Bruder, welcher nicht ein Mitglied davon ist, ohne Dispensation, erscheinen, auch seine Stimme und Meynung, ohne gesuchte und erhaltene Erlaubniß der grossen Loge, von sich geben darff, es sey denn daß ihn die Loge ausdrücklich darum ersuchte.
Alle vorfallende Materien sollen bey der grossen Loge durch die mehreren Stimmen entschieden werden, wobey jedes Mitglied eine, der Groß-Meister aber zwey Stimmen haben soll, es sey denn, daß die Loge dem Groß-Meister die Sache zu baldiger Entscheidung allein überlassen wolte.
13) Alle und jede, die Brüderschafft überhaupt, oder besondere Logen, oder auch die Brüder insonderheit angehende Sachen, sollen reiflich erwogen, und bey besagter vierteljähriger Conferentz [Quarterly Communication] in Stille abgethan werden. In derselben sollen auch, sonst aber nirgends anders, es wäre dann dispensiret worden, die Lehrlinge zu Meistern und Gesellen gemacht werden; Man soll auch darinne alle Streitigkeiten, welche sonst in geheim, oder bey einer Particular-Loge nicht abgethan werden können, beylegen; Daferne aber ein oder anderer Bruder durch den Ausspruch dieser Versammlung sich beschwert zu seyn finden solte, kan derselbe an die nächst zu haltende jährliche grosse Loge appelliren, er muß aber die Appellation in die Hände des Groß-Meisters, oder seines Deputirten, oder auch der Groß-Oberaufseher schrifftlich lieffern. Es sollen auch die Meister und Oberaufseher einer jeden besondern Loge, ein Verzeichniß aller Mitglieder, so in denenselben nach der letztern Versammlung der grossen Loge auf- und angenommen worden, daselbst beybringen.
Der Groß-Meister, oder sein Deputirter, oder auch ein Bruder, der als Secretarius [Secretary] durch die grosse Loge bestellet worden, soll ein Buch halten, darinne alle Logen nahmentlich, mit Benennung der Zeit und der gewöhnlichen Orte, wo sie aufgerichtet worden, ingleichen die Nahmen aller Mitglieder jeder Loge, wie auch alle Affairen der grossen Loge, die sich schrifftlich verfassen lassen, aufgezeichnet werden sollen.
Sie sollen sich auch wegen einer thunlichen und hinlänglichen Art, Geld zusammen zu bringen, vergleichen, und die Einnehmer bestellen, damit man im Stande sey Allmosen zu geben, welches aber niemand anders, als rechte Brüder, so veramt oder ruinirt sind, erhalten soll. Es mag aber jede besondere Loge mit ihren Allmosen zu Behuff armer Brüder, nach den Satzungen, schalten und walten, bis sich alle Logen über eine neue Einrichtung, das zusammengebrachte Allmosen zur grossen Loge, an jeden Tage der viertel- oder jährigen Zusammenkunfft einzulieffern, sich vergleichen werden, damit man so dann eine gemeine Casse anrichten, und denen armen Brüdern eine austräglichere Beysteuer mittheilen könne.
Sie sollen auch einen wohlhabenden und reichen Bruder ausfindig machen, der das Amt eines Schatzmeisters [Treasurer] über sich nehme, und in Ansehung seines Amts ein Mitglied der grossen Loge, auch dabey beständig gegenwärtig seyn, über dem auch alles, was in sein Amt einschlägt, bey der Loge in Vortrag zu bringen habe. Es soll bey ihm alles eingebrachte Geld niedergelegt, und zu milden Sachen, auch andern Bedürffnissen der grossen Loge angewendet, und darüber ein Rechnungs-Buch der Einnahme, und Ausgabe, mit richtig unterschriebenen Belegen, gehalten werden, wie es die grosse Loge in einem neu aufzurichtenden Reglement verordnen wird.
Doch soll der Schatzmeister bey der Wahl eines Groß-Meisters, oder der Ober-Aufseher keine Stimme haben, ob ihm wohl dieselbe sonst in allen andern Fällen frey bleibet. Ebenfalls soll auch der Secretarius ein Mitglied der grossen Loge, wegen seines Amts seyn, und seine Stimme bey allen Fällen, ausgenommen bey der Meister und Oberaufseher Wahl nicht, geben. Der Schatzmeister und Secretarius sollen jeder einen Schreiber [Clerk] haben, der zwar ein Bruder oder Geselle, jedoch kein Mitglied der grossen Loge seyn, auch nicht ohne erhaltene Erlaubniß, oder auf Ansuchen reden und sprechen soll.
Der Großmeister und sein Deputirter soll die Bücher des Schatzmeisters, des Secretarii und seines Schreibers genau untersuchen, damit man, wie die Sachen stehen, sehen, und bey einer etwa geschwind vorfallenden Gelegenheit sich darnach richten könne.
Man soll einen Bruder oder Gesellen, der aber kein Mitglied von der grossen Loge seyn darff, zum Thürhüter [to look after the Door] bestellen: Wiewohl man von diesen Aemtern in dem neuen Reglement weitläufftiger handeln wird: Voritzo kan die Brüderschafft die Nothwendigkeit und den Nutzen derselben besser, als es bisher geschehen, wohl erkennen.
14) Wenn es sich zutragen solte, daß bey einer grossen Loge, sie mag nun ordentlicherweise alle Viertel-Jahr, oder jährlich oder nur zufällig, gehalten werden, der Großmeister und sein Deputirter beyderseits abwesend wären; so soll alsdann der gegenwärtige Meister der Loge, welcher der älteste Frey-Mäurer ist, sich auf den Stuhl setzen, und an statt des Großmeisters pro tempore das Praesidium haben, auch zu der Zeit alle dessen Ehre und Vorzüge genießen, es sey dann, daß sich etwa ein Bruder fände, der vormahls Großmeister oder deputirter Großmeister gewesen wäre: Denn der letzte Großmeister oder Deputirter, wenn sie gegenwärtig sind, sollen allezeit das Recht haben, an die Stelle des abwesenden Großmeisters oder Deputirten zu sitzen.
15) In der grossen Loge kan niemand das Amt eines Oberaufsehers verrichten, als die Groß-Oberaufseher, wenn sie zugegen sind. Sind sie aber abwesend, soll der Großmeister oder dessen Stadthalter [the Person who presides in his Place], die besondern Oberaufseher [private Wardens] bestellen, daß sie der Groß-Oberaufseher Stelle pro tempore versehen müssen, deren Platz indessen durch zwey Gesellen von eben derselben Loge, welche der Meister derselben bestellen muß, besetzet werden soll; woferne aber der Meister hierinne nachläßig wäre, werden sie durch den Großmeister ernennet, damit die große Loge allezeit besetzt seyn möge.
16) Die. Großaufseher [Grand-Wardens; 1784: Grossoberaufseher], oder auch andere sollen hauptsächlich und vor allen Dingen die Affairen der Loge mit dem Deputirten, oder mit den Brüdern reifflich überlegen, sich aber niemahls, ohne vorhergehende Communication mit dem Deputirten, an den Großmeister wenden, es geschehe denn, daß er seine Einwilligung in einer würcklich nothwendigen Sache versagen solte, solchergestalt, wenn der Deputirte mit den Groß-Oberaufsehern oder einem andern Bruder nicht einig werden könte, sollen sich beyde Theile an den Großmeister wenden, ihre Ursachen demselben vorlegen, und den Ausspruch erwarten; wie er denn vermöge seines ansehnlichen Amts die Sache gar leicht vergleichen wird.
Niemand soll auch Sachen, so die Mäurerey betreffen, unmittelbar an den Großmeister, mit Ubergehung des Deputirten, gelangen lassen, ausser in gewissen Fällen, darinne der Ehrwürdige Großmeister selbst verabschieden muß: denn wenn man dergleichen Unordnung begienge, könte er denen Groß-Ober-Meistern [Grand-Wardens], oder einem andern Bruder die Weisung thun, daß man sich an seinen Deputirten wenden möchte, welcher die Sache präpariren solte, daß selbige sodann mit guter Ordnung dem Ehrwürdigen vorgetragen werden könte.
17) Es kan weder der Großmeister, noch der deputirte Groß-Meister, noch die Groß-Oberaufseher, Schatz-Meister, Secrerarien, noch ein anderer, so derselben Stelle pro tempore vertritt, zu gleicher Zeit Meister oder Oberaufseher einer Loge bleiben, sondern alsdenn, wenn sie ihre wichtige Bedienung mit Ehren nieder geleget, mögen sie ihren Posten bey der Particular-Loge, davon sie abgeruffen worden, zum Dienst der grossen Loge, wie gemeldet, wieder einnehmen.
18) Woferne ein deputirter Groß-Meister kranck, oder nothwendig abwesend seyn solte, kan der Groß-Meister nach Belieben einen Gesellen erwählen, welcher diese Function pro tempore verwaltet. Derjenige, welcher als Deputirter oder Groß-Oberaufseher in der grossen Loge erwählt worden, kan nicht abgesetzt werden, es müsten denn denen Mit-Gliedern der grossen Loge statthafte Ursachen deshalb vorgeleget werden. Solte dieses den Großmeister beunruhigen, kan er alsofort eine grosse Loge beruffen, die Sache zu untersuchen, auch ihren Rath und Einwilligung darüber einzuholen. Auf welchen Fall, woferne der Groß-Meister mit seinen Deputirten oder Groß-Oberaufsehern nicht in gutes Vernehmen gesetzt werden könte, sollen die meisten Stimmen der großen Loge den Groß-Meister von seinen Deputirten oder Groß-Oberaufsehern los sprechen, und ihm einen andern Deputirten zu erwählen erlauben, auch selbst andere Groß-Oberaufseher erwählen.
19) Solte der Groß-Meister sein hohes Ansehen etwa mißbrauchen, und dadurch des Gehorsams und Respects der Logen sich unwürdig machen, soll man auf die Art mit ihm verfahren, wie es in einem dieserhalb etwan aufzurichtenden Reglement verordnet werden möchte: Allermassen die alte Brüderschafft bis hieher noch nicht in dergleichen Umständen gewesen, indem die vorhergehenden Groß-Meister sich jederzeit ihrer hohen Ehren anständig und würdig verhalten.
20) Der Groß-Meister mit seinen Deputirten und Groß-Oberaufsehern soll alle Logen der Stadt, wenigstens einmahl, Zeit seiner Regierung besuchen.
21) Wenn der im Amt stehende Groß-Meister mit Tod abgehen, daß er übern Meer sich befinden, oder auch durch andere Zufälle, sich seines Amts zu begeben, verhindert werden solte, mögen der Deputirte, und in dessen Abwesenheit der älteste Groß-Oberaufseher, oder wenn der nicht vorhanden, der andere; solte auch dieser abwesend seyn, drey gegenwärtige Logenmeister sich alsofort vereinigen, eine grosse Loge anzustellen, in welcher man diesen unvermutheten Fall reifflich überlegen, und sodann zwey Personen aus ihrem Mittel an den letz-abgegangenen Großmeister absenden, und ihn ersuchen sollen, dieses Ehren-Amt, welches ihm von rechtswegen wieder zufällt, anzunehmen; solte er sich dessen weigern, kan man den nächst vorhergehenden, und so weiter, ersuchen. Wenn sich aber von den vorhergehenden Großmeistern keiner mehr finden solte; kan der Deputirte indessen die Function verrichten, bis man einen neuen gebührend erwählen wird; wenn aber auch kein Deputirter vorhanden, soll ein alter Logen-Meister die Stelle vertreten.
22) Es sollen sich, die Brüder aller Logen zu Londen, West-Münster und deren Vorstädten an einem beqvemen Orte zu einer jährlichen Conferentz und Schmauß [Annual Communication and Feast], am Tage Johannis des Täufers, oder Evangelisten, wie es die grosse Loge in einem neuen Reglement ordnen wird, versammlen: Vormahls ist man am Tage Johannis des Täufers zusammen kommen; es sollen aber die Meister und Oberaufseher, nach den meisten Stimmen, nebst dem Großmeister, dessen Deputirten, und Groß-Obermeistern, sich in der vierteljährigen Zusammenkunfft drey Monate vorher wegen eines auszurichtenden Schmauses und zu haltender General-Conferentz [General Communication] aller Brüder vergleichen: wenn sich aber der Großmeister oder der meiste Theil der Brüder [or the Majority of the particular Masters] dagegen setzen solten, wird es auf eine andere Zeit verschoben. Es mag nun ein Schmauß gehalten werden oder nicht; so soll doch die grosse Loge an einem bequemen Ort jährlich am Johannis-Tage, und so derselbe auf einen Sonntag fällt, Tages darauf zusammen kommen, einen neuen Obermeister [Grand-Master], einen Deputirten, und die Großen Ober-Aufseher erwählen.
23) Wenn nach alten löblichem Gebrauch der Mäurer ein grosser Schmauß, mit Beystimmung des Großmeisters, und meisten Stimmen der Ober-Aufseher, ausgerichtet werden soll; haben die Groß-Ober-Aufseher vor Billets [Tickets], mit des Groß-Meisters Pettschafft besiegelt, welche vor Geld ausgegeben werden, davon die zum Schmauß benöthigte Unkosten zubestreiten, wie nicht weniger vor einen bequemen Ort und Stelle, auch alles andere darzu gehörige, Sorge zu tragen.
Um aber denen beyden Groß-Obermeistern [Grand-Wardens] die Sache zu erleichtern, soll der Groß-Meister, oder sein Deputirter eine Anzahl Hofmeister [Stewards] nach Nothdurfft benennen, welche mit Beystimmung der beiden Groß-Oberaufseher, nach den mehreren Stimmen, alles zum Schmauß benöthigte anordnen, bey zu ereignenden Schwierigkeiten aber hat, man sich nach des Großmeisters und seines Deputirten besondern Befehlen zu achten.
24) Die Oberaufseher und Hofmeister müssen sodann zu rechter Zeit des Großmeisters und dessen Deputirten dießfalls zu ertheilende Befehle und Verordnungen einholen. Solte aber der Großmeister und dessen Deputirter kranck oder abwesend seyn, können sie die Meister und Oberaufseher der Loge versammeln, und sich Raths erholen, oder auch alles vor sich selbst, wie sichs thun lässet, anstellen. Die Groß-Oberaufseher und Hofmeister sollen nach dem Schmause der großen Loge, wenn es derselben beliebig seyn wird, richtige Rechnung über Einnahme und Ausgabe vorlegen. Der Groß-Meister kan nach Belieben die Meister der Logen und ihre Ober-Aufseher versammeln, und mit selbigen die Einrichtung des grossen Schmauses auf alle Falle machen; oder es steht ihm frey, alles, wie ihm beliebt, selbst anzustellen.
25) Ein jeder Logen-Meister wird einem erfahrnen und bescheidenen Gesellen seiner Loge-Commißion ertheilen [appoint … to compose a Committee], der, mit Zuziehung eines Mitglieds jeder Loge alle ankommende und mit einem Billet versehene Personen bewillkommen, u. unterhalten, auch nach Befinden zurückweisen soll doch soll das leztere nicht geschehen, es habe dann die Commißion allen Brüdern die trifftigen Ursachen davon vorgestellet, damit man sich nicht irren möge; wie denn kein wahrer Logen-Bruder abgewiesen, oder ein falscher Prätendente zugelassen werden soll. Diese Commissarii müssen sich aber am Johannis-Tag zu rechter Zeit gehörigen Orts einfinden, ehe jemand mit einem Billet ankommen möchte.
26) Der Groß-Meister wird zwey, oder benöthigten Falls mehrere treue Brüder zu Thürhütern ernennen, die sich ebenfalls bewegender Ursachen halber zu rechter früher Zeit einfinden, und der Commißion Befehle annehmen müssen.
27) Die Groß-Oberaufseher, oder Hofmeister sollen vor allen Dingen eine hinlängliche Anzahl Brüder bestellen, welche bey der Tafel aufwarten, weshalb sie, nach Belieben, mit den Meistern und Oberaufsehern der Logen, wegen derer Geschicklichkeit, sich besprechen, auch andere recommendirte annehmen mögen. Denn an diesem Tage darff keiner die Bedienung verrichten, er sey dann ein Freyer, und angenommener Mäurer, damit die Gesellschafft frey, und in guter Einigkeit lustig seyn möge.
28) Alle Glieder der Grossen Loge sollen sich eine geraume Zeit vor dem Schmauß an behörigen Ort versammlen, ihrem Oberhaupt [at their Head], dem Groß-Meister, oder seinen Deputirten in ein ander Zimmer folgen, und daselbst jeder seinen behörigen Platz einnehmen, und sodann
(1) Alle Appellationes [Appeals], die auf Recht beständige, oben bereits angemerckte Weise, eingewendet worden, annehmen, damit der Appellant hinlänglich gehöret, und die Streitigkeit in der Güte, noch vor Tische, wenn es möglich, abgethan werden könne; anderer gestalt kan es bis nach Erwählung eines neuen Großmeisters Anstand haben; kan man aber die Sache nach Tische nicht abthun, soll man sie aufschieben, und zu einer besondern Commißion weisen, die sie ohne weitläufftigkeit beylegen mag, sodann aber muß man der nächst zu haltenden vierteljährigen Conferentz davon Nachricht geben, damit die brüderliche Liebe unter den Mäurern erhalten werden möge.
(2) Allen Verdrieslichkeiten, welche sich an diesem Tage etwa ereignen möchten, vorkommen [to prevent any Difference or Disgust], damit das gute Vernehmen und Vergnügen bey diesem grossen Schmauß nicht unterbrochen werde.
(3) Alles, was die Wohlanständigkeit und Ehrbarkeit dieser grossen Versammlung anbetrifft, genau überlegen, auch aller Unhöflichkeit u. Ubelstand, welche eine vermischte Versammlung so vieler Personen von verschiedenen Stand und Profeßion verursachen könte, abhelffen.
(4) Gute Vorschläge und alle Affairen von Wichtigkeit, welche von unterschiedenen Meistern, Oberaufsehern, und deren Gevollmächtigten [their Representatives] der Particular-Logen an die grosse Loge gebracht worden, annehmen und in refifliche Uberlegung ziehen.
29) So bald dieses alles in Richtigkeit gesetzet, nehmen der Groß-Meister, und sein Deputirter, die Groß-Ober-Aufseher, die Hofmeister, der Secretarius, der Schatzmeister, die Schreiber und andere Personen ihren Abtritt, und lassen die Meister und Ober-Aufseher der besondern Logen alleine, damit dieselben zu einer friedlichen Wahl eines neuen Groß-Meisters schreiten, oder den gegenwärtigen in seinem Amt bestätigen können, wenn solches nicht den Tag vorher geschehen seyn möchte. Haben sie sich sodann einmüthig verglichen, den gegenwärtigen Groß-Meister in seiner Charge zu bestätigen [if they are unanimous for continuing the present Gand-Master]; so wird der Ehrwürdige [ his Worship] ersuchet, in das Zimmer zu treten, da man ihn dann gehorsamst bittet, er wollte belieben der Brüderschafft die Ehre zu erweisen, ihr annoch auf das folgende Jahr vor zustehen.
Man wird alsdann, nach gehaltener Tafel, erfahren, ob es sein Wille sey, dieses hochwichtige Amt ferner über sich zu behalten, oder nicht; denn es soll, wie bey der Wahl, nicht sogleich ruchtbar gemacht werden.
30) Alsdann mögen die Meister und Ober-Aufseher, auch sämtliche Brüder sich mit Gesprächen unterhalten, oder weggehen, bis die Tafel bereitet; an welcher nachmahls ein jeder Bruder seinen Platz, dem Rang nach, einnehmen kan.
31) Einige Zeit nach der Tafel versammelt sich die grosse Loge, wobey alle Brüder, auch diejenigen, so davon keine Mitglieder sind, zugegen seyn, welche letztern aber nicht sprechen und reden dürffen, bis ihnen Erlaubniß gegeben, oder sie darum ersucht würden.
32) Wenn der Groß-Meister vom vorigen Jahr, vor der Tafel, gegen die Meister und Ober-Aufseher besonders sich erkläret, seine Charge durch das folgende Jahr fernerweit zu verwalten; so soll hierauf ein Mitglied von der grossen Loge, so darzu ernennet worden, denen sämtlichen Brüdern die Annehmlichkeit der Regierung des Ehrwürdigen Groß-Meisters [his Worship’s good Government] etc. etc. vorstellen, sich sodann zu demselben wenden, und ihn im Nahmen der grossen Loge gehorsamst ersuchen, daß er der Brüderschafft die hohe Ehre, (wenn er eine Person von Rang ist, anderer Gestalt aber mag er sagen: Die grosse Gewogenheit) zu erweisen, ihr Groß-Meister auf das künftige Jahr zu seyn: Worauf der Ehrwürdige seine Einwilligung durch einen Reverentz, oder kleine Rede [by a Bow or a Speech], wie es ihm belieben wird, zu erkennen gibt. Dieses deputirte Mit-Glied der grossen Loge ruffet ihn darauf zum Groß-Meister aus, und alle Brüder der Loge begrüssen ihn gebührender massen; es ist auch allen Brüdern erlaubt, auf einige Minuten ihre Freude zu bezeugen, und den Ehrwürdigen zu beehren.
33) Wenn aber der Meister und Ober-Aufseher den Groß-Meister weder an diesem Tage, vor der Tafel, noch den Tag vorher, ins besondere ersuchet, seine Regierung aufs künfftige Jahr ferner fortzuführen, oder wenn ihm solches, auf beschehenes Ersuchen, nicht beliebet; alsdann soll der letzte Groß-Meister seinen Nachfolger aufs nächste Jahr ernennen, wenn nun die Glieder der grossen Loge selbigen einmüthig annehmen, wird er, wenn er gegenwärtig, alsobald ausgeruffen, begrüsset, und als neuer Groß-Meister, auf obbemeldte Art beehret, so gleich auch durch den letzten Groß-Meister gewöhnlicher Weise installiret.
34) Solte aber die Ernennung nicht einmüthig angenommen werden; so soll man den neuen Groß-Meister durchs Loos [by Ballot] erwählen. Daher jeder Meister und Ober-Aufseher seinen eigenen Nahmen mit des letzten Groß-Meisters seinem aufschreibet; das erstere Mitglied nun, dessen Nahmen der letzte abgegangene Großmeister von ohngefehr ziehen wird, derselbe soll aufs folgende Jahr Groß-Meister seyn, und da er gegenwärtig, soll er ausgeruffen, begrüsset und beehret werden, auf die Art, wie wir bereits gemeldet haben; er muß auch alsofort von dem letztern Groß-Meister nach dem Gebrauch installiret werden.
35) Der also bestätigte, oder neu-erwählte installirte Groß-Meister ernennet sofort seinen deputirten Groß-Meister, es sey nun der letzte, oder ein neuer, welcher eben sowohl ausgeruffen, begrüsset und beehret werden soll.
Der Groß-Meister erwählet sodann die Groß-Ober-Aufseher, und wenn diese von der grossen Loge einmüthig angenommen worden, soll man sie ebenfalls, wie gesagt, beehren, hingegen werden selbige, wenn man über ihre Wahl nicht einig werden kan, durchs Loos, wie der Groß-Meister ernennet, auf gleiche Weise wird es mit der Wahl der Ober-Aufseher der Particular-Logen, durchs Loos, gehalten, wenn die Glieder mit einem von ihrem Meister ernennten nicht zufrieden sind.
36) Wenn nun der Bruder, welchen der Groß-Meister zu seinem Nachfolger ernennet, oder den die meisten Stimmen der grossen Loge wählen, oder auch das Loos trifft, bey dem grossen Schmauß nicht gegenwärtig, sondern etwa kranck, oder anderer rechtmäßiger Ursachen halber abwesend wäre; so kan derselbe zu einem Groß-Meister nicht ausgeruffen werden, es sey denn, daß der abgehende Groß-Meister [old Grand-Master], oder ein anderer Meister, und Ober-Aufseher der grossen Loge bey der Ehre eines rechtschaffenen Bruders versicherte, daß die also ernennte urd [11] erwählte Person dieses Amt annehmen werde, solchen Falls soll der abgegangene Groß-Meister als sein Procurator handeln, auch in seinem Nahmen den Deputirten, und die Ober-Aufseher benennen, und die gewöhnliche Ehre und Huldigung vor ihm annehmen, und erhalten.
[11. Im Sonderdruck, 1741, 23, „und“.]
37) Hierauf wird der Groß-Meister jedem Bruder, Gesellen und Lehrling zu reden, und mit ihm zu sprechen, oder was der Brüderschafft zum Besten gereichet, vorzubringen, erlauben; welches auch alsabald überleget, und ins Werck gestellet, oder der grossen Loge, zur Erwegung und bey erster Conferentz [at their next Communication, stated or occasional] zu Stande zu bringen, überlassen wird.
38) Nach diesem allem pflegt der Groß-Meister, oder sein Deputirter, oder auch ein anderer von ihm ernennter Bruder, eine Rede an alle Brüder zu halten, und ihnen guten Rath mitzutheilen, schließlich aber können die Brüder nach andern vielen vorfallenden Dingen, die man in keiner Sprache schriftlich verfassen kan, nach Belieben aus einander gehen, oder sich noch ein wenig aufhalten.
39) Jede grosse alljährlich zu haltende Loge hat die immerwährende Gewalt [inherent Power and Authority] neue Einrichtungen zu machen, oder die alten der Brüderschafft zum wahren Besten zu ändern: Wobey man aber die alten Grentzen wohl in Obacht zu nehmen wissen wird [Provided always that the old Land-Marks be carefully preserv’d]; Und daß dergleichen Veränderungen und neue Einrichtungen in der dritten vierteljährigen Conferenz, die vor dem grossen jährlichen Schmauß hergehet, vorgetragen, und beliebet, auch gleicher Gestalt allen Brüdern, vom ältesten bis zum jüngsten, zur Untersuchung, vor der Mahlzeit schrifftlich übergeben und zugestellet werden möge; Allermassen die Einwilligung und Genehmhaltung der meisten gegenwärtigen Brüder zur Krafft dieser neuen Reglements unumgänglich erfordert wird, man soll demnach die solenne Beystimmung der Brüder nach der Tafel, und wenn der neue Groß-Meister installiret worden ist, suchen: Immassen auch die Einwilligung dieser Reglements, nachdem sie durch die grosse Loge von hundert und funffzig Brüdern gesuchet, erhalten worden, am Tage Johannis des Täuffers 1721.
Postscriptum.
Man fährt allhier fort, die Art und Weise zu beschreiben, eine Neue Loge aufzurichten, wie solches durch den Erlauchten Herrn Hertzog von Warthon, der Zeit Hochwürdigen Groß-Meister, nach altem Gebrauch der Mäurer ins Werck gestellet worden:
Eine neue Loge soll, zu Vermeidung aller Unordnung, durch den Großmeister, nebst seinen Deputirten, und Oberaufsehern bestellet und eingerichtet werden, und in Abwesenheit des Großmisters [12] soll der Deputirte, an seiner Statt, das Werck verrichten, auch einen Meister von der Loge mit zum Gehülffen nehmen, wenn aber der Deputirte abwesend wäre, wird der Großmeister einen Logen-Meister bestellen, welcher das Amt eines Deputirten pro tempore verwalten soll.
[12. Im Sonderdruck, 1741, 14, „Groß-Meisters“.]
Wenn die Candidaten, oder der neue Meister, und die neuen Oberaufseher noch im Gesellen-Stande seyn, soll der Großmeister seinen Deputirten fragen; ob er sie wohl geprüfet und examiniret, auch den neuen Candidaten zum Meister-Recht, in der edlen Wissenschafft und Königlichen Kunst wohl erfahren, wie nicht weniger in unseren Geheimnissen gut unterrichtet befunden haben? etc. etc.
Wird nun der Deputirte alles dieses bekräfftigen, soll der Candidat auf Befehl des Großmeisters vorgefordert und dem Großmeister durch den Deputirten mit dieser Anrede vorgestellt werden:
„Hochwürdiger Großmeister [Right worshipful Grand-Master], diese gegenwärtige Brüder bitten zu erlauben, daß sie sich versammlen und eine neue Loge errichten dürffen; und ich stelle diesen meinen würdigen Bruder vor, daß er ihr Meister werden möge; ich weiß, daß er ein erfahrner Mann, von guten Grund-Lehren, über dem auch treu, und aufrichtig ist, und die gantze Brüderschafft, in welche Oerter der Erde sie zerstreuet seyn mag, hertzlich liebet.“
Hierauf stellet der Großmeister den Candidaten zu seiner lincken Hand, und wenn er die gesuchte einmüthige Beystimmung aller Brüder erhalten, spricht er:
„Ich setze und
ordne diesen guten Bruder in eine neue Loge, und bestelle euch darüber zum
Meister, zweifle auch nicht an eurer Fähigkeit, und Fleiß, die Befestigung der Loge
wohl zu beobachten[ to preserve the Cement oft the Lodge]“ etc.
Hiernechst stellet der Deuputirte [13] die Schuldigkeit und Pflichten eines Meisters vor, der Groß-Meister aber fraget den Candidaten und spricht:
„Wollet ihr diese Pflichten beobachten, wie solches die Meister zu allen Zeiten gethan haben?“
[13. Im Sonderdruck, 1741, 25, „Deputirte“.]
Wenn nun der Candidat sich unterthänig erkläret, daß er seiner Schuldigkeit gebührend nachkommen wolle, wird er alsdann von dem Groß-Meister mit sonderlichen nachdrücklichen Ceremonien und alten Gebräuchen [by certain significant Ceremonies and ancient Usages] eingesetzet, der ihn auch mit dem Buche der Loge, darinnen die Verordnungen enthalten, ingleichen mit denen Werckzeugen seines Amts [Instruments of his Office], nicht aber allen auf einmahl, sondern einem nach dem andern, beschencket; Wobey der Groß-Meister oder sein Deputirter nochmahls wiederholet, was vor eine Gleichheit sein Amt mit denen ihm übergebenen Dingen habe, wie dasselbe leicht, aber auch kräfftig und voller Morale und unterweisend sey [shall rhearse the short and pithy Charge that is suitable to the thing presented].
Nachgehends legen die Glieder dieser neuen Loge, indem sie dem Groß-Meister ihren Respect bezeugen, die Dancksagung ab, und versprechen dem neuen Meister allen Gehorsam und Ergebenheit, mit gewöhnlichen Glückwunsch.
Der Deputirte, die Groß-Oberaufseher und ein jeder von den andern Brüdern, die zu dieser neuen Loge nicht gehören, wünschen dem neuen Meister Glück dagegen dieser seine Danckbare Erkäntlichkeit gegen den Groß-Meister, nachmahls auch gegen die andern, nach ihrem Rang, bezeuget.
Der Groß-Meister bittet sodann den neuen Meister, daß er alsofort seine Amts-Verrichtungen anfangen möchte, seine Oberaufseher zu ernennen; worauf der neue Meister zwey Gesellen dem Groß-Meister zuführet, daß er und die grosse Loge selbige bestätigen möge, welches auch erfolget.
Der erste oder der andere Groß-Ober-Aufseher [the senior or junior Grand-Warden], oder ein gevollmächtigter Bruder von ihm, sagt ihnen die Pflichten ihres Amts vor, und wenn die Candidaten von dem neuen Meister öffentlich befragt werden, bezeugen selbige dagegen ihren Gehorsam und Unterwerffung.
Der neue Meister übergiebt ihnen alsdenn die Instrumente zu ihrem Amte, und setzet sie auf behörige Art ein, wogegen die Brüder dieser neuen Loge denen neuen Oberaufsehern ihren Gehorsam glückwünschend bezeugen.
Ist nun diese Loge auf solche Art angeordnet, wird sie in das Buch des Groß-Meisters eingetragen, und auf seinen Befehl den andern Logen davon Nachricht gegeben.
Approbation.
Demnach die Protocolla und Register der Mäurer, durch die verderblichen Krige der Sachsen, Dänen und Normannen grossen Schaden erlitten; und die Frey-Mäurer in Engelland sich genöthiget gesehen, ihre Verordnungen, Satzungen und Einrichtungen zu zweyenmahlen zu verbessern, welches anfangs unter der Regierung des Königs der Sachsen, Athelstan, und nachmahls, lange Zeit darauf, unter dem König Eduard IV. dem Normanner, geschahe, auch um so viel nöthiger war, weil die alten Constitutions in Engelland sehr verfälscht, verstümmelt, und erbärmlich zerrüttet worden, (allermassen in selbige nicht nur viele Fehler wider die Orthographie, sondern auch gewaltige Irrthümer in der Geschichte so wohl, als in der Zeit-Rechnung durch die tumme Unwissenheit der Schreiber damahliger finstern Zeiten, und ehe die Geometrie und alte Bau-Kunst von neuen zu leben angefangen, eingeschlichen waren) wodurch allen verständigen und gelehrten Brüdern, sonderlich aber den ungelehrten, die dadurch betrogen worden, vieler Verdruß und Schaden erwachsen:
Als hat unser hochwürdiger Groß-Meister, der Erlauchte Hertzog von Montagu den Verfasser dieses Buchs, die Geschichte, Pflichten und Satzungen der alten Brüderschafft durchzugehen, zu verbessern und in Ordnung zu bringen bewogen; da denn selbiger, diesem Befehl zu Folge, viele Abschrifften aus Italien, Schottland, und aus verschiedenen Orten in Engelland zusammen gebracht, und daraus (ohneracht sie in vielen Stücken falsch und unvollkommen gewesen) nichts destoweniger dieses Buch der neuen Verordnungen, nebst den Pflichten und allgemeinen Einrichtungen zusammen gesetzt.
Da auch der Verfasser sein Werck sowohl dem letzhin abgegangenen, als jetzt im Amt sitzenden deputirten Groß-Meister [the late and present Deputy Grand-Masters] und den gelehrten Brüdern, als auch den Meistern und Ober-Aufsehern der partikular Logen bey der vierteljährigen Conferenz, wie nicht weniger, zu folge der Verordnungen etc. dieses Buchs den eintzigen Groß-Meister [the late Grand-Master], hochermeldten Hertzog von Montagu, zur Censur, Untersuchung, Verbesserung, und Confirmation gebührend überreichet; So haben Ihre Hochwürden, auf vorgehabten Rath der meisten Brüder, anbefohlen, solche fein und sauber zum Behuff und Gebrauch der Logen drucken zu lassen, wiewohl das Buch bey seiner Regierung die Presse noch nicht verlassen können.
Diesemnach haben Wir, gegenwärtig regierender Groß Meister der hochlöblichen sehr alten Brüderschafft der Frey- und angenommenen Mäurer, deputirter Groß-Meister, Groß-Oberaufseher, Meister und Oberaufseher der besondern Logen solches Buch der Verordnungen etc. gelesen und genau untersuchet; Wir confirmiren und bestätigen auch, mit Einwilligung der gesamten Brüder und Gesellen der Städte Londen und Westmünster, dasselbe nebst der Approbation unserer lobwürdigen Vorgänger, hiermit und in Krafft dieses; wir halten auch davor, daß selbiges mit den vorgesetzten Absichten genau überein komme, immassen es viele wichtige Dinge der alten Register in sich fasset, von denen historischen und geographischen Irrthümern, ingleichen allen Verfälschungen, und zweydeutigen Redens-Arten, wie bereits gemeldet, gereiniget, und in eine neue, und bessere Ordnung gebracht worden.
Diesemnach ordnen und wollen Wir, daß solche Verordnungen und Constitutions in einer jeden Particular-Loge, unter Unserer Gerichtsbarkeit, als die einigen glaubwürdigen authentischen Verordnungen unserer Frey- und angenommenen Mäurer angenommen, und erkannt, auch jederzeit bey der Aufnahme eines neuen Bruders, oder wenn es der Meister verordnet, auch von allen neu-angenommenen Brüdern, ehe sie angenommen, fleißig gelesen werden sollen.
ENDE.
***
Wir haben die beygefügten Frantzösischen Ehren-Lieder auf die Frey Mäurer in deutsche Verse zu übersetzen uns nicht geschickt genug erachtet, hoffen aber, daß ein deutsches Mitglied dieser löblichen Brüderschafft solchem Mangel nächstens abhelffen wird; daher wir vor jetzo nur den frantzösischen Text mit dem deutschen Inhalt zur Curiosité des deutschen Lesers beysetzen wollen.
[Von den folgenden vier Liedern ist einzig das vierte, dasjenige der Lehrlinge, einigermassen an den englischen Text angelehnt; die andern Übersetzungen bewegen sich weit daneben.]
Vgl. auch die im selben Jahr von einem Anonymus angefertigten Übersetzungen in: Sendschreiben eines Freymäurers an Mylord Robert Truell, 1741, 31-40 siehe: 5 + 3 französische Lieder von Jacques-Christophe Naudot, 1737 und 1744
Lied der Mäurer-Meister.
Last uns zu Ehren unserer Meister singen, Last uns die Thaten ihrer Vorfahren, dem Neid zu Trotz, beehren, Das Echo ihrer theuren Nahmen Erfülle Land und Meer, Und die Mäurer-Kunst Schwinge sich durch den gantzen Erdkreyß.
Chorus. Last uns der Königlichen Kunst, Und ihren Geheimnissen, Mit edlen Eyfer angeflammt, Demüthige Opfer bringen; Diese soll ein guter Mäurer in sein Hertz drücken, Und bey der alten Loge sollen sie beständig Verwahrt bleiben.
Denen mächtigsten Königen, Die Asien hat lassen gebohren werden, War die rechte Symmetrie In ihren Gebäuden nicht unbekannt. Und wir finden noch heut zu Tage Die Zeugnisse der edlen Bau-Kunst Der Mäurer-Printzen In der Schrift aufgezeichnet.
Chorus. Last uns der Königlichen Kunst etc.
Bey ihren Nachkommen Zeigte sich die Königliche Kunst in Griechenland Mit Schönheit und Annehmlichkeit; Und kurtze Zeit darauf Hat ihr Vitruvius, der weise Mann, Den Ruhm, in dem stoltzen Rom, Ungemein, und glücklich vermehret.
Chorus. Last uns der Königlichen Kunst etc.
Gantz Occident erhielt daher Die edle Wissenschafft, Vornemlich Engelland, und Frankreich, Allwo man unter Ruhe und Vergnügen Eines lustigen Lebens Die Annehmlichkeiten der Mäurerey lieblich geniessen kan.
Chorus. Last uns der Königlichen Kunst etc.
Brüder, lasst uns, die wir zu dieser Zeit, Zu dieser glücklichen Zeit leben, Und unsere Gläser öfters Mit dem süssesten Nectar anfüllen, Den Baumeister der Welt demüthig verehren, Welcher den göttlichen Tranck, Der uns erquicket, so wohlthätig Hervor gebracht hat.
Chorus. Last uns der königlichen Kunst etc.
Lied der Oberaufseher.
Adam hinterließ seinen Nachkommen Die Wissenschafft von einer Kunst, Davon Cain aus Erfahrung Die Nutzbarkeit erkannte. Dieser bauete ein Stadt Im Morgenlande, Und daher hat die bürgerliche Baukunst Ihren Ursprung genommen.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit unserer Kunst besingen, Deren Geheimnisse uns glücklich machen. Last uns ihr Lob erheben, Weil sie die Pracht Ihrer Könige zeiget.
Jabal, der Vater der Schäfer, Erbauete die Hütten zuerst, Wo er ganz gemächlich In Unschuld arbeitete. Diese Feld-Bau-Kunst Diente nachher den Soldaten, Und die Helden, die Mars hat lassen gebohren werden, Haben ihre Schönheit vermehret.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit etc.
Neptunus würde auf dem Meere Der Schiffbau-Kunst kriegerische Macht, Und die Kauffarthey-Schiffe Niemahls gesehen haben, Wenn nicht Noa der weise Patriarche Durch Gottes Geist getrieben Mit seiner Hand die schöne Arche Das grosse Schiff-Gebäude errichtet hätte.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit etc.
So bald sich nur die Menschen mehreten, Fande sich die Ungerechtigkeit, Und vereinigte sich mit der Falschheit und List. Die Elenden nieder zu drücken. Der Schwache führte zu seiner Vertheidigung Wider den stoltzen Krieger, Nimrod, Die Schantzen auf, damit er Ihm tapfer wiederstehen möchte.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit etc.
Aus Verachtung der göttlichen Liebe Fiengen die thörichten Menschen an, Ziegel und Kalk zu brennen, und Den beruffenen Thurm zu Babel zu erbauen, Die Verwirrung der Sprachen aber Verhinderte die Mäurer, Dass sie den Bau verliessen und mit den Häusern zufrieden waren.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit etc.
Moses, den der Himmel führete, Erbauete das grosse Heiligthum, Da Licht und Wahrheit Durch den himmlischen Mund verkündiget wurde. Doch wurde die heilige Baukunst Durch die Götzen-Tempel verunehret, Ihre prächtige Höhe aber Bezauberte die erstaunenden Sterblichen.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit etc.
Der friedfertige Salomon, Welcher zu seiner Zeit Der allweiseste Mensch, Und trefflichste Mäurer war Bauete Gott einen Tempel, Ein Meister-Stück der Kunst. Und nach seinem Beyspiel Wurden die Könige aller Orten Mäurer.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit etc.
Die Majestät der Kunst Wurde sodann nach Griechenland, Egypten Und Sicilien, nach Rom, Nach Franckreich und diese Insel gebracht. Dahero übertreffen wir Asien An Schönheit der Gebäude, Und Köstlichkeit des Weins.
Chorus. Wir wollen die Trefflichkeit etc.
Lied der Gesellen.
Himmlische Kunst, höchstes Wesen Gib uns dich selbst Zu unserm Schutz, Daß wir in unserer rühmlichen Loge Dein Lob ausbreiten, Welches die Welt erfüllet. Phöbus mag gleich von uns eilen, Oder nahe bey uns seyn, Kan uns diese Kunst beschützen. Von der edlen Geometrie Und der rechten Symmetrie Sind die fünf schönen Ordnungen entsprossen. Laßt uns ihren Ruhm ausbreiten Und ihr Andenken verehren, Mit Versen und Lobliedern: Der Safft der süssen Trauben Soll zu ihrer Ehre In der Gesellschafft guter Gesellen eingegossen werden.
Lied der Lehrlinge . [siehe auch: Lied der Lehrlinge 1. deutsche Übersetzung]
Brüder und Gesellenn Der Mäurerey, Laßt uns das Vergnügen des Lebens Ohne Verdruß geniessen: Wenn wir mit vollem Glase Ein dreyfaches Zeichen geben, Bedeutet es, daß wir in Einigkeit Auf der Brüder Wohlseyn trincken.
Die Welt ist sehr aufmercksam Unsere Wercke zu wissen, Alleine unsere Neider Sollen nichts erfahren, Sie suchen ganz vergeblich Unsere Geheimnisse zu ergründen, Alleine sie sollen nicht einmahl schmecken, Was unsere Brüder trincken.
Welche unsere Worte auffangen Und unsere Zeichen verstehen wollen, Sind nicht gescheut, Und nicht werrh [14], daß man nach ihnen frage, Sie wollen mit ihren Zähnen Den Mond vom Himmel ziehen; Wir würden aber eben so unwissend seyn, Wenn wir den Brüder-Nahmen nicht führten.
[14. Im Sonderdruck, 1741, 34 „werth“.]
Von allen Zeiten siehet man Monarchen u. Printzen, und Eine Menge grosser Leute In allen Ländern, Welche ihre kriegerische Waffen Mit einem Schurtzfell Willig vertauschen, Und sich rühmen, Daß sie Brüder von uns sind.
Das Alterthum bezeuget, Daß alles klug und gut, Gerecht und Lobens-würdig In den Zusammmkünfften Der rechten Brüder und guten Mäurer. Drum laßt uns auf ihr Wohlseyn Die Gläser ausleeren.
Schließt die Hände in einander Und haltet euch fest zusammen, Dancket dem Schicksal vor Das Band der Einigkeit Und seyd versichert, Daß in beyden halben Cirkuln der Erde KeineLob-würdigere Gesundheit Als der Brüder ihre getrunken werden kan.
Diese vorstehende Lieder und Gesänge hat der Lob-würdige Bruder Papillon, als ein vortrefflicher Musikus, komponiret.
FIN.
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