Home Die aktuellen "Pflichten eines Freimaurers" datieren von 1815

 

 

Die Verfassung der Schweizerischen Grossloge Alpina (seit 1879) wie auch diejenigen der „Alten Freien und Angenommenen Freimaurer von Deutschland“ (seit 1949) sowie der "Grossloge von Österreich" (seit 1981) basieren explizit auf den „Alten Pflichten von 1723“.

 

Das ist, strenggenommen, in doppelter Hinsicht nicht korrekt:

1. Die „Alten Pflichten“ datieren von 1738; die Ausgabe von 1723 enthält nur „Pflichten“.

2. Alle rund 40 000 regulären Freimaurerlogen der Welt stehen unter der Schirmherrschaft der „Vereinigten Grossloge von England“ UGLE). Diese basiert seit fast 200 Jahren auf den „Charges of a Free-Mason“ von 1815.

 

1876 wies Rudolf Fischer in seiner Schrift „Die Alten Pflichten“ (1-3, 6, usw.) deutlich darauf hin.

1960 betonte Gottlieb Imhof im „Buch des Meisters“ (3. Aufl. 1973, 98): „Die ‚Pflichten‘. Irrtümlicherweise etwa auch ‚alte Pflichten‘ genannt, sind universell und unverjährbar.“

1967 arbeitete dies Christian Schumacher in seiner Schrift „Die sogenannten ‚Alten Pflichten’ von Bruder James Anderson“ klar heraus. Freilich stellte er die Version von 1723 nur der kurzlebigen von 1738 gegenüber, nicht aber der heute noch gültigen von 1815.

Helmut Reinalter hat in seiner kleinen Schrift „Die Freimaurer“ (2000, 56-57) die erste Pflicht in der Fassung von 1819 abgedruckt und darauf hingewiesen, dass sie „bis heute unverändert“ blieb.

 

Zu den verschiedenen Versionen der Alten Pflichten bereits:

Encyklopädie der Freimaurerei, I, 1822, 407-410;

Georg Kloss: Die Freimaurerei in ihrer wahren Bedeutung, 1846, 86-95, 193-198, usw.

Allgemeines Handbuch der Freimaurerei, I, 1863, 412-415, 421.

ferner:

Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Dritte Auflage, Zweiter Band, 1901, 154-155 (mit dem Hinweis darauf, dass die Fassung von 1815 vielerorts nicht „anerkannt“ wird).

 

Siehe auch auf der Site der „Toronto Society for Masonic Research“: https://sites.google.com/site/tsmr99/charges

ähnlich:
http://www.glbet-el.org/masonictexte/Book%20of%20Constitution.pdf
 

Ferner auf der Site des „Appel de Bratislava“ unter Erklärungen: Dokumentation: Andersonsche Konstitution und ihre Änderungen:

https://call-of-bratislava.com/de/appel.html

 

Zu beachten ist:

Die „Charges“ bilden nur einen kleinen Teil der gesamten „Constitutions“, nämlich in der Ausgabe von 1723 8 von 91 Seiten, in der Ausgabe 1738 7 von 215 Seiten.

 

 

1723-1815: Die Entwicklung der "charges"

 

James Anderson: The Constitutions of the Free-Masons. Containing the History, Charges, Regulations, &c. of that most Ancient and Right Worshipful Fraternity. London: William Hunter 1723 (darin: The Charges of a Free Mason),
http://freemasonry.bcy.ca/history/anderson/charges.html

 

2. erweiterte Aufl. 1738: The New Book of Constitutions of the Ancient and Honourable Fraternity of Free and Accepted Masons. London: Caesar Ward, Richard Chandler. Darin eine viermal so lange „History“ (1-139) und doppelt so lange „General Regulations of the Free and Accepted Masons“, nämlich „Old Regulations“ und parallel dazu gesetzt „New Regulations“ (152-178),
sowie dazwischen: The Old Charges of the Free and Accepted Masons (143-149);

nachgedruckt auch in „Ahiman Rezon“, 1756 und folgende bis 1813;
vorgängig hat freilich Laurcence Dermott eigene Charges - „principles of the craft“ - formuliert;
beide werden heute noch von der (irregulären) „Regular Grand Lodge of England“ beachtet;
unter dem Titel „The Observances of Freemasonry“ und
„The Old Charges oft he Free and Accepted Masons“
http://www.rgle.org.uk/RGLE%20-%20The%20Observances%20of%20Freemasonry.pdf

 

Ausgabe 1746 unverändert, nur neues Titelblatt

Ausgabe für Irland durch Edward Spratt. Dublin: J. Butler 1751;
gegen Schluss gekürzt, dafür ergänzt und mit einem 40seitigen Liederteil

 

Nicht zu verwechseln mit diesen Ausgaben ist die ca. 1729 herausgegebene Schrift:
„A Book oft he Ancient Constitutions oft he Free and Accepted Masons“ (By B.Cole Engraver);
hierbei handelt es sich um die Abschrift einer der viel früheren, sog. „Old Charges“ (Manuskripte), siehe Ars Quatuor Coronatum, Vol. 33, 1920, 5-39
http://www.glnf-musee.fr/matrice.asp?ARB_N_ID=37&COL_N_ID=1102#

 

 

Neue Ausgabe 1756 by Rev. John Entick: The Constitutions of the Antient and Honourable Fraternity of Free and Accepted Masons. London: J. Scott. Darin die lange Historie bis 1755, 1-268 (das I. Kapitel auf engl.), und: The Old Charges of the Free and Accepted Masons (269-276 in der Version von 1723);
anschliessend neue „General Regulations“ (277-320) und einige Lieder;

Ausgabe 1767 by Rev. John Entick, neu gesetzt London: W. Johnston, aber unverändert (allerdings die lange Historie verlängert von 1756 bis 1767, 268-310; anschliessend „The Old Charges“ 311-318)

erneut 1776

 

Ausgabe 1784 by John Noorthouck: Constitutions of the Antient Fraternity of Free and Accepted Masons. London: J. Rozea.
Enthält zum letzten Mal die lange Historie; 1-350 (das I. Kapitel auf engl.); die Zeit bis 1721 umfasst 204 Seiten;
(dazu Heinrich Christoph Albrecht: Materialien zu einer kritischen Geschichte der Freymaurerey. Hamburg 1792, 57-199)
ferner: Antient Charges, Collected from Old Records, 351-358;
dazu leicht veränderte „General Regulations“, 359-400, und viele Lieder;

 

Ausgabe 1815 by Bro. William Williams, Provincial Grand Master for Dorsetshire:
Constitutions of the Antient Fraternity of Free and Accepted Masons;
davon gibt es offenbar nur ein einziges Exemplar in der British Library; spätere Versionen:
http://ia700206.us.archive.org/7/items/cihm_50619/cihm_50619.pdf
http://archive.org/stream/cihm_92750#page/n5/mode/2up
darin: The Charges of a Free-Mason
dazu im Wesentlichen:
„General Regulations for the Government of the Craft“,
„Of Constituting a New Lodge“, „Private Lodge“, usw.,
am Schluss „An Ode to Masonry“ (von 1738 - fehlt ab 1827).

Der Originaltext nachgedruckt 1913 (61-108)in William James Hughan: Memorials of the Masonic Union of A. D. 1813:
https://archive.org/stream/cu31924030300788/cu31924030300788_djvu.txt

weitere Ausgaben 1819 (Corrected Edition, 171 Seiten plus Index, 172-229, plus Appendix mit 23 plates), 1827, 1841, usw.
identisch bis heute!

 

 

1736-1983: Die deutschen Bezeichnungen der „Charges“

 

Die "Pflichten eines Freimaurers“ sind in den verschiedenen Ausgaben jeweils in der der deutschen Übersetzung folgendermassen überschrieben:

1. Ausgabe (1723; dt. 1736): Die Pflichten eines Frey-Maurers

1. Ausgabe (1723; dt. 1738): Von den Pflichten eines Freymaurers.

1. Ausgabe (1723; dt. 1741): Die Schuldigkeit und Pflichten eines Frey-Mäurers.

1. Ausgabe (1723; dt. 1742 und 1784; Kurtze Nachricht): die Geheimnißreiche Pflichten

1. Ausgabe (1723; dt. 1779; Vertheidigung): Auszug aus den General-Gesetzen der Freymäurer.

1. Ausgabe (1723; dt. 1784): Die Schuldigkeit und Pflichten eines Freimaurers

1. Ausgabe (1723; dt. 1786): Die Verbindlichkeiten eines Freymaurers

 

2. Ausgabe (1738; dt. 1741): Die Alten Pflichten der Freyen und angenommenen Maurer.

2. Ausgabe (1738; dt. 1783): Die alten Pflichten der freien und angenommenen Maurer

 

1. Ausgabe (1723; dt. 1800, 1806): Urgesetze oder Old-Marks der Freymaurer

1. Ausgabe (1723; dt. 1805, Fessler): die antient Charges, Old-Marks oder die Urgesetze der Brüderschaft

1. Ausgabe (1723; dt. 1806; Prätorius, Schröder, Meyer, erneut 1902): Pflichten der Freimaurer

1. Ausgabe (1723; dt. 1821, Krause): Die Pflichten eines Freimaurers – anderswo: die Pflichten eines (jedes) Maurers

Krause behauptet, die „alten Pflichten“ von 1723 „werden allerdings auch the old marks oder the old landmarks genannt“ – die Formel „provided that the old land-marks be carefully preserv’d“ kommt freilich in der 39., der letzten der „General Regulations“ in Andersons „Constitutions“ von 1723 vor – Krause bezieht sich allerdings auf William Prestons „Illustrations of Masonry“ von 1772.

 

2. Ausgabe (1738; dt. 1821, Krause): Die alten Pflichten der Freien und Angenommenen Maurer

2. Ausgabe (1738; dt. 1837 Saecular-Feier) Alte Pflichten (Landmarken)

 

1. Ausgabe (1723; dt. 1861; Findel): Die alten Grundgesetze (allgemeinen Bundesgesetze)

1. Ausgabe (1723; dt. 1865; Lenning): Die Pflichten eines Freimaurers

1. Ausgabe (1723; dt. 1870; Findel): die alten Grundgesetze (Old Charges)/ Die Alten Pflichten oder Grundgesetze (Old Charges)

1. Ausgabe (1723; dt. 1871) Die Gesetze für einen Freimaurer

1. Ausgabe (1723; dt. 1893): Die alten Pflichten (Charges, Landmarks) eines Freimaurer

1. Ausgabe (1723; dt. 1894; Boos): Die Alten Pflichten

1. Ausgabe (1723; dt. 1911, 1920): Die Alten Pflichten der Freimaurer (Charges, Landmarks)

1. Ausgabe (1723; dt. 1913; Möller): Die Alten Pflichten eines Freimaurers - Charges, Landmarks

1. Ausgabe (1723; dt. 1932, Lennhoff/ Posner): Die Alten Pflichten

1. Ausgabe (1723; dt. 1938; Imhof): „diese, oft fälschlicherweise als ‚Alte Pflichten’ bezeichneten Grundsätze“

1. Ausgabe (1723; dt. 1953, Scheichelbauer): Die „Alten Pflichten“ der Freimaurer

1. Ausgabe (1723; dt. 1983, Ebel): Die Pflichten eines Frei-Maurers

1. Ausgabe (1723; dt. 1988; Binder): das Grundgesetz – die Alten Pflichten von 1723

1. Ausgabe (1723; dt. 1991; Giese): „Die Alten Pflichten (die auch maurerische Rechte verzeichneten)“

1. Ausgabe (1723; dt. 2000; Ranieri): „Die „Alten Pflichten eines freien Maurers“

1. Ausgabe (1723; dt. 2004; Terhart): Freimaurerverfassung

 

 

1738: „The New Book of Constitutions“

 

Die 1738 publizierte zweite Auflage der „Constitutions“ hat einen Umfang von 230 Seiten.

- Die „History“ umfasst nun nicht weniger als 21 Kapitel auf 142 Seiten und behandelt auch im Detail die Jahre von 1717 bis 1738 (109-142).

- Die „Charges“ heissen nun „The Old Charges of the Free and Accepted Masons“ und sind sowohl umformuliert als auch erweitert worden (143-149).

- Die „General Regulations“ sind zweispaltig gedruckt, indem alte und neue Verordnungen einander gegenüberstellt sind (152-176); eine 40. Regulation ist angefügt (176-178).

- Es folgen Berichte von Verhandlungen über die Almosenkasse (178-184).

- Eine Liste umfasst 106 Logen in London und Westminster mit Gründungsdatum und Angabe der Logenzusammenkünfte (184-190); angeschlossen sind Deputationen von Grossmeistern (190-198) und die Approbation (199).

- 11 Lieder (200-215) bilden den Abschluss.

 

Angehängt sind die „Defence of Masonry“ von 1730 (216-226) - dt. Eine frühe Verteidigung der Freimaurerei - und der Brief des Bruders Euclid an den Autor (226-228).

 

Diese zweite Ausgabe der „Constitutions“ blieb nur 18 Jahre in Gebrauch. Hernach buchstabierte die englische Grossloge zurück und griff auf die Formulierung der Pflichten in der ersten Ausgabe zurück.

Zwar hiessen die Pflichten 1756 immer noch „Old Charges“ und 1784 „Antient Charges“, jedoch ab 1815 nur noch „Charges“.

 

Englischer Kommentar zur zweiten Ausgabe, 1738

 

http://freemasonry.bcy.ca/history/anderson/anderson_constitutions.html

In 1738 Anderson brought out a second addition which was intended to replace the earlier one altogether, but it was a slovenly [liederlich] performance and the Regulations were printed in so confused a manner, being all mixed up with notes and amendments (many inaccurately stated), that it was difficult to make head or tail of them and to ascertain what was the law of the Craft. He also re-wrote the history entirely and greatly expanded it, introducing so many absurdities that Gould has suggested that he was deliberately fooling the Grand Lodge, or in the alternative that he was himself in his dotage.

In the next edition of the Constitutions, 1754, the Regulations were rewritten by Entick, but the history was preserved.

Entick also reverted to the Charges as drawn up in 1723 into which, especially the first, Anderson had introduced various modifications in 1738, and those Charges are the basis of the Ancient Charges to be found today in the Constitutions of the United Grand Lodge of England, the only differences, except as regards the first Charge, not amounting to more than verbal modifications.

 

 

Deutsche Übersetzungen der gesamten „Constitutions“ sowie bloss der „Charges“

siehe spezielle Literaturangaben

 

 

 

Die Pflichten von 1815 - aktuell

 

Neueste Version der UGLE, 2014:

(ganz am Schluss)

http://www.ugle.org.uk

„The Book of Constitutions is the rule book of the United Grand Lodge of England that regulates all Lodges and Freemasons.“

.

Sie entspricht der Version von 1815!

dt. Übersetzung:

Karl Christian Friedrich Krause: Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft.

Zweite, neubearbeitete Auflage, Zweiter Band, Erste Abtheilung, 239-244 sowie 200-217

Dresden: Arnold 1821

 

Eine weitere Übersetzung – zum parallelem englischen Text, irreführend betitelt „Antient Charges (alte Pflichten)“ - findet sich in:

C. Lenning: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Zweiter Band, 1865, 566-572
In der nächsten Ausgabe des Handbuchs 1900/ 01 (Zweiter Band, 154) ist nur noch die 1. Pflicht übersetzt, und zwar neu – der Wortlaut derselben wurde von Helmut Reinalter in sein Büchlein „Die Freimaurer“ (2000, 56) übernommen.

 

Rudolf Fischer hat 1876 (48 Seiten - 2. Aufl. 1897; 50 Seiten - 3. Aufl. 1919, 74 Seiten) in seinen Betrachtungen zu den „Alten Pflichten“ an verstreuten Stellen die Version von 1815, soweit sie von denen der Jahre 1723 und 1738 abweicht (vor allem die Pflichten 1-3: 6f, 13, 18; ferner 25, 30), im Wortlaut vorgestellt, nach der Übersetzung von Lenning.

 

Klaus C. F. Feddersen hat in seinem Wälzer „Constitutionen“ (1989, 131-148, 157) eine vollständige Übersetzung der Pflichten in der Fassung von 1867 nach dem Text in den „Historischen Belehrungen für den Meistergrad des Bundes der Grossen National-Mutterloge der Preussischen Staaten, genannt zu den drei Weltkugeln“ von 1871 nachgedruckt (die Übersetzung trägt im Deutschen den Titel „The Charges“ und enthält zahlreiche erläuternde Anmerkungen, insbesondere die Versionen von 1723 und 1738; vorangestellt sind die 15 Punkte der „Pflichten des Meisters“).

 

Ein Übersetzung bloss der 1. und 2. Pflicht sowie vom „Schluss der Alten Pflichten“ findet sich in: Encyklopädie der Freimaurerei, Band 1, 1822, 408-410.

 

 

 

Die Altgesetze

 

I. Betreffend Gott und Religion.

 

Der Maurer ist, durch seinen Beruf, verbunden, dem Sittengesetze zu gehorchen; und wenn er die Kunst recht versteht, wird er weder ein stumpfsinniger Gottleugner, noch ein irreligiöser Wüstling sein.

Er sollte, von allen Menschen am Besten, verstehen, dass Gott nicht siehet (die Dinge betrachtet), wie der Mensch siehet; denn der Mensch siehet nur nach dem Aussenschein, Gott aber siehet (bis) in's Herz (betrachtet das Herz).

[vgl. 1. Samuel 16,7.]

 

Ein Maurer ist daher besonders verbunden, nie Dem zuwider zu handeln, was ihm sein Gewissen vorschreibt. Lasst eines Menschen Religion oder Anbetungart sein, welche sie wolle, er ist nicht von dem Orden ausgeschlossen, vorausgesetzt er glaube an den ruhmwürdigen Baumeister des Himmels und der Erde, und übe die heiligen Pflichten der Sittlichkeit aus.

 

[vgl. der Eingangssatz des Cooke-Manuskripts von 1410 oder 1450:

„Gott sei gedankt, unserm glorreichen Vater und Gründer und Bildner von Himmel und Erde und aller Dinge darin.“]

 

Die Maurer vereinigen sich mit den Tugendhaften von einer jeden Überzeugung unter dem festen und beseligenden Bande der Bruderliebe; sie werden gelehrt (angewiesen), die Verirrungen des Menschengeschlechtes mit Mitleiden (mit liebinniger Theilnahme) zu betrachten, und dahin zu streben, dass sie durch die Reinheit ihres eignen Verhaltens (Lebenwandels), die höhere Vortreflichkeit des Glaubens beweisen, zu dem sie sich bekennen mögen.

So ist Maurerei der Mittelpunkt der Vereinigung zwischen guten und treuen Männern, und das glückliche Mittel, Freundschaft unter Solchen zu stiften, welche ausserdem in beständiger Entfernung hätten bleiben müssen.

 

[Diese Übersetzung wurde von Krause übernommen in die Rezension von Friedrich Heldmanns „Die drey ältesten geschichtlichen Denkmale der teutschen Freymaurerbrüderschaft, Aarau 1819; in Hermes, 1820, Viertes Stück, 36.]

 

 

II. Von der bürgerlichen. Obrigkeit, der höchsten und der untergeordneten.

 

Der (Ein) Maurer ist ein friedfertiger Unterthan der bürgerlichen Gewalten, wo er auch wohnt und arbeitet, und soll sich nie in Zusammenrottungen (Meuterei) und Verschwörungen gegen den Frieden und die Wohlfarth dos Volkes verwikkeln lassen, noch sich pflichtwidrig gegen die Unterobrigkeiten betragen.

Er soll sich mit Freuden jeder gesetzmässigen Behörde fügen (danach richten); er soll, bei jeder Gelegenheit, das allgemeine Beste aufrechterhalten, und mit Eifer das Wohl seines eignen Vaterlandes befördern.

Maurerei hat immer in Friedenszeiten geblüht, und ist immer benachtheiliget worden durch Krieg, Blutvergiessen und Verwirrung; so dass Könige und Fürsten, in jedem Zeitalter, sehr geneigt gewesen sind, die Mitglieder der Zunft ihrer Friedfertigkeit und Bürgertreue wegen, wodurch sie den bösen Leumund ihrer Gegner mit der That widerlegten, aufzumuntern, und die Ehre der Brüderschaft zu befördern.

Mitglieder der Zunft sind durch besondere Verpflichtungen (Bande) verbunden, Frieden zu befördern, Eintracht zu pflegen, und in Einigkeit und Bruderliebe zu leben.

 

 

III. Von den Logen.

 

Eine Loge ist ein Ort, wo Maurer sich versammeln, um zu arbeiten, und sich selbst in den Mysterien (Geheimnissen) ihrer alten Kunstwissenschaft zu vervollkommnen.

In weiterer Bedeutung erstreckt sich diese Benennung sowohl auf die Personen, als auf den Ort; —daher eine jede gesetzformige Versammlung von Maurern eine Loge genannt wird.

Jeder Bruder muss zu einer Loge gehören, und den besondern Gesetzen derselben, und den Allgemein-Verordnungen der Zunft unterworfen sein. Eine Loge kann entweder eine allgemeine oder eine besondere (einzelne) sein, wie man am besten verstehen wird, indem man ihr beiwohnt; und daselbst kann auch einzig eine (genaue) Kenntniss der eingeführten Gebräuche und Gewohnheiten der Zunft erlangt werden.

Von alten Zeiten her konnte kein Meister oder Geselle von seiner Loge abwesend sein, besonders wenn er zu erscheinen schriftlich aufgefordert worden, ohne in eine strenge Ahndung zu verfallen; es wäre denn, dass es den Meistern und Aufsehern einleuchtete; dass eine wahre Notwendigkeit ihn verhindert habe.

Die zu Maurern gemachten, oder als Mitglieder einer Loge zugelassenen Personen müssen gute und treue Männer sein, freigeboren [ab 1847: ein freier Mann], und von reifem und verständigem Alter und gesundem Urtheile, keine Leibeignen, keine unsittlichen oder anstössigen Menschen, sondern Männer von gutem Rufe.

 

[Anmerkung von Krause: Die übrigen drei Altgesetze weichen im Constitutionenbuche vom J. 1815 von der Abfassung derselben im Constit.-Buche vom J. 172З (hier S. 191— 217) sо wenig ab, dass es hinreichte, dort die wenigen abweichenden Stellen und Lesarten unter dem Texte zu bemerken]

 

 

IV. Von den Meistern, Aufsehern, Mitgliedern (Gesellen) und Lehrlingen.

 

Aller Vorzug unter den Maurern gründet sich einzig auf wahren Werth und selbeignes Verdienst; auf dass die Bauherren wohl bedient werden, die Brüder ich nicht schämen müssen, noch die Königliche Zunft in Verachtung falle.

Desshalb wird kein Meister oder Aufseher nach dem Alter, sondern wegen seines Verdienstes, erwählt. Es ist unmöglich, diese Dinge schriftlich auszuführen; jeder Bruder muss auf seinem Posten erscheinen (aufmerksam sein), und sie auf einem dieser Brüderschaft eigenthümlichen Wege erlernen.

Ansuchende mögen jedoch wissen, dass kein Meister einen Lehrling annehmen solle, wenn er nicht hinlängliche Beschäftigung für ihn hat, und derselbe nicht ein vollkommner Jüngling ist, dessen Leib ohne Verstümmelung (Fehl) oder Gebrechen ist, welche ihn unfähig machen könnten, die Кunst zu erlernen, seines Meisters Bauherrn zu dienen, zum Bruder und zu gehöriger Zeit zum Gesellen gemacht zu werden, sobald er die Anzahl Jahre gedient hat, welche die Gewohnheit des Landes vorschreibt. Auch soll er von ehrbaren Eltern abstammen, auf dass er, wenn er sonst die erforderlichen Eigenschaften hat, zur Ehre gelangen möge, Aufseher zu werden, sodann Meiser einer Loge, Grossaufseher, endlich auch Grossmeister aller Logen, seinen Verdiensten gemäss.

 Kein Bruder kann Aufseher werden, bevor er nicht die Abtheilung des Gesellen durchgangen ist, noch Meister, bevor er nicht das Amt eines Aufsehers verwaltet hat; noch Gгоssaufseher, bevor er Meister einer Loge gewesen; noch Grossmeister, wenn er nicht vor seiner Erwählung Gesell geworden. Der Großmeister soll auch von adeliger Geburt, oder ein Mann von Stande und von der vorzüglichsten Bildung, oder ein ausgezeichneter Gelehrter, oder ein geschickter Baumeister, oder sonst Künstler, von ehrbaren Eltern entsprossen, und dabei nach der Meinung der Logen von ganz besonderem, grossem Verdienste sein. Und damit er sein Amt desto besser, leichter und ehrenvoller verwalten könne, hat der Gгоssmeister die Gewalt, sich seinen eignen Deputirten ( abgeordneten) Grossmeister zu wählen, welcher Meister einer besondern Loge sein oder gewesen sein muss, und der das Vorrecht hat, jede Handlung, die dem Grossmeister, seinem Vorgesetzten, zusteht, zu vollziehen, wenn anders erwähnter Vorgesetzter nicht selbst gegenwärtig ist, oder sein Oberansehen durch einen Brief selbst geltend macht. Diesen höchsten und untergeordneten Anordnern (Vorstehern) und Regierern der alten Loge soll in ihren bestimmten Ämtern von allen Brüdern, den alten Gesetzen (Pflichten) und Verordnungen gemäss, mit aller Bescheidenheit (Unterwürfigkeit), Ehrfurcht, Liebe und Bereitwilligkeit, Gehorsam geleistet werden.

 

N. B. In alten Zeiten wurde kein Bruder, wenn er auch noch so erfahren in der Kunst war, ein Meister-Maurer genannt, bevor er nicht zu dem Vorsitze irgend einer Loge erwählt worden war.

 

 

V. Von der Regierung der Zunft bei der Arbeit.

 

Alle Maurer sollen an den Werktagen redlich arbeiten, damit sie an Festtagen anständig leben können; und die Zeit, welche durch das l.andgesetz angesetzt ist, oder welche das Herkommen bestätiget, soll beobachtet werden.

 

Der Erfahrenste von den Genossen der Zunft soll zum Meister oder Oberaufseher über des Bauherrn Werk erwählt oder angesetzt, und soll dann von Denen, die unter ihm arbeiten, Meister genannt werden. Die Zunftgenossen sollen alle üble Reden (Schimpfworte) vermeiden, auch einander nicht mit unverbindlichen Namen, sondern blos Bruder oder Genosse (Kamerad), nennen; und sich in und ausserhalb der Loge leutselig betragen.

Der Meister, welcher sich seiner Kunstgeschicklichkeit bewusst ist, soll des Bauherrn Werk so billig (wohlfeil), als möglich, übernehmen, und Dessen Gut (Geld) so treulich anwenden, als wenn es sein eignes wäre; noch soll er irgend einem Bruder oder Lehrlinge mehr Lohn geben, als derselbe wirklich verdient.

Beide, der Meister und die Maurer, die ihren Lohn richtig erhalten, sollen dem Bauherrn treu sein, und ihr Werk redlich vollenden, es mag stückweis (im Ganzen), oder nach Tagelohn, verdungen sein; noch sollen sie auch stückweiss arbeiten, Was gewöhnlich auf Tagelohn verdungen wird.

 

Niemand soll über die Wohlfahrt eines Bruders sich neidisch zeigen, noch ihn verdrängen, oder ihn von einem Bauwerke zu vertreiben suchen, wenn er fähig ist, es zu vollenden; denn Keiner kann eines Andern Werk so zum Vortheile des Bauherrn vollenden, wenn er nicht durchgängig mit den Entwürfen und Grundrissen Dessen bekannt ist, der es begann.

Wenn ein Gesell zum Aufseher über das Werk unter dem Meister erwählt worden ist, soll er Beiden, dem Meister und den Gesellen, treu sein, soll in Abwesenheit des Meisters zum Vortheile des Bauherrn über das Werk sorgfältige Aufsicht halten; und seine Brüder sollen ihm gehorchen.

 

Alle angestellte Maurer sollen ihren Lohn mit Freundlichkeit {Zufriedenheit) empfangen, ohne Murren oder Meuterei, und den Meister nicht verlassen, bevor das Werk vollendet ist.

Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit unterrichtet werden, um zu verhüten, dass er nicht aus Mangel an Urtheil die Baustoffe verderbe, und damit brüderliche Liebe zunehmen und fortwähren möge

Alle Werkzeuge, welche zur Arbeit gebraucht werden, sollen von der Grossloge gebilligt sein.

Kein (gemeiner) Arbeiter soll an dem eigenlichen Werke der Maurerei angestellt werden; noch sollen Freimaurer mit Solchen, welche, nicht befreit (privilegirt) sind, ohne eine dringende Noth arbeiten; noch sollen sie (gemeine) Arbeiter (Taglöhner; Handlanger) und nicht angenommene Maurer so unterweisen, wie sie einen Bruder oder Genossen (Kameraden) zu unterweisen hätten.

 

 

VI. Von dem Betragen,

nehmlich

1) in der. Loge, wenn sie errichtet (eröfnet) ist.

 

Ihr sollt nicht besondere Ausschüsse halten, noch abgesonderte Verhandlungen pflegen, ohne vom Meister Erlaubniss zu haben; noch von etwas Ungehörigem oder Ungebührlichem (Unziemlichem) reden, noch auch den Meister oder die Aufseher unterbrechen, oder sonst einen Bruder, der mit dem Meister spricht; noch sollt ihr Possen oder Scherz treiben, während die Loge mit ernsthaften und feierlichen: Dingen beschäftigt ist: noch euch unter irgend einem Vorwande einer ungebührlichen (ungeziemenden) Sprache bedienen: sondern ihr habt eurem Meister, euren Aufsehern und Genоssen die schuldige Hochachtung zu erweisen und sie in Ehren zu halten.

Wenn irgend eine Beschwerde angebracht worden ist, so soll der schuldig befundne Bruder dem Urtheile und der Entscheidung der Lоge untergeben sein, welche der eigenliche und rechtmässige Richter aller solcher Streitigkeiten ist, (es sei denn, er brächte sie durch Appellation bei der Grossloge an,) und wo sie anhängig gemacht werden müssen, doch so, dass des Bauherrn Werk nicht mittlerweile verzögert werde, in welchem Falle ein besonderer Ausspruch (durch einen. Schiedrichter) gethan werden mag. Allein vor Gericht sollt ihr niemals gehend in Sachen, welche die Maurerei betreffen, ohne dass der Loge die unumgängliche Notwendigkeit einleuchtet.

 

2) Betragen, nachdem die Loge vorüber ist, die Brüder aber noch nicht auseinander gegangen sind.

 

Ihr mögt euch in unschuldiger Lust ergötzen, und einander nach Kräften bewirthen, doch dabei jede Unmässigkeit vermeiden und keinen Bruder, über seine Neigung zu essen oder zu trinken nöthigen, noch ihn am Weggehen hindern, wenn seine Angelegenheiten ihn rufen. Auch sollt ihr Nichts thun oder sagen, was beleidigen oder einen ungezwungenen und freien Umgang hindern könnte; denn Diess würde unsere Eintracht zerrütten und unsere löblichen Absichten vereiteln. Daher soll kein Privathass oder Streitigkeiten zur Thür der Loge hereingebracht werden, vielweniger irgend eine Streitigkeit über Religion, oder Völker, oder Staatenverfassung; da wir, als Maurer, bloss von der obenerwähnten allumfassenden Religion sind; auch sind wir von allen Völkern, Zungen, Mundarten oder Sprachen, und sind entschieden gegen .alle Staathändel, als welche nimmer noch der Wohlfahrt in der Loge beförderlich gewesen sind, noch jemals sein werden.

 

3) Betragen, wenn sich Brüder treffen, ohne das Fremde zugegen sind, doch nicht in einer förmlichen Loge.

 

Ihr sollt euch einander auf leutselige Weise grüssen, nach der Anweisung, die ihr erhalten werdet, euch untere einander Bruder nennen, euch offen wechselseitig Unterricht ertheilen, soweit es dienlich befunden wird, ohne beobachtet oder behorcht zu werden, und ohne dass sich Einer des Anderen überhebet, oder Etwas von der Achtung entzieht; welche einem jeden Bruder gebührte, wenn er nicht Maurer wäre. Denn obgleich alle Maurer, als Brüder, miteinander auf gleicher Linie (Höhe) stehen, so entzieht doch Maurerei Niemandem irgend Etwas yon der Ehre, die er zuvor hatte; sondern sie vermehrt im Gegentheile seine Ehre noch, besonders wenn er sich um die Brüderschaft wohl verdient gemacht hat, welche Ehre geben muss, Dem Ehre gebühret, und schlechte Sitten vermeiden.

 

4) Betragen in Gegenwart Fremder, die nicht Maurer sind.

 

Ihr sollt vorsichtig in euren Worten und Betragen, sein, damit auch der scharfsichtigste (scharfsinnigste) Fremde nicht im Stande sei, Das zu entdekken oder ausfindig zu machen, was nicht geeignet ist, ihm eröfnet zu werden; und zuweilen sollt ihr ein Gespräch ablenken, und es klüglich zur Ehre der ehrwürdigen Brüderschaft leiten.

 

5) Betragen zu Hause und. in eurer Nachbarschaft.

 

Ihr sollt handeln, wie es einem sittlichen und weisen Manne geziemt; besonders aber eure Familie, Freunde und Nachbarn die Angelegenheiten der Loge usw. nicht wissen lassen, sondern weislich eure eigne und die Ehre eurer alten Brüderschaft erwägen, aus Gründen, die hier nicht erwähnt werden können. Ihr müsst auf euer eignes Wohl (eure) Gesundheit) Bedacht nehmen, indem ihr nicht zu lange versammelt oder zu lange vom Hause entfernt bleibet, nachdem die Logenstunden verflossen sind; auch alle Schwelgerei und Trunkenheit vermeiden, damit eure Familien nicht vernachlässigt oder an ihren Rechten gekränkt, ihr selbst aber nicht zur Arbeit unfähig werdet.

 

6) Betragen gegen einen fremden Bruder.

 

Ihr habt ihn vorsichtig auszuforschen, auf eine solche Weise, als euch die Klugheit anweisen wird, damit ihr nicht von einem Unwissenden, der fälschlich Ansprüche macht, (ein Maurer zu sein,) betrogen werdet, welchen ihr mit Verachtung und Spott von euch stossen, und wohl auf euch Acht haben sollt, dass ihr ihm nicht irgendeinen Wink der Erkenntnis gebet.

Aber wenn ihr entdekket, dass er ein treuer (wahrer) und echter Bruder ist, so habt ihr ihn Dem gemäss zu achten; und wenn er in Noth ist, so müsst ihr ihm helfen, wenn ihr könnt, oder ihm sonst Anleitung geben, wie ihm geholfen werden möge. Ihr müsst ihm einige Tage Arbeit geben, dass er angestellt werde. Doch seid ihr nicht verbunden, über euer Vermögen zu thun; nur sollt ihr einen armen Bruder, der ein guter und treuer Mann ist, jedem andern armen Menschen, unter gleichen Umständen, vorziehen.

 

Schlüsslich:

 

Alle diese Vorschriften habt ihr zu befolgen, sowie auch alle jene, die euch auf einem andem Wege sollen mitgetheilt werden; ihr sollt brüderliche Liebe üben, den Grund und Schlussstein, den Kitt und den Ruhm dieser alten Brüderschaft, und allen Hader und Zwietracht, alles Verläumden und Afterreden vermeiden, noch Andern gestatten, irgend einen würdigen Bruder zu verläumden, sondern Dessen Charakter vertheidigen, und ihm alle gute Dienste erzeigen, soweit es mit eurer Ehre und Wohlfahrt besteht, und nicht weiter.

 

Und wenn Einer von ihnen euch Unrecht thut, so müsst ihr euch an eure oder an seine eigne Loge wenden, und von da mögt ihr an die Grossloge auf der Vierteljahrversammlung appelliren, sowie es das alte löbliche Verfahren unserer Vorväter unter jedem Volke gewesen. Niemals sollt ihr einen Rechtprocess erheben, ausser wenn der Fall nicht anders entschieden werden kann, und geduldig dem achtbaren und freundlichen Rathe des Meisters und der Genossen Gehör geben, wenn sie Dem zuvorkommen wollen, dass ihr mit Fremden vor Gericht gehet, oder euch bewegen, den Rechtgang (Process) zu beschleunigen und abzukürzen, damit ihr euch die Angelegenheit der Maurerei (euren maurerischen Beruf) mit desto mehr Munterkeit und Erfolg immer mehr aneignen möget.

Was aber Brüder oder Genossen betrifft, die miteinander in Rechtstreite liegen, so sollen die Meister und die Brüder, mit Zuziehung des Rechtes kundiger Brüder und Genossen, freundlich ihre Vermittlung antragen, der sich die streitenden Brüder mit Dank fügen sollen; sollte es aber, sich Dem zu fügen, untunlich sein, so müssen sie freilich einen Process oder Rechtstreit anhangig machen, doch ohne Groll und Erbitterung, (nicht auf die gewöhnliche Art,) und Nichts sagen oder thun, was brüderliche Liebe und die Erneuung und Fortsetzung guter Dienste verhindern könnte, damit Alle (Menschen) den heilsamen Èinfluss der Maurerei sehen (erkennen) mögen, sowie alle treue Maurer gethan haben von Anbeginn der Welt, und thun werden bis an's Ende der Zeiten.

 

Amen, so müsse es sein!

 


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