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                     Die Allgemeinen Verordnungen Der Freyen und angenommenen Maurer, 1738

 

 

Inhalt

Die Allgemeinen Verordnungen Der Freyen und angenommenen Maurer

Diesen sind nunmehr beygefüget Die Neuen Verordnungen

Am Schluss:

Kommentar von Karl Christian Friedrich Krause, 1821

 

 

 

Aus:

Neues

Constitutionen-Buch

Der

Alten und Ehrwürdigen Brüderschafft

Der

Frey-Maurer,

Worin

Die Geschichte, Pflichten, Reguln, &c. derselben,

Auf

Befehl der Grossen Loge,

Aus

Ihren alten Urkunden, glaubwürdigen Traditionen und Loge-Büchern,

Zum Gebrauch der Logen

verfasset worden,

Von Jacob Anderson, D. D.

Aus dem Englischen übersetzet.

Franckfurt am Mayn,

Zu finden in der Andreäischen Buchhandlung. 1741, 248-291.

http:,,dl.ub.uni-freiburg.de,diglit,anderson1741,

http:,,fuldig.hs-fulda.de,viewer,image,PPN268372799,1,LOG_0000,

 

Zweyte vermehrte Auflage 1743 (nicht vermehrt, nur neu gesetzt).

http:,,digital.slub-dresden.de,werkansicht,dlf,29121,3,cache.off

 

Dritte vermehrte Auflage 1762 (nicht vermehrt, nur im Satz von 1743).

http:,,www.bsb-muenchen-digital.de,~web,web1044,bsb10446317,images,index.html?digID=bsb10446317&pimage=1&v=pdf&nav=0&l=de

 

neu gesetzt:

Des verbesserten Konstitutionenbuchs der alten ehrwürdigen Brüderschaft der Frey-Maurer erster Theil. Vierte vermehrte Auflage. Frankfurt: Andreae 1783, 442-501.

http:,,babel.hathitrust.org,cgi,pt?id=hvd.hxjikq;seq=668;view=1up;num=626

 

 

Die Texte der „alten Verordnungen“ (also der ersten Andersonschen Ausgabe von 1723) sind nicht der deutschen Übersetzung von Johann Küenen (1741) entnommen, sondern der vorherigen Übersetzung in

Gründliche Nachricht von den Frey-Maurern, nebst beygefügter historischer Schutz-Schrifft. Franckfurt am Mayn: In der Andreäischen Buchhandlung 1738; 2. Aufl. 1740, 28-47.

 

Ein grosser Teil  der 40 „neuen“ Artikel ist auch übersetzt in:

C. Lenning: Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Dritter Band, 1867, 419-421 und verstreut weiter bis 426.

 

Klaus C. F. Feddersen bietet in seinem Werk „Die ersten allgemeinen Verordnungen“ (1993, 96-124) einen Faksimile-Nachdruck der englischen Ausgabe von 1738; dazu eine schmale deutsche Teilübersetzung - nach der 3. Aufl. 1762 im Faksimile unter dem Titel „Die Allgemeine Verordnungen“ - aber nur die Art. I-V (alt und neu) sowie den neuen Art XL.

Ferner enthält Feddersens Zusammenstellung (125-167) einen Faksimile-Nachdruck der wiederum stark erweiterten englischen Ausgabe von 1756.

 

 

Die

Allgemeinen Verordnungen

Der

Freyen und angenommenen Maurer,

welche

anfänglich durch den Bruder Georg Payne Esqure, als Großmeister A. D. 1720 zusammen gesucht und von der allgemeinen Versammlung in Stationers-HaII den 24. Jun. 1721. gebilliget worden.

Hiernächst hat der Verfasser Jacob Anderson auf Befehl des Hertzogs von Montagu, da er Großmeister war, selbige mit den alten Urkunden der Brüderschafft zusammen gehalten, und sie in folgende Ordnung gebracht, auch bequeme Zusätze und Erklärungen aus besagten Urkunden hinzugefüget; worauf die grosse Loge solche durchgesehen und gut geheissen, und am 25. Mart. 1722 verordnet, daß dieselben in dem Constitutionen-Buch zum Druck befördert werden solten.

 

 

Diesen sind nunmehr beygefüget

Die Neuen Verordnungen

oder

Veränderungen, Verbesserungen und Erklärungen der Alten, so von verschiedenen grossen Logen seit der ersten Herausgabe gemacht worden.

 

 

Alte Verordnungen.

I. Der Großmeister oder sein Deputirter hat die Gewalt und das Recht, nicht allein in einer jeden Loge gegenwärtig zu seyn, sondern auch darin mit dem Meister der Loge an seiner lincken Hand zu praesidiren, und seine Ober-Vorsteher zu seinem Befehl bereit zu halten; wiewohl diese nicht in besondern Logen als Vorsteher anzusehen sind, sondern nur in seiner Gegenwart und auf seinen Befehl, massen der Großmeister allda den Vorstehern selbiger Loge oder einigen andern nach seinem Willkühr auferlegen kan, sich als seine Vorsteher pro tempore zu verhalten.

 

Neue Verordnungen.

I. Das ist, nur allein wenn die Groß-Vorsteher abwesend sind: Denn der Großmeister kan sie ihres Amts nicht berauben, es sey denn daß er der grossen Loge eine sehr wahrscheinliche Ursache anzeige, vermöge der Alten Verordnung XVIII. Daß also dieselben, wenn sie in einer besondern Loge mit dem Großmeister zugegen sind, allda als Vorsteher sich bezeigen müssen.

 

Am 17. Mart. 1730/1.

Verordnete die grosse Loge zu Abstellung einiger Irregularitäten, daß keine, als der Groß-Meister, sein Deputirter und seine Vorsteher (welche die eintzigen Groß- Beamten sind) ihre Kleinodien in Gold an blauen Bändern um ihren Hals, und weisse lederne Schurtzfelle mit blauer Seide tragen sollen; welcher Art von Schurtzfellen sich auch die ehemahligen Groß-Beamten bedienen mögen.

 

A. V. [= Alte Verordnung] II.

Der Meister einer besondern Loge hat das Recht und die Gewalt, daß er die Glieder seiner Loge zu einem Capitul bey vorfallenden Umständen nach Belieben zusammen beruffen, auch die Zeit und den Ort zu ihrer gewöhnlichen Versammlung anberaumen darff. Dafern der Meister wegen Kranckheit, Absterbens, oder nöthiger Entfernung nicht zugegen ist, so soll der älteste Vorsteher einen Meister pro tempore abgeben, es sey denn, daß sich ein Bruder gegenwärtig befinde, welcher ehemahls Meister dieser Loge gewesen. Denn in solchem Fall kehret die Gewalt des abwesenden Meisters zu dem vorigen anwesenden Meister, wiewohl er nicht eher etwas vornehmen kan, als bis der ältere Vorsteher die Loge zusammen beruffen.

 

N. V. [= Neue Verordnung] II.

Am 25. Nov. 1723.

Wurde beliebet, daß, wenn ein Meister einer besondern Loge abgesetzet worden, oder sein Amt niedergeleget, der altere Vorsteher alsofort den Stuhl des Meisters bis auf die nächste Wahl-Zeit bekleiden solle. Seitdem bekleidet er in des Meisters Abwesenheit allemahl den Stuhl, wenn auch gleich ein ehemahliger Meister zugegen ist.

 

Am 17. Mart. 1730/1.

Meister und Vorsteher von besondern Logen mögen ihre weisse lederne Schurtzfelle mit weisser Seide füttern, und ihre Kleinodien an weissen Bändern um den Hals hangen.

 

A. V. III.

Der Meister jeder besondern Loge, oder einer von den Vorstehern, oder sonst ein anderer von ihnen bevollmächtigter Bruder soll ein Buch verwahren, worin ihre Innungs-Gesetze, die Namen ihrer Mit-Glieder, ein Verzeichniß aller Logen in der Stadt, die gewöhnliche Zeiten und Oerter ihrer Versammlung, und alle Handlungen ihrer Loge enthalten, welche schrifftlich abgefasset zu werden verdienen.

 

N. V. III.

Als Dalkeith Großmeister war, so wurde ein Verzeichniß aller Logen von dem Bruder Johann Pyne in Kupfer gestochen und in einem kleinen Band herausgegeben; welches gewöhnlicher Massen bey Anfang eines jeden neuen Großmeisters wieder aufgeleget und unter die Brüder ausgetheilet wird.

 

Am 21. Nov. 1724.

Wenn eine besondere Loge sich nach einem neuen Ort als ihrer ordentlichen Versammlung wendet, so sollen die Beamten solches alsofort dem Secretario anzeigen.

 

Am 27. Dec. 1727.

Der Vorrang der Logen gründet sich auf das Alter ihrer Errichtung.

 

Am 27. Dec. 1729.

Jede neue Loge soll künfftighin zwey Guineen für ihre Errichtung an die gemeine Allmosen-Casse zahlen.

 

A. V. IV.

Keine Loge soll mehr als fünff neue Brüder auf einmahl, ohne dringende Noth, noch einigen Menschen annehmen, der unter 25 Jahr, und nicht sein eigener Herr ist, es sey denn, daß solches durch besondere Vergünstigung von dem Großmeister geschehe.

 

N. V. IV.

Am 19. Febr. 1723/4.

Kein Bruder soll zu mehr als einer Loge in dem District von Londen gehören, (wiewohl er sie alle besuchen mag) ausgenommen die Glieder einer fremden Loge. Doch ist diese Verordnung unterschiedener Ursachen halber nicht beobachtet worden, und wird anjetzo für ungebräuchlich gehalten.

 

A. V. V.

Es kan niemand ein Glied einer besondern Loge werden, ohne daß einen Monat vorher besagter Loge davon Nachricht gegeben worden, damit man sich nach dem guten Ruff und der Fähigkeit des Candidaten erkundigen möge: doch kan der Großmeister auch hierin dispensiren.

 

N. V. V.

Der Secretarius kan denen, so darum anhalten, zu förmlicher Erlangung einer Dispensation beförderlich seyn, wo es derselben brauchen solte. Wenn sie aber den Candidaten kennen, erfordern sie keine Dispensation.

 

A. V. VI.

Es kan aber niemand in einige besondere Loge treten, oder zu einem Mit-Glied derselben aufgenommen werden, ohne die einmüthige Ubereinstimmung aller und jeder Glieder selbiger Loge, welche zugegen sind, wenn der Candidat vorgestellet wird. Diese ihre Einwilligung wird ihnen von dem Meister ausdrücklich abgefordert, und sie müssen ihre Zufriedenheit oder Mißfallen nach eigenem klugen Ermessen entweder in der That, oder mit Worten, jedoch auf einmüthige Art, zu erkennen geben. Dieses ihnen zustehende Vorrecht leidet keine Dispensation, massen die Glieder einer besondern Loge die besten Richter derselben sind. Und wenn ein zancksüchtiges Mit-Glied ihnen aufgedrungen würde, könte es ihr gutes Vernehmen leichtlich stören, oder Ihre Freyheit hindern, oder gar die Loge aufheben und zerstreuen, welches alle gute und wahrhaffte Brüder zu verhüten suchen müssen.

 

N. V. VI.

Am 19. Febr. 1723/4.

Es soll kein Besucher, ob er gleich in der Maurerey erfahren, in eine Loge zugelassen werden, er müste denn persönlich bekannt, oder durch ein anwesendes Mit- Glied selbiger Loge für gut angenommen und recommendiret seyn. Es ward aber für unbequem befunden, in verschiedenen Fällen auf die einmüthigen Stimmen zu dringen: Daher die Großmeister den Logen erlaubet, ein Mit-Glied zuzulassen, wo nicht über 3 Stimmen wider ihn sind; wiewohl einige Logen keine solche Erlaubniß erfordern.

 

A. V. VII.

Ein jeder neuer Bruder ist verbunden, bey seiner Aufnehmung die Loge, das ist, alle anwesende Brüder, zu kleiden, und etwas zur Beyhülffe für Dürfftige und in Verfall gerathene Brüder niederzulegen, soviel nemlich der Candidat über die in den Innungs-Gesetzen dieser besondern Loge bestimmte geringe Portion anzuwenden gesonnen. Diese milde Beysteuer soll dem Cassirer zugestellet werden. Auch soll der Candidat förmlich angeloben, daß er sich den Verordnungen, und andern guten Gebräuchen, die man ihm zu gehöriger Zeit und Ort bekannt machen wird, unterwerffen wolle.

 

N. V. VII.

Siehe dieses erkläret in dem Bericht von Anlegung der allgemeinen Allmosen-Casse, welcher unten vorkommt. Doch sind besondere Logen nicht daran gebunden, sondern können ihre eigene Methode wegen der Allmosen halten.

 

A. V. VIII.

Keine Gesellschafft oder Anzahl der Brüder soll sich von der Loge, worin sie zu Brüdern gemachet, oder nachmahls als Mit-Glieder aufgenommen sind, abziehen und trennen, es wäre denn, daß die Loge allzu zahlreich würde: worzu aber alsdenn eine Dispensation des Großmeisters oder seines Abgeordneten erfordert wird. Und wenn sie auf solche Weise getrennet sind, müssen sie sich gleich darauf zu einer andern Loge, nach eigenem Gutdüncken, begeben, oder des Großmeisters Erlaubniß auswürcken, um zu Errichtung einer neuen Loge zusammen zu treten.

 

Dafern einige Gesellschafft oder Anzahl von Maurern sich unterfanget, ohne des Großmeisters Erlaubniß eine Loge zu errichten: so sind die ordentlichen Logen nicht verbunden, dieselben zu dulden, noch selbige für aufrichtige und rechtschaffene Brüder zu erkennen, noch ihre Acten und Handlungen zu billigen, sondern sie müssen selbige als Rebellen ansehen, bis sie sich unterwerffen, wie es der Großmeister nach seiner Klugheit verordnet, und bis er ihnen seine Erlaubniß angedeyen lässet, welches man den andern Logen kund thun muß, wie es die Gewohnheit mit sich bringet, wenn eine neue Loge in das grosse Logen-Buch eingetragen wird.

 

N. V. VIII.

Am 25. April 1723.

Ein jeglicher Bruder, der sich mit einlässet, heimlich Maurer zu machen, soll keine Erlaubniß haben einige Loge zu besuchen, ehe und bevor er sich zu gehöriger Unterwerffung bequemet, obschon die auf solche Art gemachte Brüder mögen zugelassen werden.

 

Am 19. Febr. 1724.

Es sollen diejenigen, so eine beständige Loge ohne des Großmeisters Erlaubniß aufrichten, keinen Zutritt in regelmässige Logen, als bis sie sich unterworffen und Verzeyhung erlanget, zu hoffen haben.

 

Am 21. Nov. 1724.

Wenn einige Brüder ohne Erlaubniß eine Loge anlegen, und auf unregelmässige Art neue Brüder machen, so soll man sie in keine regelmässige Loge, nicht einmahl als Besucher, zulassen, bis sie eine wichtige Ursache angeführet, oder sich aufgebührende Art unterworffen.

 

Am 24. Febr. 1734/5.

Dafern einige Loge in dem District von Londen zwölff Monate hinter einander aufhören solte, ordentlich zusammen zu kommen; so soll derselben Name und Ort aus dem grossen Logen-Buch und der gestochenen Liste ausgekratzet und ausgestrichen werden: Und wenn sie ein Verlangen bezeigen, daß man selbige wieder hineinsetze, und für eine regelmässige Loge annehme, so muß sie ihren ersten Platz und Rang fahren lassen, und sich einer neuen Aufrichtung unterziehen.

 

Am 31. Mart. 1735.

Nachdem sich geäussert, daß einige auswärtige Brüder ohnlängst auf eine heimliche Art, das ist, in keiner regelmässigen Loge, noch .durch einige Gewalt oder Dispensation von dem Großmeister, und auf geringe und unanständige Weise, zur Verunehrung der Kunst, aufgerichtet worden: so beschliesset die grosse Loge, daß keine also gemachte Person, oder jemand, welcher daran Theil gehabt, weder ein Groß-Beamter, noch ein Beamter einer besondern Loge werden, noch auch, wenn er in Mangel gerathen, aus der allgemeinen Allmosen-Casse etwas empfangen solle.

 

A. V. IX.

Wenn aber irgend ein Bruder sich dergestalt vergehet, daß seine Loge übel mit ihm zufrieden ist, so soll er zweymahl von dem Meister oder Vorstehern in einer ordentlichen Versammlung der Loge erinnert werden. Und wenn er von seinem unvernünfftigen Wesen nicht ablassen, noch sich dem Gutachten der Brüder in Gehorsam unterwerffen, und dasjenige, so ihnen einen Anstoß giebt, abstellen will, so soll mit ihm nach den Innungs-Gesetzen dieser besondern Loge, oder auch nach der Art, welche die Quartal-Zusammenkunfft nach ihrer grossen Klugheit für dienlich achtet, verfahren werden. Man wird hierüber nach diesem eine neue Verordnung machen.

 

N. V. IX.

Am 25. Jan. 1737/8 machte die grosse Loge folgende Verordnung:

 

Demnach über die Verlegung der Logen aus einem Hause in ein anderes sich Zwiespalt ereignet, und die Frage entstanden, auf wem diese Gewalt beruhe: so wird hierdurch angezeiget, daß keine Loge ohne des Meisters Vorwissen zu verlegen, daß keine Anstalt zu solcher Verlegung in des Meisters Abwesenheit vorzunehmen, und daß, wenn der Vortrag davon zwey oder dreymahl geschehen, von dem Meister an jedes besondere Mit-Glied eine Einladung auszufertigen, worin die Angelegenheit gemeldet, und ein gewisser Tag zu deren Anhörung und Entscheidung, wenigstens zehen Tag vorher, anberaumet; und daß die Entscheidung durch die meisten Stimmen zu verrichten, daferne nemlich des Meisters Stimme mit darunter begriffen; solte er aber der geringern Anzahl von Stimmen gegen die Verlegung beypflichten, so soll die Loge nicht verleget werden, es sey denn, daß die meisten Stimmen völlig zwey Drittheil von den anwesenden Gliedern begreiffen.

 

Solte aber der Meister sich weigern, dergleichen Einladungen auszufertigen, so mag es einer von den Vorstehern thun: Und wenn der Meister sich an dem bestimmten Tage nicht einstellet, so kan der Vorsteher bey Entscheidung der Sache auf die vorbeschriebene Art das Praesidium führen. Jedoch sollen sie in des Meisters Abwesenheit keine andere Sache, als die in der Einladung angezeiget worden, vorzunehmen sich unterwinden. Und wenn nun wegen Verlegung der Loge ein regelmassiger Schluß erfolget ist, so soll der Meister oder Vorsteher davon an den Secretarium der grossen Loge Bericht geben, um solches bey der nächsten vierteljährigen Communication kund zu machen.

 

A. V. X.

Die mehresten Stimmen jeder besondern Loge, wenn sie versammlet ist, haben das Vorrecht, dem Meister und den Vorstehern die Instruction vor der Versammlung des grossen Capituls oder vierteljährigen Zusammenkunfft zu ertheilen, weil ihr Meister und ihre Vorsteher selbige repraesentiren, und den Sinn ihrer Brüder in besagter grossen Loge auszudrücken geglaubet werden.

 

N. V. X.

Bey einer geschwinden Vorfallenheit hat die grosse Loge einem besondern Bruder erlaubet, allda gegenwärtig zu seyn, und nach verlangter und erhaltener Erlaubnis seine Meynung anzuzeigen, wenn es etwas ist, das die Maurerey angehet.

 

A. V. XI.

Alle besondere Logen sind verpflichtet, eben diese Gebräuche, so viel möglich, zu beobachten, es sollen auch vermöge derselben und zu Unterhaltung eines guten Vernehmens unter den Frey-Maurern, von jeder Loge einige Mit-Glieder abgeordnet werden, um die andern Logen so offt, als es ihnen dienlich scheinet, zu visitiren.

 

N. V. XI.

Einerley Gebräuche werden würcklich dem Haupt-Inhalt nach in jeder Loge beobachtet, welches den besuchenden Brüdern zuzuschreiben ist, indem diese die Gebräuche mit einander vergleichen.

 

A. V. XII.

Die grosse Loge bestehet aus den Meistern und Vorstehern aller ordentlichen besondern Logen, wie solche im Archiv stehen, nebst dem Großmeister, als ihrem Haupt, und seinem Deputirten an seiner lincken Hand, ingleichen den Ober-Vorstehern an ihren gewöhnlichen Plätzen. Ihre vierteljährige Zusammenkunfft geschiehet dreymahl vor dem grossen Fest an einem bequemen Ort, welchen der Großmeister für gut befindet. Allhier soll kein Bruder zugegen seyn, welcher zu selbiger Zeit kein Mit-Glied derselben abgiebet. Und wenn er zugegen ist, soll er nicht zur Stimme gelangen, noch sein Gutachten ohne gebotene und erhaltene Erlaubniß der grossen Loge, oder wenn die besagte Loge ihm solches nicht abfordert, von sich geben.

 

Bey allen Materien, so in der grossen Loge durch die mehresten Stimmen auszumachen sind, hat jedes Mitglied eine Stimme, und der Großmeister zwey Stimmen, es sey dann, daß besagte Loge einige besondere Sache dem Gut-Befinden des Großmeisters zur Ausfertigung überlasse.

 

N. V. XII.

Am 25. Nov. 1723.

Es wird keine neue Loge dafür erkannt, noch ihre Beamten in die grosse Loge zugelassen, es sey denn, daß dieselbe auf regelmässige Art errichtet und registriret worden.

 

Am 21. Nov. 1724.

Alle diejenigen, so Großmeister gewesen oder seyn werden, sollen in allen grossen Logen Mit-Glieder seyn und Stimmen geben.

 

Am 28. Febr. 1725/6.

Alle die, so deputirte Großmeister gewesen oder seyn werden, sollen in allen grossen Logen Mit-Glieder seyn und ihre Stimme haben.

 

Am 10. May 1727.

Alle die, so Groß-Vorsteher gewesen oder seyn werden, sollen in allen grossen Logen Mit-Glieder seyn, und ihre Stimme geben.

 

Am 25. Jun. 1728.

Meister und Vorsteher der Logen sollen sich niemahls bey der grossen Loge ohne ihre Kleinodien und Habit einfinden.

 

Am 26. Nov. 1728.

Einer von den 3 Beamten einer Loge fand bey der grossen Loge ohne sein Kleinod einen Zutritt, weil die Kleinodien bey dem abwesenden Beamten in Verwahrung waren.

 

Wenn irgend einer von solchen Beamten nicht erscheinen kan, so mag er einen Bruder selbiger Loge (jedoch nicht einen blossen Lehrling) mit seinem Kleinod dahin schicken, damit er seine Stelle vertrete, und die Ehre seiner Loge bewahre.

 

Am 24. Febr. 1734/5.

Auf eine von den vorigen Groß- Beamten gethane Vorstellung ward beschlossen, daß die gegenwärtigen und ehemahligen Groß-Beamten, welche der Communication der grossen Loge (den Fest-Tag ausgenommen) beywohnen werden, jeder eine halbe Crone zu den Unkosten solcher Communication bezahlen soll, wenn er erscheinet.

 

A. V. XIII.

(1) In der obbemeldten vierteljährigen Zusammenkunfft der grossen Loge müssen alle Materien, so die Brüderschafft überhaupt, oder besondere Logen, oder eintzelne Brüder betreffen, ruhig, friedlich und reifflich verabredet und verglichen werden,

 

(2) Hier werden allein die Lehr-Jungen zu Meistern und Gesellen angenommen, es sey denn eine Dispensation des Großmeisters erfolget.

 

(3) Hier müssen alle Zwistigkeiten, die man nicht in geheim oder durch eine besondere Loge beylegen kan, ernstlich betrachtet und entschieden werden. Und wenn sich etwa ein Bruder durch den Ausspruch beeinträchtiget achtet, mag er an die nächstfolgende jährliche grosse Loge appelliren, und seine Appellation schrifftlich abgefasset dem Großmeister oder seinem Abgeordneten, oder den Ober-Vorstehern zustellen.

 

(4) Hier sollen der Meister und die Vorsteher jeder besondern Loge ein Verzeichniß aller Mit-Glieder, so in ihren besondern Logen seit der letzten Versammlung der grossen Loge gemachet und zugelassen worden, beybringen und vorlegen.

 

Auch soll der Großmeister, oder sein Abgeordneter, oder vielmehr ein gewisser Bruder, welchen die grosse Loge zum Secretario verordnet, ein Buch verwahren, worin alle Logen nebst den gewöhnlichen Zeiten und Orten ihrer Zusammenkunfft, wie auch die Namen aller Glieder von jeder Loge, nicht weniger alle Angelegenheiten der grossen Loge enthalten sind, welche aufgezeichnet zu werden verdienen.

 

(5) Die grosse Loge soll die klügsten und kräfftigsten Mittel erwegen, wie man das Geld, so zum Behuf einiger in Armuth und Verfall gerathenen ehrlichen Bruder aus liebreichem Hertzen gegeben und gesammlet worden, am besten anwenden möge.

 

Doch soll jede besondere Loge wegen ihrer eigenen Allmosen für arme Brüder nach ihren eigenen Innungs-Gesetzen disponiren, bis alle Logen (in einer neuen Verordnung) für gut befunden, die von ihnen gesammlete Allmosen zu der grossen Loge bey ihrer vierteljährigen oder jährlichen Zusammenkunfft zu bringen, um daraus ein gemeines Capital, zu bequemerm Unterhalt dürfftiger Brüder, zu errichten.

 

Sie sollen auch einen Schatz-Meister, einen Bruder von gutem zeitlichem Vermögen, verordnen, welcher, Krafft seines Amts, ein Mit-Glied der grossen Loge, allezeit gegenwärtig, und berechtiget seyn soll, der grossen Loge alle und jede Sachen, insonderheit was sein Amt betrifft, vorzutragen.

 

Ihm soll alles Geld, so zu den allgemeinen Allmosen oder einigem andern Gebrauch der grossen Loge aufgebracht worden, zugestellet werden, und er soll solches in ein Buch niederschreiben, und zugleich anmercken, zu was für einem Zweck oder Gebrauch jede Summe bestimmet ist. Er soll hiernächst solches Geld nach einer gewissen Einrichtung ausgeben und anwenden, welche hernachmahls von der grossen Loge durch eine neue Verordnung bestätiget wird.

 

 --- Doch hat er wegen seines Schatzmeister-Amts bey der Wahl eines Großmeisters oder der Vorsteher keine Stimme, wohl aber bey allen andern Sachen, so abgehandelt werden.

 

Auf gleiche Art soll der Secretarius, vermöge seines Amts, ein Mit-Glied der grossen Loge seyn, und bey allen vorkommenden Dingen, nur allein die Wahl eines Großmeisters und der Vorsteher ausgenommen, seine Stimme geben.

 

Der Schatz-Meister und der Secretarius sollen jeder einen Schreiber haben, welcher ein Bruder und Meister-Maurer, keineswegs aber ein Mitglied der grossen Loge seyn muß, und nichts reden darff, es sey denn, daß solches ihm erlaubet, oder von ihm verlanget werde.

 

Der Großmeister oder sein Abgeordneter haben jederzeit über den Schatz-Meister und Secretarium nebst ihren Schreibern und Büchern zu befehlen, damit sie nachsehen, was für Geschäffte vorkommen, um zu wissen, was bey jeder Gelegenheit dienlich sey.

 

Ein anderer Bruder, und Meister-Maurer soll bestellet werden, hinter der Thür der grossen Loge Achtung zu geben, doch soll dieser kein Mit -Glied derselben seyn.

 

Übrigens mögen diese Aemter fernerweit durch eine neue Einrichtung erläutert werden, wenn derselben Nothwendigkeit und Nutzen der Brüderschafft mehr, als vorjetzo, einleuchten solte.

 

N. V. XIII.

1) Am 13. Decembr. 1733.

Was für Geschäffte nicht in einer Loge zu Ende kommen können, die mag man der Allmosen-Commißion übertragen, welche davon der nächstfolgenden grossen Loge Bericht erstatten muß.

 

2) Am 22. Novembr. 1725.

Der Meister einer Loge, mit seinen Vorstehern und einer hinlänglichen Anzahl der in gehöriger Form versammleten Loge, kan Meister und Gesellen nach Gutbefinden machen.

 

3) Am 25. Novembr. 1723.

Es ward beliebet, (jedoch vergessen in das grosse Logen-Buch einzutragen,) daß keine Gesuche und Appellationen am Fest-Tag oder in der jährlichen grossen Loge angehöret, noch einiges Geschäfft, so die Eintracht der Versammlung stören könte, vorgenommen, sondern alles bis auf die nächstkommende grosse Loge versparet werden solle.

 

4) Am 24. Jun. 1723.

Die grosse Loge erwehlte Wilhelm Cowper, Esquire, zu ihrem Secretario. Nach der Zeit aber bestellet der neue Großmeister bey seinem Antritt jedesmahl den Secretarium, oder bestätiget ihn von neuem, indem er ihm die Bücher zurücke giebt. Sein Ehrenzeichen bestehet in zwey güldenen Federn, die creutzweise gelegt auf seiner lincken Brust.

 

Am 13. Februar. 1723/4.

Die Beamten der besondern Logen sollen der grossen Loge die Verzeichnissen aller Glieder ihrer resp. Logen zustellen, damit man solche in das grosse Logen-Buch eintrage.

 

5) Siehe dieses mit mehrern in der Verordnung der Allmosen-Commißion, die unten vorkommt.

 

A. V. XIV.

Wenn bey einer ordentlichen oder zufälligen, vierteljährigen oder jährlichen grossen Loge sowohl der Großmeister, als sein Abgeordneter, nicht zugegen seyn solte; so soll der anwesende Meister einer Loge, welcher am längsten Frey-Maurer gewesen, den Stuhl einnehmen, und pro tempore als Großmeister praesidiren. Auch soll derselbe aller jenem zukommenden Gewalt und Ehre solche Zeit über geniessen, wofern anders kein Bruder zugegen ist, welcher ehemahls Großmeister oder abgeordneter Großmeister gewesen. Denn der vorige anwesende Großmeister, oder der vorige anwesende Abgeordnete soll jederzeit befugt seyn, m der Abwesenheit des jetzigen Großmeisters und seines Abgeordneten Platz zu nehmen.

 

N. V. XIV.

In der ersten Herausgabe war das Recht der Groß-Vorsteher in dieser Verordnung aussen gelassen; und es hat sich nach der Zelt geäussert, daß die alten Logen niemahls den Meister einer besondern Loge auf den Stuhl gesetzet, ausser wenn kein Groß-Vorsteher, weder jetziger noch vormahliger, in der Gesellschafft gewesen, und daß in solchem Fall ein Groß-Beamter jedesmahl einem jeglichen Meister einer Loge, der kein Groß-Beamter gewesen, vorgezogen worden.

 

Es bekleidet demnach, im Fall der Abwesenheit aller Großmeister und Deputirten, der anwesende ältere Groß-Vorsteher den Stuhl, und in dessen Abwesenheit der anwesende jüngere Groß-Vorsteher, und in dessen Abwesenheit der älteste vormahlige Groß-Vorsteher, welcher zugegen: Solte aber gar kein vormahliger Groß-Beamter vorhanden seyn, so kommt es dem ältesten Frey-Maurer zu, welcher anjetzo Meister einer Loge ist.

 

Zu Verhütung alles Streits aber ertheilet der Großmeister Insgemein eine besondere Vollmacht unter seiner Hand und Amts-Siegel, so von dem Secretario contrasigniret, an den ältern Groß-Vorsteher, oder in seiner Abwesenheit an den jüngern, um die Stelle des deputirten Großmeisters, wenn selbiger nicht in der Stadt ist, zu vertreten.

 

A. V. XV.

In der grossen Loge kan niemand sonst, als die Ober-Vorsteher selbst, wenn sie zugegen sind, das Vorsteher-Amt verwalten. Sind sie abwesend, so verordnet der Großmeister, oder die Person, so an dessen Stelle praesidiret, besondere Vorsteher, um sich pro tempore als Ober-Vorsteher zu verhalten. Die Plätze derselben müssen durch zwey Gesellen oder Meister-Maurer von eben dieser Loge ersetzet, und solche von dem besondern Meister derselben entweder hierzu beruffen, oder anhero gesandt werden. Dafern er aber dieses unterlässet, soll dieselben der Großmeister selbst beruffen, damit also die grosse Loge allezeit in completem Stande verbleibe.

 

N. V. XV.

Bald nach der ersten Herausgabe des Constitutionen-Buchs befand die grosse Loge, daß von Alters her gebräuchlich gewesen, daß die ältesten vormahligen Groß-Vorsteher die Stelle derer von selbigem Jahr, wo sie abwesend, vertreten. Diesemnach hat ihnen der Großmeister seit dem jedesmahl Befehl ertheilet, unmittelbar Platz zu nehmen, und als Groß-Vorsteher pro tempore sich zu verhalten: welches denn auch von ihnen beständig in Abwesenheit der Groß-Vorsteher für selbiges Jahr beobachtet worden; es sey denn daß sie ihr Vorrecht dieses mahl fahren lassen, und irgend einen Bruder, den sie für tüchtiger zu gegenwärtigern Dienst geachtet, damit beehren wollen.

 

Wenn aber keine vormahlige Groß-Vorsteher in der Gesellschafft sind, so ruffet der Großmeister, oder derjenige, welcher den Vorsitz hat, nach Belieben einen auf, um das Amt eines Groß-Vorstehers pro tempore zu verwalten.

 

A. V. XVI.

(1) Die Ober-Vorsteher, oder einige andere, sollen gleich Anfangs an den Abgeordneten von den Angelegenheiten der Loge oder besonderer Brüder Unterricht geben, und ohne Vorwissen des Abgeordneten sich nicht zu dem Großmeister wenden, es sey denn, daß jener in einer gewissen nothwendigen Sache seinen Beytrag versagen wolle.

 

(2) In welchem Fall, oder wenn zwischen dem Abgeordneten und den Ober-Vorstehern, oder andern Brüdern einige Mißhelligkeit entstehen solle, beyde Partheyen nach getroffener Abrede zu dem Großmeister gehen müssen, welcher den Streit leichtlich entscheiden, und vermöge seines grossen Ansehens die Irrung heben kan.

 

(3) Der Großmeister soll keinen Bericht oder Geschäfft, die Maurer-Innung betreffend, von jemand anders, als zuerst von seinem Abgeordneten, annehmen, es wäre denn in solchen Fallen, worüber Se. Gestreng, leichtlich urtheilen kan. Und wenn diese Zuflucht unordentlicher Weist zu dem Großmeister genommen wird, kan er füglich den Ober-Vorstehern oder einigen andern auf solche Art zu ihm kommenden Brüdern anbefehlen, daß sie an seinen Abgeordneten sich wenden sollen, weil dieser darzu bestellet ist, die Geschäffte in möglichster Eile einzurichten, und solche Sr. Gestreng, ordentlich vorzutragen.

 

N. V. XVI.

1) Dieses wurde zur Bequemlichkeit des Großmeisters und zur Ehre des Deputirten für gut befunden.

 

2) Es hat sich dergleichen Fall zu unserer Zeit nicht ereignet, und alle Großmeister haben mehr durch Liebe als Gewalt regieret.

 

3) Eben so wenig sind zu unserer Zeit dem Großmeister unregelmäßige Vorträge geschehen.

 

A. V. XVII.

Kein Großmeister, Abgeordneter Großmeister, Ober-Vorsteher, Schatz-Meister, Secretarius, oder wer derselben Amt und Stelle pro tempore vertritt, kan zu gleicher Zeit bey einer besondern Loge Meister oder Vorsteher seyn. So bald aber jemand von ihnen sein öffentliches Amt mit Ehren nieder geleget, so kehret er wieder zu dem Posten oder Station in seiner besondern Loge, aus welcher er zu obgedachter Amts-Verwaltung beruffen worden.

 

N. V. XVII.

Einige von den alten Groß-Beamten sind anjetzo Beamten von besondern Logen, dieses aber nimmt ihnen nicht ihr Vorrecht, in der grossen Loge als alte Groß-Beamten zu sitzen und ihre Stimmen zu geben. Nur ordnet ein solcher einen von seiner besondern Loge ab, welcher pro tempore als der Beamte selbiger Loge bey der vierteljährigen Communication erscheinen muß.

 

A. V. XVIII.

(1) Wenn der Abgeordnete Großmeister kranck, oder nothwendiger Weise abwesend ist; so stehet dem Großmeister frey, einen Bruder zu seinem Abgeordneten pro tempore nach Belieben zu erwehlen.

 

(2) Wer aber zum Abgeordneten bey dem jährlichen Fest erwehlet ist, ingleichen die Ober-Vorsteher, können ihrer Aemter nicht entlassen werden, es wäre denn, daß die Ursache dem grossen Theil der grossen Loge erheblich schiene. Auch kan der Großmeister, wenn es ihm zu schwer fällt, eine grosse Loge zusammen beruffen, um derselben die Sache vorzutragen, und sich ihres Raths und Beytritts zu bedienen.

 

(3) Wenn in diesem Fall die Glieder der grossen Loge den Großmeister und seinen Abgeordneten oder seine Vorsteher nicht zum Vergleich miteinander bringen können; so lieget ihnen ob, den Groß-Meister zu erinnern, daß er besagtem seinem Abgeordneten oder Vorstehern also fort den Abschied gebe, und gleich darauf einen andern Deputirten ernenne. Und die grosse Loge soll alsdenn andere Groß-Vorsteher wehlen, damit Eintracht und Friede erhalten werde.

 

N. V. XVIII.

1) Der altere Groß-Vorsteher versiehet nunmehr allezeit des Deputirten Stelle, der jüngere führet das Amt des ältern, der älteste vormahlige Groß-Vorsteher aber des jetzigen Jüngern, und alsdenn bekömmt es der älteste Maurer, wie oben.

 

2) Dieses ist niemahls zu unsern Zelten geschehen. Siehe Neue Verordnung I.

 

3) Solle dieser Fall sich jemahls ereignen, so bestellet der Großmeister seine Groß-Beamten, wie zu Anfang. Siehe Alte Verordnung XXXV.

 

A. V. XIX.

Wenn der Großmeister seine Gewalt mißbrauchen, und sich selbst des Gehorsams und Unterwürffigkeit der Logen unwürdig machen solle; so soll man gegen ihn auf die Art und Weise verfahren, welche man in einer neuen Verordnung belieben wird, indem bisher die alte Brüderschafft hierzu noch keine Ursache gefunden.

 

N. V. XIX.

Die Frey-Maurer hoffen festiglich, daß eine solche neue Verordnung niemahls Statt finden werde.

 

A. V. XX.

Der Großmeister soll nebst seinem Abgeordneten, Groß -Vorstehern und Secretario wenigstens einmal Zeit seiner Meisterschafft umher reisen, und alle Logen rings um die Stadt visitiren.

 

N. V. XX.

Oder er soll seine Groß-Beamten ausschicken, um die Logen zu besuchen. Diese alte und löbliche Handlung machet offtmahls einen Deputaten unentbehrlich; und wenn er solchen Besuch verrichtet, so vertritt der ältere Groß-Vorsteher die Stelle des Deputirten, und der Jüngere das Amt des Aeltern, wie oben. Wenn aber beyde oder einer von ihnen abwesend, so mag der Deputirte oder derjenige, welcher an seine statt den Vorsitz hat, an deren Stelle einen pro tempore verordnen, wie es ihm beliebet.

 

Denn wenn beyde Großmeister nicht zugegen find, so kan der altere oder jüngere Groß-Vorsteher bey dem Besuch der Logen oder in Aufrichtung einer neuen Loge das Praesidium führen; doch kan keine von diesen Handlungen geschehen, woferne nicht zum wenigsten einer von den jetzigen Groß-Beamten zugegen ist.

 

A. V. XXI.

Wenn der Großmeister in wahrender Meisterschafft stirbt, oder wegen Kranckheit, oder wegen Entfernung übers Meer, oder auf andere Art unfähig gemachet wird, sein Amt zu verrichten; so soll der Abgeordnete, oder in dessen Abwesenheit der ältere Ober-Vorsteher, oder wenn dieser abwesend, der jüngere, oder, wenn auch dieser nicht zugegen, drey anwesende Meister von besondern Logen, die grosse Loge ohnverzüglich zusammen beruffen, um sich wegen dieser Begebenheit zu berathschlagen, und den vorigen Großmeister durch zwey Abgesandte aus ihrem Mittel zu ersuchen, daß er sein Amt, welches nunmehr natürlicher Weise auf ihn zurück fällt, wieder antrete. Schläget er solches aus, so kömmt es an den nächstvorhergehenden, u. s. w. Kan man aber keinen vorigen Großmeister finden, so soll alsdenn der jetzige Deputirte so lange das Oberhaupt vorstellen, bis man einen neuen Großmeister erwehlet. Wann aber kein Deputirter vorhanden, trifft solches den anwesenden ältesten Maurer, welcher Meister einer Loge ist.

 

N. V. XXI.

Wenn bey solcher Vacantz kein vormahliger Großmeister, noch vormahliger Deputirter gefunden wird, so besetzet der jetzige ältere Groß-Vorsteher den Stuhl, oder in dessen Abwesenheit der jüngere, bis ein neuer Großmeister erwehlet wird. Und wenn kein jetziger noch vormahliger Groß-Vorsteher vorhanden ist, so nimmt man darzu den ältesten Frey -Maurer, welcher jetzo Meister einer Loge ist.

 

A. V. XXII.

(1) Die Brüder aller Logen in und um Londen und Westmünster sollen sich bey einer jährlichen Zusammenkunfft und Fest an einem bequemen Ort oder öffentlicher Halle einfinden.

 

(2) Dieses geschicht auf St. Johannis des Täuffers, oder St. Johannis des Evangelisten Tag, nachdem es die grosse Loge durch eine neue Verordnung bestimmen wird. Seit etlichen Jahren hat selbige St. Johannis des Täuffers Tag darzu angesetzet.

 

--- Inzwischen sollen die mehresten Stimmen der grossen Loge ohngefehr drey Monate vorher bey ihrer vierteljährigen Zusammenkunfft einmüthig ausmachen, daß ein Fest und eine General-Versammlung aller Brüder erfolgen solle. Denn wenn entweder der Großmeister oder die mehresten Stimmen der besondern Meister darwider sind, so muß es für selbige Zeit ausgesetzet bleiben.

 

Es sey nun, daß ein Fest für alle Brüder erfolge, oder nicht, so muß dennoch die Loge sich jährlich an einem bequemen Ort auf St. Johannis -Tag, oder, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, am nächstfolgenden Tage versammlen, um für jedes Jahr einen neuen Großmeister, Abgeordneten und Vorsteher zu erwehlen.

 

N. V. XXII.

1) Oder alle und jede Brüder rings herum, welche wahrhafftig und getreu sind.

 

2) Das jährliche Fest ist an beyden St. Johannis-Tagen gehalten worden, nachdem es der Großmeister für gut befunden. Und am 25. Novembr. 1723 ward verordnet, daß eine von den vierteljährigen Communicationen auf St. Johannis des Evangelisten, und eine andere auf St. Johannis des Täuffers Tag in jedem Jahr solle gehalten werden, es möge alsdenn ein Fest oder Gasterey seyn oder nicht, wo es der Großmeister nicht zum Besten der Zunfft undienlich findet, worauf mehr ais auf die Tage zu sehen. Doch hat der Großmeister die letzten Jahre her, weil die meisten vornehmen Brüder sich an beyden St. Johannis-Tagen ausserhalb der Stadt befinden, das Fest auf einen solchen Tag verleget, welcher der Brüderschafft am bequemsten geschienen.

 

Am 29. Januar. 1730/1 ward verordnet, daß keine besondere Loge ein eigenes Fest an dem Tage des allgemeinen Festes haben solle.

 

A. V. XXIII.

Wenn es von dem Großmeister und der Loge für dienlich erachtet wird, die jährliche allgemeine Versammlung und Gasterey nach dem alten löblichen Gebrauch der Maurer anzustellen; so sollen die Ober-Vorsteher Sorge tragen , daß die Billets mit dem Großmeisterlichen Siegel ausgefertiget, gehörig ausgetheilet, das Geld für selbige in Empfang genommen, die Nothwendigkeiten zu dem Fest eingekauft, ein guter und bequemer Ort zur Bewirthung ausfündig gemachet, und andere diese Gasterey betreffende Dinge bewerkstelliget werden.

 

Damit aber dieses Werck den beyden Ober-Vorstehern nicht allzu beschwerlich falle, und alles geschwinde und richtig vollführet werde, so soll der Großmeister oder sein Abgeordneter die Macht haben, eine gewisse Anzahl Schaffner, (Stewards) so viel Se. Gestrengen für nöthig achtet, zu ernennen und zu bestellen. Diese sollen mit den beyden Ober-Vorstehern gemeinschafftlich handeln, und alles, was zum Fest gehöret, durch die mehresten Stimmen unter sich ausmachen, es wäre denn, daß der Großmeister oder sein Abgeordneter sich durch besondere Aufsicht oder Veranstaltung der Sache unterziehen wolle.

 

N. V. XXIII.

Die Groß-Vorsteher wurden vor Alters von einer gewissen Anzahl Schaffner (Stewards) bey jedem Fest, oder von einigen, so das gantze Werck über sich nahmen, unterstützet.

 

Am 28. April 1724. verordnete die grosse Loge, daß die Schaffner eher keinen Wein zapfen sollen, als bis das Mittags-Essen auf die Taffeln gebracht worden: daß die Glieder jeder Loge, soviel als möglich, bey einander sitzen sollen: daß die Schaffner nicht verbunden seyn sollen, einigen Wein oder andere Liqueurs nach Acht Uhr des Abends herzugeben: und daß entweder das Geld oder die Billets an die Stewards sollen zurück gegeben werden.

 

Am 26. Novembr. 1728 wurde das Amt der Schaffner, (Stewards) welches bey drey vorhergehenden Festen nicht beobachtet war, von der grossen Loge wieder aufgerichtet, und ihre Anzahl auf 12 gesetzet, welche das Gastmahl veranstalten müssen.

 

Am 17. Mart. 1730/1 empfiengen die Schaffner Erlaubniß, Kleinodien von Silber (jedoch nicht verguldet) an rothen Bändern um den Hals hangend zu haben, weisse Stecken zu tragen, und ihre weisse lederne Schurtzfelle mit rother Seide unterzufüttern. Den vormahligen Schaffnern wurde gleichfalls verstattet, eben dieselbe Art von Schurtzfellen, weiß und roth, zu tragen.

 

Am 2ten Mart. 1731/2 erlaubte die grosse Loge den würcklichen Schaffnern künfftighin bey dem Fest das Vorrecht, daß ein jeder derselben seinen Nachfolger in solchem Amt für das folgende Jahr ernennen möge.

 

Am 24. Jun. 1735 verordnete die grosse Loge auf eine Bitt-Schrifft von denen, welche Schaffner gewesen, in Betrachtung ihrer vorigen Dienste und künfftigen Nutzbarkeit:

 

1) Daß dieselben in eine Loge von Meistern gebracht, selbige die Schaffner-Loge genannt, und als solche in die grosse Logen-Bücher und gedruckte Liste, nebst der Zeit und Ort ihrer Zusammenkunfft, registriret werden solle.

 

2) Daß die Schaffner-Loge das Vorrecht haben solle, zu jeder grossen Loge eine Deputation von zwölffen, nemlich den Meister, zwey Vorsteher und neun andere abzuschicken, daß jeder von den zwölffen allda eine Stimme haben, und ein jeglicher von ihnen, der zugegen ist, zu den Unkosten der grossen Loge eine halbe Crone bezahlen solle.

 

3) Daß kein Bruder, welcher nicht ein Schaffner gewesen, eben solche Art von Schurtz-Ledern und Bändern tragen solle.

 

4) Daß ein jeglicher von den zwölff Deputirten der Schaffner Loge in der grossen Loge ein besonder Kleinod an rothem Bande hangend tragen solle; wovon die Probe damahls gebilliget wurde.

 

5) Daß die zwölff Schaffner des jetzt lauffenden Jahres jedesmahl der grossen Loge in ihrem eigenen Habit und Kleinodien beywohnen, und den Antheil von 4 Logen zu dem Aufwand der Communication bezahlen sollen: Allein sie haben keine Stimme, dürffen auch nicht reden, ausgenommen wenn es von ihnen verlanget wird, oder nur von solchen Dingen, die das folgende Fest betreffen.

 

A. V. XXIV.

Die Groß-Vorsteher und Schaffner sollen zu gehöriger Zeit dem Großmeister oder seinem Deputirten aufwarten, um wegen obiger Dinge die Befehle und Verordnungen zu empfangen. Wenn aber Se. Gestrengen und dero Abgeordneter sich kranck oder nothwendiger Weise abwesend befinden; so mögen selbige die Meister und Vorsteher der Logen versammlen, und deren Rath und Gutachten einholen, oder auch die Sache gäntzlich auf sich nehmen, und nach bestem Vermögen ausrichten.

 

Die Ober-Vorsteher und Schaffner sollen über alles empfangene und angewandte Geld der grossen Loge nach der Mahlzeit, oder wann es die grosse Loge für dienlich befindet, ihre Rechnung ablegen.

 

N. V. XXIV.

Die Schaffner (Stewards) nehmen jetzo die gantze Sache auf sich, und thun ihr bestes, wie sie nur können. Auch werden ihre Rechnungen anjetzo nicht von der grossen Loge angehöret, gehöret, well die Schaffner insgemein dabey Einbusse leiden.

 

A. V. XXV.

Die Meister der Logen sollen jedweder einen versuchten und verständigen Bruder ihrer Loge bestellen, um eine Commißion, worin von jeder Loge einer befindlich, zu errichten. Diese sollen in einem bequemen Zimmer alle diejenige, so ein Billet vorzeigen können, bewillkommen, und befugt seyn, mit denselben nach ihrem Gutdüncken zu reden, und sie entweder einzulassen, oder auszuschliessen, nachdem sie hierzu Ursache finden. Jedoch stehet ihnen nicht frey, jemand abzuweisen, ehe und bevor sie davon allen Brüdern in der Loge nut Anführung der Gründe Nachricht ertheilet, damit aller Irrthum vermieden, und so wenig ein wahrhaffter Bruder ausgeschlossen, als ein falscher Bruder oder blosser Betrüger zugelassen werde. Diese Commißion muß sich auf St. Johannis-Tag bey früher Zeit, und ehe einige Personen mit Billets erscheinen, an Ort und Stelle finden lassen.

 

N. V. XXV.

Am 2;. Januar 1723 verordnete die grosse Loge, daß die Untersuchungs-Commißion und die Schaffner nebst andern bey früher Tages-Zeit an dem Ort der Gasterey wegen der in dieser Alten Verordnung gemeldeten Absichten sich einfinden sollen, welche Verordnung durch die grosse Loge am 17. Novembr. 1725 bestätiget worden.

 

A. V. XXVI.

Der Großmeister soll zween oder mehr getreue und zuverläßige Brüder zu Pförtnern oder Thür-Hütern bestellen, welche gar wichtiger Ursachen halber sich in aller Frühe an dem Ort einfinden, und zum Befehl gedachter Commission in Bereitschafft stehen müssen.

 

N. V. XXVI.

Die Ziege!decker und andere Bediente in- und ausserhalb der Thüren werden anjetzo bloß von den Schaffnern bestellet.

 

A. V. XXVII.

Die Ober-Vorsteher oder Schaffner sollen im voraus eine solche Anzahl Brüder zur Aufwartung bey der Tafel verordnen, als sie hierzu für nöthig und dienlich erachten. Auch stehet ihnen frey, mit den Meistern und Vorstehern der Logen zu überlegen, welche Personen hierzu am meisten geschickt seyn, oder solche auf deren Recommendation anzunehmen. Denn es kan niemand, als nur freye und angenommene Maurer, an diesem Tag Dienste thun, damit die Zusammenkunfft frey und einträchtig seyn möge.

 

N. V. XXVII.

Jetzo bestellen die Schaffner allein diejenigen, so bey der Taffel aufwarten, welches um so viel mehr nöthig ist, wenn die Köche und Kellner nicht Brüder sind.

 

A. V. XXVIII.

Alle Glieder der grossen Loge müssen lange vor der Mittags-Mahlzeit unter Anführung des Großmeisters oder seines Deputirten, welcher dieselben einrichten und ordnen muß, sich an dem Ort der Gasterey einstellen. Dieses geschiehet in der Absicht:

 

1) Damit von ihm einige wohl eingelegte Appellationen, wie oben verordnet, angenommen, und nach Anhörung des Appellanten die Sache, wo möglich, noch vor dem Mittags-Essen in der Güte abgethan werde. Gehet aber dieses nicht an, so muß die Sache so lange, bis der neue Großmeister erwehlet worden, einen Anstand leiden. Kan es hingegen nach der Mahlzelt nicht entschieden werden, so mag man es weiter ausstellen oder einer besondern Commißion übergeben, welche die Sache alsofort schlichten, und der nächst kommenden vierteljährigen Versammlung davon Bericht erstatten muß, damit die brüderliche Liebe bewahret

 

2) Damit man allem Streit und Unlust, so an diesem Tage daher zu besorgen, in Zeiten vorbeugen möge, und damit die Eintracht und das Vergnügen der allgemeinen Versammlung und des grossen Fests nicht unterbrochen werde.

.

3) Damit man sich über dasjenige, was den Wohlstand und das Decorum der grossen Versammlung angehet, berathschlagen, hingegen allen Ubelstand und unziemliche Sitten, wenn die Gesellschafft unter einander, das ist, von allen Arten der Frey-Maurer gemischet ist. verhüten möge.

 

N. V XXVIII.

An dem Tage der allgemeinen Versammlung und Gasterey finden keine Klagen oder Appellationen statt. Siehe Neue Verordnung XIII. am 25 .Novembr. 1723.

 

In alten Zeiten kamen die Meister, Vorsteher und Gesellen am St. Johannis-Tage entweder in einem Closter, oder auf der Spitze des höchsten Hügels in selbiger Gegend mit anbrechendem Tage zusammen: Und nachdem sie allda ihren neuen Groß-Beamten erwehlet, begaben sie sich in gehöriger Form herunter zu dem Ort des Festins, welches entweder ein Closter. oder eines vornehmen Maurers Haus, oder sonst ein geraumer Gast -Hof war, den sie für wohlgebauet hielten. Allein in den neuen Zeilen fahren sie in Gutschen, wie oben bey dem Aufzug des Großmeisters Norfolk beschrieben worden.

 

Bisweilen haben die Meister und Vorsteher besonderer Logen den Großmeister und seine Begleitung an der Thür oder Eingang erwartet, und ihm in dem Loge-Gemach die Bewillkommung gethan: Und bisweilen ist er mit seiner Begleitung zuerst hinein getreten, und hat seine Vorsteher an besagte Meister und Vorsteher abgeschickt, um sie einzuladen.

 

Doch es ist einerley: Denn die grosse Loge muß vor der Mahlzeit eingerichtet werden.

 

A. V. XXIX.

Wenn diese Sachen abgethan sind, so soll der Großmeister und sein Deputirter, die Ober-Vorsteher, die Schaffner, der Schatzmeister, der Secretarius, die Schreiber und alle andere Personen abtreten, und die Meister und Vorsteher der besondern Logen allein lassen, damit sie sich über die Wahl eines neuen Großmeisters oder Beybehaltung des gegenwärtigen besprechen mögen, dafern solches von ihnen des vorigen Tags noch nicht geschehen.

 

Gehet nun deren einmüthige Meynung dahin, den jetzigen Großmeister noch ferner zu behalten, so soll Se. Gestrengen herein geruffen, und mit geziemender Höflichkeit ersuchet werden, der Brüderschafft die Ehre zu thun, und sie das folgende Jahr zu regieren. Nach dem Mittags-Essen wird sich alsdenn zeigen, ob er es annehme oder nicht, massen es alsdenn erst soll entdecket werden.

 

N. V. XXIX.

Diese alte Verordnung ward nicht für bequem befunden: Daher man in der Versammlung am 27. Dec. 1720 verordnet, daß der neue Großmeister durch den gegenwärtigen der grossen Loge bey ihrer Communication, einige Zeit vor dem jährlichen Fest, solle vorgeschlagen, und wenn er alsdenn gebilliget, oder nichts wider ihn eingewandt worden, derselbe sogleich als erwehlter Großmeister, wo er anders zugegen, gegrüsset, wo er aber abwesend, seine Gesundheit, als eines solchen, getruncken werden, und daß er als ein solcher, dem gegenwärtigen Großmeister zur Lincken, sich zu dem Fest begeben solle.

 

Also schlug an dem Marien-Tag 1721 der Großmeister Payne den Hertzog von Montagu vor; welches seitdem bey allen geschehen. Daher verrichtet man jetzo vor der Mahlzeit keine Wahl, sondern nur eine nochmahlige Annehmung des neuen Großmeisters, welches bald gethan ist.

 

A. V. XXX

 Hierauf mögen die Meister und Vorsteher und alle Brüder ohne Unterscheid, und wie es ihnen gefallt, miteinander sprechen und umgehen, bis die Mittags-Mahlzeit herbey kommt, da ein jeder Bruder sich an seinem Ort zur Tafel setzet.

 

N. V. XXX.

Der Großmeister kan selbst das Tisch-Gebet verrichten, oder einen Bruder, der ein Geistlicher ist, oder auch den Secretarium darzu brauchen, daß er vor und nach der Mahlzeit bete.

 

A. V. XXXI.

Wenn eine Weile nach dem Essen verlauffen, so wird die grosse Loge errichtet, und dieses geschiehet nickt durch eine Absonderung, sondern in Gegenwart aller Brüder, welche noch keine Glieder derselben sind, und daher nicht eher sprechen dürffen, als bis sie gefraget und darum ersuchet werden.

 

N. V. XXXI.

Diese alte Methode hat man unbequem befunden. Wenn also die gantze Versammlung in Form einer grossen Loge beysammen an der Tafel sitzet, so geschiehet allda keine Veränderung, sondern die Glieder der grossen Loge bleiben vermischt auf ihren Plätzen.

 

A. V. XXXII.

Wenn der Großmeister des vorigen Jahrs sich mit den Meistern und Vorstehern ins besondere vor der Mahlzeit dahin verglichen, dieses Amt für zukünfftiges Jahr wiederum über sich zu nehmen; so soll einer von der grossen Loge , welchen man hierzu verordnet, allen Brüdern Sr. Gestrengen gute Regierung zu Gemüth fuhren , u. s. w. und nachdem er sich zu ihm gekehret, ihn im Namen der grossen Loge unterthänigst ersuchen, daß er der Brüderschafft die hohe Ehre (er mag von Adel seyn oder nicht) und die grosse Liebe erweisen wolle, annoch das folgende Jahr ihr Großmeister zu bleiben. Wenn nun Se. Gestrengen durch ein Kopff-Neigen oder mit einem Wort, wie es Deroselben gefällt, dero Einwilligung an den Tag geleget; so soll gedachtes abgeordnetes Glied der grossen Loge denselben als Großmeister der Maurer mit lauter Stimme ausruffen, und alle Glieder der Loge in gehöriger Form den Gruß verrichten. Auch soll allen Brüdern etliche Minuten lang erlaubet seyn, ihr Vergnügen und Zufriedenheit mit Frolocken auszudrücken.

 

N. V. XXXII.

Es hat sich zu unsern Zeiten keine Gelegenheit geäussert, diese alte Verordnung zu beobachten; indem der neue Großmeister nunmehr durch den gegenwärtigen Großmeister einige Zeit vordem Fest in Vorschlag gebracht, und von der grossen Loge angenommen wird, wie aus der neuen Verordnung XXIX. erhellet, und weil kein Großmeister seitdem ersuchet worden, sein Amt noch ein Jahr zu verwalten.

 

A. V. XXXIII.

Wenn aber die Meister und Vorsteher weder selbigen Tag vor der Mahlzeit, noch des Tages vorher den bisherigen Großmeister ersuchet, die Großmeister-Würde annoch ein Jahr zu führen, oder wenn dieser auf geschehenes Ansuchen sich nicht darzu verstehen wollen; so soll der jetzige Großmeister seinen Nachfolger auf das künfftige Jahr ernennen, und wenn dieser von der grossen Loge einmüthig angenommen, und allda gegenwärtig ist, so soll er auf obbemeldte Art, als neuer Großmeister, ausgeruffen, gegrüsset und becomplimentiret, auch alsofort von dem vorigen Großmeister gewöhnlicher Massen installiret werden.

 

N. V. XXXIII.

Es ist bisher noch keine Gelegenheit gewesen, diese alte Verordnung in Übung zu bringen, weil kein Großmeister zu unsern Zeiten ersuchet worden, sein Amt noch ein Jahr zu verwalten.

 

Siehe die Art der Einführung bey dem Großmeister Richmond pag. 191. sqq.

 

A. V. XXXIV.

Daferne aber diese Ernennung nicht einmüthig für genehm gehalten wird, so soll der neue Großmeister unmittelbar durch das Loos erwehlet werden, indem jeder Meister und Vorsteher seines Candidaten, und der vorige Großmeister des Seinigen Namen aufschreibet. Derjenige nun, dessen Namen der vorige Großmeister von ohngefehr oder zufälliger Weise am ersten heraus ziehet, soll für das folgende Jahr Großmeister der Maurer seyn. Ist er allda gegenwärtig, soll man ihn dafür ausruffen, grüssen und ihm Glück wünschen, wie oben gemeldet; auch soll er sodann von dem vorigen Großmeister dem Gebrauch nach eingeführet werden.

 

N. V. XXXIV.

Zu unsern Zeiten hat sich keine Gelegenheit für diese alte Verordnung ereignet, es kan auch wohl jetzo dergleichen nicht vorkommen, weil an dem Fest-Tag weder das Loosen, noch einige Streitigkeit Platz findet. Siehe Neue Verordnung XIII. am 25. Nov. 1723.

 

A. V. XXXV.

So bald der vorige Großmeister in seinem Amt bestätiget, oder der neue Großmeister solcher Gestalt installiret ist, soll er gleich daraus seinen Deputirten Großmeister, entweder den vorigen, oder einen neuen, ernennen und bestellen, welcher auch soll ausgeruffen, gegrüsset und bey ihm der Glückwunsch abgestattet werden.

 

Der neue Großmeister soll auch die neuen Ober-Vorsteher ernennen, und wenn solche von der grossen Loge einmüthig angenommen sind, sollen sie alsobald dafür erkläret, gegrüsset und mit dem Glückwunsch beehret werden; wo nicht, soll man selbige auf gleiche Art, als den Großmeister, durch das Loos erwehlen. Eben so geschiehst es mit den Vorstehern der besondern Logen, indem solche auch durch das Loos in jeder Loge erwehlet werden, wenn die Glieder derselben die von ihrem Meister gethane Ernennung nicht für genehm halten.

 

N. V. XXXV.

Ein Deputirter wurde jeder Zeit erfordert, wenn der Großmeister von edler Gebuhrt war. Und zu unserer Zeit hat der erwehlte Großmeister nicht vorher die Namen des von ihm ausersehenen Deputirten und seiner Vorsteher öffentlich angezeiget, sondern erst alsdenn, wenn er auf den Stuhl Salomons eingeführet worden. Denn zu selbiger Zeit nennet er sie das erstemahl bey Namen, und bestellet sie zu Verwaltung ihres Amts, so bald sie darzu installiret sind.

 

A. V. XXXVI.

Wenn aber der Bruder, welchen der jetzige Großmeister zu seinem Nachfolger ernennet, oder welchen die meisten Stimmen der grossen Loge durch das Loos erwehlet, wegen Kranckheit oder anderer dringenden Umstände bey dem grossen Fest nicht zugegen ist; so kan derselbe nicht zum Großmeister ausgeruffen werden, es wäre denn , daß der alte Großmeister oder sonst jemand von den Meistern und Vorstehern der Logen bey der Ehre eines Bruders die Gewähr leisten kan, daß die also ernennete oder erwehlte Person besagtes Amt würcklich annehmen werde. Und in diesem Fall soll der Großmeister sich als Gevollmächtigter verhalten, und in dessen Namen den Deputirten und die Vorsteher ernennen, nicht weniger auch die gewöhnlichen Ehren-Bezeigungen, Pflicht-Leistung und Glückwunsch annehmen.

 

N. V. XXXVI.

Der Gevollmächtigte muß entweder der letzte oder ein vorhergehender Großmeister seyn, wie der Hertzog von Richmond pag.195 für den Lord Paisley gewesen, oder sonst ein sehr ansehnlicher Bruder, wie der Lord Southwell für den Grafen von Strathmore pag. 212 dergleichen Stelle vertreten. Jedoch dürffen die neuen Deputirten und Groß-Vorsteher, wenn sie bereits ernennet sind, keine Gevollmächtigten abgeben.

 

A. V. XXXVII.

Hieraus soll der Großmeister einem Bruder, der ein Geselle oder Lehrling, die Erlaubniß geben, zu reden, und Se. Gestrengen anzusprechen, oder zum Besten der Brüderschafft einigen Vortrag zu thun, welcher entweder alsofort in Betrachtung gezogen, oder der Uberlegung der grossen Loge bey ihrer gewöhnlichen oder zufälligen künfftigen Versammlung soll anheim gestellet werden.

 

N. V. XXXVII.

Dieses wird nicht eher erlaubet als bis der neue Großmeister die zweyte Proceßion rings um die Tische verrichtet, wie bey dem Großmeister Richmond .pag. 193 zu sehen.

 

A. V. XXXVIII.

Wenn dieses vorbey ist, soll der Großmeister, oder sein Abgeordneter, oder ein anderer von ihm darzu bestellter Bruder, an die sämtlichen Brüder eine Anrede thun, und denselben guten Rath ertheilen. Zuletzt aber nach einigen andern Abhandlungen, so man in keiner Sprache beschreiben kan, stehet den Brüdern frey, hinweg zu gehen, oder länger da zu bleiben, wie es ihnen gefället, wenn die Loge bey guter Zeit geschlossen worden.

 

N. V. XXXVIII.

Nach dieser Rede mögen die fünff öffentlichen Gesundheiten getruncken, und vor oder nach jeder ein Frey-Maurer-Lied mit Einstimmung der besten Instrumenten gesungen werden. Andere Dinge, so die Pflichten des Großmeisters betreffen, sind der Brüderschafft am besten bekannt.

 

A. V. XXXIX.

Eine jede jährliche grosse Loge hat eine vollkommene Macht und Gewalt, zum wahrhafftigen Aufnehmen dieser alten Brüderschafft neue Verordnungen zu machen, oder diese zu ändern; jedoch also, daß die alten Land-Marcken sorgfältig bewahret, und daß solche Veränderungen und neue Verordnungen auf der dritten vierteljährigen Zusammenkunfft, welche vor dem jährlichen grossen Fest hergehet, vorgetragen und gebilliget, ferner auch allen Brüdern vor der Mahlzeit durch den jüngsten Lehrling schrifftlich zum durchlesen übergeben werden. Denn die Genehmhaltung und der Beyfall des mehresten Theils von allen anwesenden Brüdern ist unumgänglich vonnöthen, um solche bündig und verpflichtend zu machen. Dieses muß nach der Mahlzeit, und wenn der neue Großmeister installiret ist, auf feyerliche Art begehret werden, wie solches in Ansehung dieser alten Verordnung, als solche am S. Johannis-Tage 1721 von der grossen Loge ohngefehr 150 Brüdern in Stationers-Hall vorgetragen war, verlanget und ausgewürcket worden.

 

[Karl Christian Friedrich Krause: Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimauererbrüderschaft, 1821, 2.1, 423-424, übersetzt:

Jede jährliche Großloge eine ihr beiwohnende Gewalt und Befugniß, neue Verordnungen zu machen, oder die vorstehenden zu ändern, zum wirklichen Nutzen dieser alten Brüderschaft. Versteht sich, jedesmal so, daß die alten Landgrenzen (die alten Landmarken) sorgfältig bewahrt, und daß dergleichen Änderungen und neue Verordnungen vorgelegt und genehmigt worden sind auf der dritten vierteljährlichen Berathung, welche dem jährlichen Großfeste vorausgehet; und daß sie auch zum Durchlesen dargeboten werden allen Brüdern vor der Mahlzeit, schriftlich, selbst dem jüngsten Lehrlinge; indem die Billigung und Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Brüder durchaus nothwendig ist, um dieselben verbindend und verpflichtend zu machen; um welche Zustimmung nach der Mahlzeit, und nachdem der neue Großmeister eingesetzt worden ist, feierlich nachgesucht werden muß; sowie sie gesucht und erhalten wurde für diese Verordnungen, als sie von der Großloge, am St. Johannis des Taüfers Tage, 1721, an 150 Brüdern vorgelegt worden waren.]

 

 

N. V. XXXIX.

Am 24. Jun. 1723 machte die grosse Loge bey dem Fest vor der Mahlzeit diesen Schluß: Daß es nicht in der Gewalt einiges Menschen oder einer menschlichen Gesellschafft beruhe, einige Aenderung oder Neuerung in dem Frey-Maurer-Wesen zu machen, man habe denn zuvor von der grossen Loge die Einwilligung darüber eingeholet. Und am 25. Novembr. 1723 beschloß die grosse Loge in völliger Form: Daß eine jede gehörig versammlete Loge Gewalt habe, eine jegliche von den gedruckten Verordnungen im Constitutionen-Buch zu verbessern oder zu erläutern, wenn nur die alten Regeln der Brüderschafft nicht, dadurch verletzet werden: Daß aber in diesem gedruckten Constitutionen-Buch ohne Erlaubniß der grossen Loge keine Aenderungen vorzunehmen.

 

Diesemnach zielen alle obangeführte Aenderungen oder neue Verordnungen bloß auf die Verbesserung oder Erklärung der Alten Verordnungen zum Besten der Maurerey, ohne den alten Regeln der Brüderschafft Eintrag zu thun, oder die alten Land-Marcken zu ändern. Es sind selbige zu verschiedenen Zeiten, wie es die Gelegenheit mit sich gebracht, von der grossen Loge abgefasset worden; denn diese hat eine eigene Gewalt, alles, was unbequem scheinen mag, zu verbessern, und völlige Macht, Neue Verordnungen zum Besten der Maurerey, ohne Einwilligung aller Brüder, auf dem grossen jährlichen Fest zu machen. Und solches ist derselben seit besagtem 24. Jun. 1721 nicht streitig gemacht worden; denn die Glieder der grossen Loge sind in der That die Repraesentanten der gantzen Brüderschafft, vermöge der alten Verordnung X.

 

 

[Karl Christian Friedrich Krause: Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimauererbrüderschaft, 1821, 2.1, 425-428, übersetzt:

XXXIX. Am 24 Junius 172З, auf dem Feste, vor der Mahlzeit, machte die Großloge diesen Beschluß: daß es nicht in der Macht eines Menschen oder einer Gesellschaft von Menschen steht, irgendeine Änderung oder Neuerung in der Gesellschaft (im Ganzen) der Maurerei zu machen, ohne zuvor die Zustimmung der Großloge erlangt zu haben. Und am 25. Nov. 172З beschloß die in voller Form versammelte Großloge: daß eine jede gesetzmäßig versammelte Großloge Macht hat zu verbessern oder zu erlaütern eine jede der im Constitutionenbuche gedruckten Verordnungen, solange sie nicht in die alten Regeln der Brüderschaft Eingriffe thun.

 

Aber keine Änderungen sollen in diesem gedruckten Constitutionenbuche ohne Erlaubniß der Großloge gemacht werden.

Dem zu Folge sind alle die Änderungen oder neuen Verordnungen, welche zuvor geschrieben stehen, lediglich bestimmt und geeignet, die alten Verordnungen zum Besten der Maurerei zu erlaütern, ohne Eingriffe zu thun in die alten Regeln der Brüderschaft, indem die alten Landgrenzen dabei noch bewahret (erhalten) werden; und sie wurden von der Großloge zu verschiedenen Zeiten, bei vorkommenden Gelegenheiten, gemacht; denn die Großloge hat eine ihr beiwohnende Macht, zu verbessern, was für unpassend erachtet werden mag, und ausgedehnte Befugniß, neue Verordnungen zum Besten der Maurerei zu machen, ohne die Zustimmung aller Brüder am jährlichen Großfeste; Welches ihr nicht streitig gemacht worden ist seit dem besagten 24. Junius 1721; denn die Mitglieder der Großloge sind in Wahrheit die Stellvertreter der ganzen Brüdersсhaft, gemäß der zehnten alten Verordnung.]

 

 

 

Und also stellte Johann Ward, Esquire, Deputirter Großmeister auf dem Stuhl, am 6. April 1736 eine neue Verordnung von 10. Regeln vor, welche zu Erläuterung dessen, was den Wohlstand der Versammlungen und Communicationen betraff, abzielten, und von damahliger grossen Loge auch für gut befunden wurden, nemlich:

 

N. V. XL.

1 .Daß keine Brüder in die grosse Loge zuzulassen, sondern nur diejenigen, welche die bekannten Glieder derselben sind, nemlich die vier jetzige und alle vormahlige Groß-Beamten, der Schatzmeister und Secretarius, die Meister und Vorsteher aller regelmässigen Logen, die Meister und Vorsteher und neun andere von der Schaffner-Loge: es müste denn ein Bruder als Supplicant oder Zeuge in einem gewissen Vorfall erscheinen, oder sonst einer bey einem Vortrag dahin berußen seyn.

 

2. Daß, wenn der dritte Schlag mit dem Hammer des Großmeisters geschicht, (welchen allezeit der ältere Groß-Vorsteher wiederholen muß) ein allgemeines Stillschweigen in der Loge seyn, und derjenige, welcher ohne Erlaubniß das Stillschweigen unterbricht, von dem Stuhl öffentlich bestrafft werden solle.

 

3. Daß unter eben dieser Straffe ein jeder Bruder seinen Sitz einnehmen und ein genaues Stillschweigen beobachten solle, wenn der Großmeister oder Deputirter für gut befindet, vom Stuhl auf, zustehen und eine Ordnung anzubefehlen.

 

4. Daß in der grossen Loge ein jedes Mit-Glied seinen Sitz behalten, und sich nicht von einem Platz zum andern, in währender Communication, begeben solle, wovon jedoch die Groß-Vorsteher ausgenommen, als welche unmittelbarer für die Loge Sorge tragen.

 

5. Daß nach der Verordnung der grossen Loge vom 21. April (wie solche im Logen-Buch befindlich) kein Bruder mehr als einmahl wegen einerley Sache reden solle, es geschehe denn sein Vorbringen zu erläutern, oder wenn er vom Stuhl aufgeruffen wird, etwas zu sagen.

 

6. Ein jeglicher, der da spricht, soll aufstehen und sich aufrecht halten, und sich gegen den Stuhl wenden: Es soll sich auch, bey obgemeldeter Strafe, keiner unterstehen ihm in die Rede zu fallen. Wenn aber der Großmeister wahrnimmt, daß er von der vorhabenden Materie abgehe, und für rathsam befindet ihn wieder in Ordnung zu bringen, so soll in solchem Fall besagter Sprecher sich niedersetzen, wenn er aber zurecht gebracht ist, mag er wieder fortfahren, wenn es ihm beliebet.

 

7. Wenn in der grossen Loge einiges Mit-Glied zweymahl bey einer Versammlung, wegen Übertretung dieser Regeln, zurecht gebracht ist, und sich zum drittenmahl eben solches Versehens schuldig machet, so solider Stuhl ihm nachdrücklich anbefehlen, das Loge-Gemach für selbigen Abend zu verlassen.

 

8. Wenn einer so grob seyn solle, einen Bruder hönisch auszuzischen, oder dasjenige, was ein anderer saget, oder gesaget hat, so soll er alsofort von der Communication ausgeschlossen, und unfähig erkläret werden, künfftighin jemahls ein Mit-Glied einiger grossen Loge abzugeben, bis er zu einer andern Zeit öffentlich seinen Fehler bekannt, und Vergebung erhalten.

 

9. Es soll kein Vortrag wegen einer neuen Verordnung, oder wegen Aenderung einer alten geschehen, ehe und bevor man davon dem Stuhl eine schrifftliche Eröffnung gethan: Und wenn der Großmeister die Sache wenigstens 10 Minuten überleget, kan selbige öffentlich vorgetragen werden, alsdenn soll der Secretarius den Aufsatz mit lauter Stimme ablesen, und wenn zween oder drey der Sache beypflichten, so muß dieselbe alsofort der gantzen Versammlung zu überlegen gegeben werden, damit man ihre Meynung darüber völlig vernehmen möge. Hiernächst soll der Großmeister die Frage pro und contra vorstellen.

 

10. Die Meynungen oder Stimmen der Glieder müssen von jedem durch Aufhebung einer Hand zu erkennen gegeben, die aufgehobene Hände aber von den Groß-Vorstehern gezehlet werden, es wäre denn, daß in den Zahlen der Hände sich eine so grosse Ungleichheit zeigte, daß man keines Zehlens vonnöthen hätte. Cs soll auch keine andere Art der Trennung unter den Maurern jemahls verstattet werden.

 

 

Kommentar von Karl Christian Friedrich Krause, 1821

 

Karl Christian Friedrich Krause: Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimauererbrüderschaft, 1821, 2.1, 411-428, übersetzt:

 

 

411

Würdigung der dritten ältesten Kunsturkunde,

der Yorker Constitution;

und zugleich aller darauf gefolgten masonischen Constitutionen.

 

Es ist uns nun übrig, noch die dritte älteste Kunsturkunde, und nach Anleitung derselben die älteste Verfassung des Masonbundes, nach der Wesenheit dieses Vereines zu würdigen, und dabei zugleich die ganze, darauf gegründete und gefolgte Entfaltung der Verfassung der Freimaurerbrüderschaft prüfend zu berücksichtigen.

 

 

415

6) Leider wurde diese durch Mönchwesen und Nachahmung des Ritterordenwesens entartete Verfassung des Masonbundes am Beginn des zweiten Lebenalters desselben nicht nur in dem monarchisch-aristokratischen Großlogenthum beibehalten, sondern nach denselben irrigen Grundsätzen der Hehlerei, des Strebens nach süßerem Ansehn und aüßerlichem Einfluß in der menschlichen Gesellschaft, nach der Mitgliedschaft vorgewaltiger, vornehmer und reicher Männer, und nach aüßerem Glanz und .Prunke, zuerst von der NE. Großloge zu London, dann von allen später entstandnen, ihr völlig ähnlichen, und sie genau nachahmenden Großlogen, in und außer Europa: immer weiter verbildet, und jener uranfänglichen menschheitwürdigen Gemeindeverfassung des Masonbundes unähnlich gemacht; so daß diese dem Vereine im Innern. verderbliche, und nach außen schädliche, Abweichung von der ihrem Geschichtbegriffe und Musterbilde angemeßnen Bundverfassung, jetzt in den Constitutionen aller in und außer Europa bestehenden Großlogen, bereits den höchsten Gipfel erreicht hat.

 

419-420

 

Ein dritter Hauptpunkt der menschheitwürdigen Verfassung eines jeden reinmenschlichen Vereines, und des Masonbundes insbesondere, hinsichts der Form, ist: daß die Beamtenschaft des Vereines nicht eine von der Gemeinde gesonderte (isolirte), ihr unverantwortliche, sich ohne die Gemeinde versammelnde, wohl gar ganz geheim sich berathende, und ihre Beschlüsse der Gemeinde mit Gewalt oder List aufdringende Theilgesellschaft (collegium in collegio, statum in statu) bilden könne. — Auch dieser Punkt ist in der Yorker Constitution, und in den jüngeren masonischen Constitutionen vor 1717, gesichert und wurde … in den zu York gehaltenen Allgemeinversammlungen streng aufrecht erhalten, bis es im erwähnten Jahre einer einzelnen Partei in der Brüderschaft gelang, in dem den Mönch- und Ritterorden abgelernten Großmeisterthume, die geradezu entgegenstehende Einrichtung durchzusetzen, und die Einzellogen in die Gewalt einer besondern .Beamtenschaft, das ist der Großloge ( welche ihrer ersten Einrichtung nach wesenlich aus dem Meister und den beiden Aufsehern aller vereinten Einzellogen bestehet), die Theilgemeinden jeder einzelnen Loge aber in die Gewalt ihrer besondern Logenbeamten, als eines besonderen Collegium (des sogenannten Beamten-Collegium), zu bringen.

 

 

421

Aus dem Vorigen folgt zugleich, daß eine bleibende Stellvertreterschaft einzelner Logen zu höheren gesellschaftlichen Vereinen, welche selbst der Wesenheit der Masonei gemäß sein sollen, nur so, und nur unter der Bedingung stattfinden darf, daß die von den Gemeinden der Einzellogen freierwählten Stellvertreter derselben eben diesen stetig verantwortlich bleiben; daß die Sitzungen dieser in einer gesetzmäßigen Form versammelten Stellvertreter aller einzelnen einen Logenverein bildenden Logen niemals geheim seien, sondern stets in jedem Sinne offen gehalten werden; daß jedes Einzelmitglied jeder verbundnen Loge, während ihrer ganzen Verhandlungen, zugegen sein, auch jederzeit gesetzgemäß das Wort erhalten könne; und daß die von den Stellvertretern gefaßten Beschlüsse erst mittelst besonderer Berathungen der versammelten Mitgliedschaften jeder Einzellogen, und durch die wirkliche Abstimmung einer jeden derselben, von der gesetzmäßigen Mehrzahl der Einzellogen ausdrücklich genehmigt sein müssen, ehe sie allgemeine Gesetzkraft für den Logenverein erhalten.

 

 

422-425

 

Der im J. 1717 aus vier alten Baulogen zu London sich bildenden NE. [= neuenglischen] Großloge gelang es jedoch nachundnach, dieses Recht der ganzen Brüderschaft und aller einzelnen Brüder an sich zu reißen, sowie auch das Recht: einzig und allein solche Logen anzuerkennen, die durch ein von ihr ertheiltes Constitutionen-Patent eingesetzt worden wären; da vorher jeder Meister, ja jeder Gesell, einen Bau übernehmen, und eine Loge gesetzlich stiften, konnte.

 

Der erste Schritt der NE. Großloge, um der Brüderschaft das Recht der ofnen, gemeinsamen Berathung und Abstimmung zu entreißen, bestand gleich bei ihrer Stiftung darin, daß sie in Form eines geheïmen Comíté (s. im Const.-Buche vom J. 172З die ХIItе u. ff. General -Regulation,) zusammen trat, und zu ihren Sitzungen keinen einzelnen Bruder, außer mit ihrer eignen besondern Erlaubniß, zuließ; auch den Großmeister und die Großmeister selbst erwählte, und gesetzlich durch den abgehenden Großmeister ernennen ließ (s. daselbst N. XXXIII ff.). Zum Schein noch vorhandner Freiheit wurde zwar noch eine jährliche Zusammenkunft und Festschmaus aller Brüder in und um London gestattet; allein es wurde dieser Versammlung gar keine berathende oder- gesetzgebende Gewalt gelassen, sondern die- Großloge erschien dabei in möglichstem Prunke, und machte blos der Brüderschaft ihre neu gewählten Großbeamten, und neu beliebten Gesetze, bekannt.

Doch fand es die Großloge im Jahr 172З noch für nöthig, ihre Allgemeinverordnungen (General Regulations) mit folgender XXXIXten zu beschließen. —

[siehe oben]

 

Man sieht hieraus, wie die neue Großloge damals die ganze gesetzgebende Gewalt mit der That an sieh gerissen, der unachtsamen Brüderschaft aber nur indeß noch einen Schein der Theilnahme und der Bestätigung ihrer ingeheim gefaßten Beschlüsse gelassen: bis man, bei gelegnerer Zeit, wann die Brüderschaft durch den wachsenden Glanz der Großloge noch mehr geblendet,: durch lange Unthätigkeit noch mehr geschwächt, und durch Gewöhnung eingeschläfert sein würde, auch diesen letzten Schein zu tilgen wagen könnte. — Denn; schon fertige, ingeheim beliebte Gesetze, der zur gemeinsamen Tafel und Belustigung mit großem Prunk versammelten Brüderschaft, gleich vor dem Essen, zur Bestätigung vorlegen, ist eine Scheinmaßregel, deren Absicht nur wenig verhüllt ist. —- Die erstwesentliche Aüßerung der gesetzgebenden Gewalt der Gemeinde ist: daß jedes Mitglied Gesetze vorschlagen, dann an der allgemeinen Berathung über jedes zugebende Gesetz sprechend theilnehmen, und darüber mit abstimmen könne; diese Befugniß aber hatte die NE. Großloge durch obige Verfügung der Brüderschaft bereits gänzlich entrissen; und ist erst diese aufgegeben, so ist, nach dem Gange menschlicher Entwikkelung, die Gemeindeverfassung unvermeidlich verloren; wie es die Geschichte aller Zeiten end Völker ohne Ausnahme bestätigt. — Im Jahr 172З schon sah sich die NE. Großloge im Stande, den selbsteignen Willkührbeschluß, welchen sie selbst, ohne allen Fug und Recht, wider ihr eignes, (in dem erst in demselben 1723ten Jahre erschienenen Constitutionenbuche abgedrucktes vorhin erwähntes,) Geständniß: daß die Beistimmung der Mehrheit aller versammelten Brüder zu jedem ihrer Beschlüsse unumgänglich nothwendig sei, ingeheim gefaßt hatte, in ihrem Constitutionenbuche, der vorhin mitgetheilten nunmehr alt genannten XXXIXten Verordnung, die sie dadurch gänzlich vernichtete, so, wie er hier folgt, geradezu beizudrukken. —

[siehe oben]

 

428

 

In der von der Großloge zuletzt als Rechtfertigunggrund ihres Gewaltstreiches angeführten zehnten Alten Verordnung (old Regulation) steht aber gar Nichts, was ihr Verfahren auch nur beschönigen könnte; denn diese Verordnung sagt blos:

„daß die Meister und Aufseher der einzelnen Logen auf dem Großcapitel oder der vierteljährlichen Berathung der Großloge, Repräsentanten seien der einzelnen Logen, bestimmt, die Gedanken ihrer Brüder auf besagter Loge auszusprechen (to speak the sentiments of their Brethren at the said Lodge);"

und es darf daher diese zehnte Verordnung nur so ausgelegt werden, daß sie mit allen übrigen Verordnungen derselben Gesetzurkunde, also auch mit der zuvor mitgetheilten XXXIXten, übereinstimmt. — Wie nachtheilig aber die Unachtsamkeit der damaligen Brüderschaft, wonach sie obige Gewalthandlung der NE. Großloge über sich ergehn lassen konnte, für die Entfaltung des Masonbundes gewesen, lehrt uns nun die Geschichte, eines ganzen Jahrhunderts.

 

 

… Wer dieses Alles erwäget, wird sich überzeugen, daß die NE. Großloge, indem sie die Altgesetze und die alten Grenzgesetze zu erhalten vorgab , sie auf vielfache Weise verletzte, besonders aber durch obige Verordnungen …

 


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