Home Daten zur Zürcher Zunft der Bauleute

 

 

1281        Der „Richtebrief“ zeigt, dass das Handwerk bereits in Innungen zusammengefasst ist

 

1313        Nach der grossen Feuersbrunst wird verordnet, dass jeder Neubau wenigstens ein Stockwerk hoch gemauert werden soll (nach andern Angaben bereits 1280 oder 1351)

 

1335        städtische Lohnordnung für die Zimmerleute (Meister und Knechte) durch Rat und Bürger

 

1336        Die neue Verfassung, der erste "Geschworene Brief", fasst die verschiedenen Handwerke und Gewerbe in 13 Zünfte zusammen. Die überlieferte Organisation wird stillschweigend vorausgesetzt. Die einzelnen Handwerke bleiben selbständig.
Die Zimmerleutenzunft umfasst: Zimmerleute, Maurer, Wagner, Drechsler, Holzkäufer, Fassbinder und Rebleute. (Erst 1713 kommen Schreiner, Steinmetzen und Hafner dazu.)
Maler gehören zur Weinleutezunft; Dachdecker und Glaser bleiben freie Berufe

 

1421        Bürgermeister, Räte und Zunftmeister bestimmen die Zahl der Gesellen und Lehrlinge des Maurer- und Zimmerleutehandwerks und die Länge ihres Arbeitsverhältnisses. Kein Meister soll mehr als zwei Lehrknechte für mindestens ein Jahr dingen. Die Zahl der Gesellen (Knechte) ist jedem Meister freigestellt

 

1424        Bürgermeister und Räte erlassen Lohnordnung für Zimmerleute, Maurer und Dachdecker

 

1454        Ein Bundestag versammelt Meister und Gesellen des Zimmerleutehandwerks aus den Gebieten von Basel, Konstanz, Zürich, Bern, Luzern, Schaffhausen und andern Städten in Zürich

 

1459        Bürgermeister, Rat und Zunftmeister bestätigen die Übereinkunft der Meister und Zunftbrüder des Zimmerleute-, Binder- und Maurerhandwerks. Die drei Handwerke bilden drei verschiedene Gesellschaften deren "alte Herkommen und Gerichtigkeiten" unangetastet bleiben.
Die Küfer gewähren den beiden andern Handwerken gleiche Eigentumsrechte am Haus "zum Roten Adler", das nun gemeinsames Gesellschaftslokal wird

 

um 1467 Ordnung des Zimmerleute-, Maurer- und Binderhandwerks. Neu Beitretende haben darauf einen Schwur abzulegen. 1490 wurde diese Satzung von Bürgermeister, Rat und Grossem Rat bestätigt

 

um 1480 Gründung der Lux (Lukas)- und Loyen (Eligius)-Bruderschaft der Maler, Bildhauer und Goldschmiede

 

1484        Taglohnfestsetzungen für Zimmerleute, Maurer und Tischmacher;
Bestimmungen über die Arbeitszeit (ähnlich 1592)

 

1540        zweite Fassung der Satzungen der Zimmerleutezunft

 

1544        Lohnvorschriften der städtischen Bauhütte für die Steinmetzen

 

1548        Bürgermeister und Rat erlassen eine Verordnung, dass niemand Meister werden solle, der nicht fünf Jahre als Steinmetz gelernt und darauf zwei Jahre "gewandelt" habe.
(Die Strassburger Ordnungen von 1459 und 1563 verlangten ein Jahr Wanderzeit, wenn einer Parlier werden wollte.)
Meisterstück und Meisterprobe werden hernach verlangt.
Die Strassburger Hütte erklärt Zürich zur Haupthütte der Eidgenossenschaft.

 


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