Baucontract Will. Horwod, Freimaurer, 1434
Aus: Karl
Christian Friedrich Krause: Die drei ältesten Kunsturkunden der
Freimaurerbrüderschaft. 2. neubearbeitete Aufl. in 2 Bden mit je zwei Abteilungen, Dresden:
Freiburg/ Arnold 1819; erneut 1820-21; 3. Aufl. in 2 Bdn 1849;
Band II, 2. Abteilung, 37-48
Ein merkwerther Baucontract, vom J. 1434, der im Vorigen oft angeführt worden ist.
In dem Monasticon Anglicanum (T. III p. 158-164 der zweiten Abtheilung) findet sich der folgende Baucontract über den Neubau der Collegiat-Kirche von Fodringhey in der Grafschaft Northampton. Diese Kirche wurde zuerst von König Heinrich dem IV gestiftet, dann von K. Heinrich V beschenkt, und im dreizehnten Regierungsjahre Heinrich VI wurde dieser Contract abgeschlossen. (Die mit . . . . bezeichneten Stellen sind Lükken der Urkunde.)
Contract über den neuen Bau dieser Kirche.
[Nach der Urschrift selbst bei Will. Thoresby.]
Dieser Contract, geschlossen zwischen Will. Wolston Squire, Thomas Pecham Schreiber (Secretär), als .Commissarien für den hohen und mächtigen Prinzen, und dem hochverehrten Lord, dem Herzog von York einerseits, und Will. Horwod, Freimaurer, wohnhaft in Fodringhey, andererseits, urkundet, dass derselbe Will. Horwod sich erboten und unternommen hat, und durch diese schriftliche Urkunde bescheinigt, sich erbietet und unternimmt zu erbauen ein neues Kirchgebaüde, anstossend an das Chor des Collegium zu Fodringhey, von derselben Höhe und Breite, wovon besagtes Chor ist: und in der Länge 24 Fuss von besagtem Chor an abwärts innerhalb der Mauern, eine Messruthe von England durchgehens für 3 Fuss gerechtet. Und Kraft dieser Übereinkunft soll besagter Will. Horwod sowohl alles Grundwerk besagten Gebaüdes fertigen, den Bauplatz abstecken und abraümen auf seine eignen Kosten, wie auch denselben hinlänglich ebnen lassen; wie es sein muss nach dem Ermessen (Gutachten), von Meistern desselben Gewerkes (des Steinwerkes), mit hinlänglichem Baustoff, der für ihn auf meines genannten Lords Kosten angeschafft wird, sowie zu einem solchen Werke erforderlich ist. Und zu besagtem Gebaüde soll er machen zwei Flügel, und zu denselben den Grund. in vorbesagter Weise nehmen, beider Flügel Höhe und Breite übereinstimmend mit den Flügeln besagten Chores, und in der Höhe mit besagtem Gebaüde; der Grund desselben Gebaüdes und der Flügel soll bis zu Ende unter den Grund-Tafel-Steinen mit rauhen Steinen gemacht werden; und von den Grund-Tafel -Steinen . . . ; und all das Übrige besagten Gebaüdes, und der Flügel, zu der vollen Höhe besagten Chores, mit reinlich gehauenen Quadersteinen durchgängig an der aüsseren Seite bis zur vollen Höhe besagten Chores: und die ganze Innerseite von rauhem Steine, ausgenommen die Bank-Tafel-Steine, die Fensterstükken, die Pfeiler, und die Kapitäle, worauf die Schwibbogen und die Gewölbe ruhen sollen, welche insgesammt aus echt und gehörig bearbeiteten Bausteinen, wie es sich gebührt, bestehen sollen.
Und in jedem Flügel sollen Fenster aus Bausteinen sein, die in allen Stükken mit den Fenstern besagten Chores übereinstimmen, sowie sie auch durchgängig keine Brüche haben sollen. Und am Westende eines jeden besagter Flügel soll er ein Fenster von vier Lichtern (Abtheilungen) machen, wohlpassend zu den Fenstern besagter Flügel. Und entlang jeden Flügels soll eine gezackte Zinne (?) aus Quadersteinen durchaus sein, so dass beider Enden an den Thurm anstossend gebaut seien. Und ein jeder dieser Flügel soll sechs starke Stützpfeiler aus Quadersteinen haben, rein behauen, und jeder Stützpfeiler ausgehend (sich endend) in eine Zierspitze, die in allen Stükken mit den Zierspitzen besagten Chores zusammenstimmt, mit der einsigen Ausnahme, dass der Stützpfeiler des Kirchgebaüdes breiter, fester und stärker sein soll, als der Stützpfeiler besagten Chores.
Und der Innerbau, beides von innen und aussen, soll aus reinem Steine sein, gegründet auf zehn starke Pfeiler, mit vier - - - das ist mit zweien oben, die an das Chor, und zweien unten, die an das Ende besagten Kirchgebaüdes anstossen. Und an den beiden - - - des besagten Chores sollen zwei - - - Mauern stossen aus Quadersteinen; reinlich gearbeitet; das heisst, an jeder Seite des mittleren Chorthores; und in jeder Mauer drei Fenster, und Weihkessel (?) an jeder Seite der Mauer, welche dienen sollen für vier Altäre (?), das heisst, einen an jeder Seite des Mittelthores besagten Chores; und einen an jeder Seite besagter Flügel.
Und an jedem besagter Flügel sollen fünf Bogen an (?) dem Thurme, und auf jedem Bogen ein Fenster und jedes Fenster von vier Lichtern sein, so dass sie in allen Stükken zu den Fenstern des Innerbaues besagten Chores stimmen. Und jeder besagte Flügel soll sechs starke Bogen haben, die sich an jeder Seite mit dem Innerbau verbinden, und zwei starke Bogen, die an jeder Seite an den Thurm anstossen, übereinstimmig mit den Bogen besagten Chores, beide von Tafelsteinen und mit Zierwerk, mit einem geraden Gebälke darauf.
Und an der Nordseite der Kirche soll besagter Will. Horwode eine Halle machen; die Aussenseite von reinlichem Steine, die innere von rauhem Steine, enthaltend in der Länge XII Fuss, und in Breite so, als es der Stützpfeiler des besagten Hauptgebaüdes leiden will; und in der Höhe übereinstimmig mit dem Flügel derselben Seite, mit hinlänglichen Fenstern an jeder Seite, und mit einem geraden Gebälke darauf.
Und auf der Südseite nach dem Kloster hin eine andere Halle, auf das Tor besagten Klosters stossend, so weit als der Stützpfeiler es leiden mag, und in Höhe zwischen der Kirche und besagtem . . . . Thore, mit einem Thore an der Westseite besagter Halle nach der Stadt zu; und an jeder Seite so viele Fenster, als hinreichen: und ein gerades Gebälk darauf, und in Höhe angemessen dem Orte, worauf es angebracht ist.
Und am Westende besagten :Kirchgebaüdes soll ein Thurm stehen . . . . .der Kirche auf drei festen und starken Bogen, aus Stein gewölbt; welcher Thurm in Länge 24 (?) Fuss haben soll nach der Messruthe, die Ruthe zu drei Fuss, auf den Grund-Tafel-Steinen, und 20 Fuss ins Geviert innerhalb der Mauern, so dass die Mauern sechs Fuss dick seien auf den besagten Grund-Tafel-Steinen. Und bis zur Höhe besagten Hauptgebaüdes soll derselbe rechtwinklich sein mit zwei mächtigen: Strebepfeilern, die daran stossen, einen an jeder Seite eines breiten Thores, welches am Westende besagten Thurmes sein soll.
Und wenn besagter Thurm zur Höhe besagter . . . .gekommen, dann soll er sich ändern, und in acht Spitzen (?) sich theilen, und an jedem Felde (?) einen Strebepfeiler, der mit einer Zierspitze ausgeht, gemäss den Zierspitzen besagten Chores und Gebaüdes; die besagte Kapelle überbaut (?) mit einem geraden (wagrechten) breiten Gebälke; und über dem Thore besagten Thurmes ein Fenster, in Höhe so hoch als der grosse Bogen des Thurmes, und in Breite so, als es das Gebaüde verstatten will. Und in besagtem Thurme sollen zwei Fluren (Seitenraüme) sein, und auf jeder Flur 8 Hauptfenster, mitten in die Mauer eingesetzt, jedes Fenster zu drei Lichtern, .und die ganze Aussenseite des Thurmes aus reinlich bearbeitetem Quaderstein; und die Innerseite von rauhem Steine. Und in besagtem Thurme soll eine Wendeltreppe sein, die zu dem besagten Kirchgebaüde, den Flügeln und zu dem Chore führt, beides unten und oben, mit allen möglichen anderen Werken (Arbeiten), die nothwendig gehören zu solch einem Kirchgebaüde; Flügel, Thurme und Vorhallen, wenn sie auch in dieser Urkunde nicht angegeben und ausgedrückt stehen.
Und zu dem ganzen Werke, das in dieser Contract-Urkunde verzeichnet und angegeben ist, soll My-Lord von Yorke die Fuhren und den Baustoff bestreiten; das heisst, Stein, Lehm, Sand, Bruchsteine, Riegel und Ringe, Leitern, Bauholz, Gerüste - - - und Baustoffe von allen Arten; welche zu besagtem Werke erfordert werden; für welches Werk; wohl, getreulich und gebührend zu machen und zu vollenden auf die Weise, die vorstehend verzeichnet und erklärt ist, besagter Will. Horwode soll von Mylord erhalten CCC Pfund Sterlings: welche Summe ihm ausbezahlt werden soll auf die Weise, die hernach erklärt werden wird, das heisst, wenn er seinen Grund zu besagter Kirche, Flügeln, Strebepfeilern, Vorhallen und Thurme übernommen, und seine Grundtafelsteine gehauen und eingesetzet,. sowie auch die - - - und die Mauer daran von innen und aussen, wie Dieses wohl und gebührend gemacht sein muss, dann soll er haben 6 Pfund Sterling, 13 Schillinge und 4 Deniers. Und wenn besagter Will. Horwode gesetzt hat zwei Fuss von den Grund-Tafel-Steinen aus, sowohl auf der aüsseren als inneren Seite besagten ganzen Werkes, dann, soll er die Bezahlung von 100 Pfund Sterlingen erhalten; und so für jeden Fuss besagten Werkes, nachdem derselbe vollkommen gearbeitet und aufgesetzt ist, wie es sich gebührt, und sowie vorhin angezeigt steht, bis dasselbe zur vollen Höhe der obersten Zierspitzen geführt ist, und des Überbaues besagten Gebaüdes, zu hauen, zu setzen und aufzurichten . . . des Thurmes, nachdem es gelangt ist bis zur höchsten Bedachung besagten Gebaüdes, soll er nur 30 Pfund Sterling erhalten, bis dasselbe völlig beendet und ausgeführt: ist, auf die vorstehend angezeigte Weise.
Und, wenn das ganze Werk, wie oben geschrieben, angegeben und verzeichnet ist, ganz vollendet worden, wie es sein soll; und wie oben accordirt und verzeichnet ist zwischen besagten Commissarien, so soll besagter Will. Horwode volle Bezahlung der besagten 300 Pfund Sterling erhalten, wenn ihm noch etwas zukommt, oder unbezahlt geblieben: Und während des ganzen besagten Baues soll besagter Will. Horwode nicht mehre und nicht wenigere Freimaurer, Aufseher, noch Diener (Lehrlinge?) dabei anstellen als Solche, welche zu haben ihm werden angewiesen und verordnet werden, von Denjenigen, welche werden verordnet werden, die Regierung und Oberaufsicht besaugten Werkes, unter meinem Herrn von Yorke, zu führen.
Und wenn es geschehn sollte, dass besagter Will. Horwode nicht volle Zahlung leistete allen oder einigen seiner Werkleute, dann soll der Bauschreiber sie in seiner Gegenwart bezahlen, und den Händen des besagten Will. Horwode soviel vorenthalten, als wie hoch sich die den Werkleuten schuldige Bezahlung belaüft.
Und während besagten ganzen Baues sollen die Aufseher (Parlierer) gewählt und angenommen werden von Solchen, welche die Regierung und Oberaufsicht besagten Werkes haben sollen durch genannten Lord; und sie sollen ihre Bezahlung erhalten aus den Händen besagten Will. Horwode’s, auf die Art und Weise, als oben beschrieben und angezeigt worden. Und wenn geschehn sollte, dass besagter Will. Horwode zu irgend einer Zeit sagen und sich beschweren wollte, dass die besagten beiden Aufseher, oder einer derselben, nicht vortheilhafte, noch hinreichend geschickte Werkleute zu Mylords Nutzen wären; dann sollen sie durch die Oberaufsicht von Meistermaurern der Umgegend (des Landes) geprüft werden: und wenn sie tadelhaft oder ungeschickt erfunden werden, so sollen sie umgetauscht, und Andre sollen angenommen und erwählt werden, durch Diejenigen, welche die Regierung besagten Werkes nach Verordnung und. Befehl Mylords haben werden.
Und wenn geschehen sollte, dass besagter Will. Horwode nicht völlig zu Ende bringen sollte besagtes Werk innerhalb der hinlänglichen Zeit, die ihm von besagtem Lord, oder von dessen Rathleuten, genau angegeben werden wird, auf die Art und Weise, als hier zuvor beschrieben und angezeigt worden in vorliegendem schriftlichen Contracte, dann soll er seinen Leib in Haft überliefern nach Mylords Willen, und alle seine beweglichen Güter und Haabe zu Mylords Disposition und Verordnung. Zu dessen Urkund (usw.) haben die besagten Commissarien, sowie besagter Will. Horwode zu gegenwärtigem Contracte ihre Siegel wechselweise gesetzet, usw. am 24. Tage des Septembers, im dreizehnten Jahre unseres souveränen Königs Heinrichs, nach der Eroberung von England des sechsten.
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