HomeTabelle 5:
Lärmbeurteilung und Nutzungszonen um die Schweizer Grossflughäfen


Gesamtbeurteilung
der SPF-Studie, 1974

Provisorische Grenzrichtwerte
einer Expertengruppe
vom 31. Juli 1969

Besiedlungsgrenzen der
Lärmzonenpläne von 1978 *




(Zone A) unter 34 NNI:

(Zone A: unter 25-30 NNI)

 

geringe Lärmbelastung;
"zumutbar, wenig oder
gar nicht störend"*

25-35 NNI: Reine Wohnquartiere,
Schulhäuser,
Spitäler mit Schallschutz

 

(Zone B: 35-44 NNI)
34-45 NNI:
mittlere Lärmbelastung

(Zone B: 30-50 NNI)
36-40 NNI: gemischte Zone
(Geschäfte, Gewerbe, Wohnungen)
Schulhäuser mit Schallschutz
41-50 NNI: Geschäftshäuser
mit Schallschutz, Industrie-
gebäude, Gewerbebetriebe


ab 35 NNI: für neue Schulhäuser
Spitäler und Pflegeheime
Schallschutz vorgeschrieben

(Zone C) über 45 NNI:
starke Lärmbelastung

(Zone C: über 50 NNI)
mehr als 50 NNI: Industriebauten
mit Schallschutz und Klimatisation
in Bürotrakten. Lagerhäuser.
Militärische und
landwirtschaftliche Nutzung

(Zone C)
46-55 NNI: Bau von Spitälern und
Pflegeheimen untersagt. Keine
neuen Wohngebiete. Neue
Wohnungen und Schulhäuser
in bestehenden Baugebieten nur
noch mit Schallschutz.
Geschäfts- und Bürohäuser

 

 

(Zone B)
56-65 NNI: Industrie- und
Gewerbebauten. Geschäfts-
und Bürohäuser sowie Abwarts-
Wohnungen nur mit Schallschutz

 

 

(Zone A)
ab 65 NNI: Lagerhäuser, Land-
wirtschaft, militärische Anlagen,
Flughafengebäude

* Siehe Erich Meier: Fluglärm: Ihre Sorge - unser Problem. Ferner: Gabriela Winkler [5].

 



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