Home Naturgeschichte von Staffordshire, von Robert Plot, 1686.

 

Aus:

Karl Christian Friedrich Krause: Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft. Bd. 2. enthaltend die geschichtlichen Belege und erläuternden Abhandlungen, zu den drei ältesten Kunsturkunden. Dresden: Arnoldi/ Schneeberg: Fulde und Hofmann 1813, 293-300;

2. neubearbeitete Aufl. in 2 Bden mit je zwei Abteilungen, Dresden: Freiburg/ Arnold 1819; erneut 1820-21; 3. Aufl. in 2 Bdn 1849;
Nachdruck der 3. Ausgabe 1849 Vaduz: Sändig 1986; erneut 1993, 1997

 

[Die Bücher von Krause enthalten an den angegebenen Stellen auch den gesamten englischen Text.]

 

eine andere Übersetzung:

Wilhelm Begemann, 1909

 

Leicht abgewandelte Übersetzungen auch in:

Gabriel Findel: Geschichte der Freimaurerei. 1861, 136-138; 1866, 118-121; 1870, 125-128 (nur die erste Hälfte)

Heinrich Boos: Handbuch der Freimaurerei. 1894, 56-58 (nur die erste Hälfte)

Heinrich Boos: Geschichte der Freimaurerei. 1906, 116-120 (den ganzen Text)

 

 

Band II, 2. Abteilung, 1821, 293-300

 

 

Naturgeschichte von Staffordshire, von Robert Plot, LLD.

Aufseher über das Ashmolische Museum, und Professor der Chemie bei der Universität zu Oxford. Oxford, 1686. fol.

 

[Achtes Kapitel, S. 316-318]

 

Eine Übersetzung dieser Stelle findet sich im aufgezognen Vorhange der Freimaurerei S. 65-73 mit brauchbaren Anmerkungen. Auch ist sowohl der englische Text, als eine Übersetzung, in (Vogel’s) Briefen über Freimaurerei, im 3n Bande S, 40-56, bereits abgedruckt. Obenstehenden Text habe ich von dem Original abgeschrieben und die Übersetzung berichtigt. H.

 

§. 85. Hierzu füget die Gebräuche in der Grafschaft! Unter andern haben sie den Gebrauch, Leute in die Gesellschaft der Freimaurer aufzunehmen, welche in den Marschländern der Grafschaft weit mehr in Ansehen zu stehen scheint, als irgendwo sonst, wiewohl ich diesen Gebrauch über die ganze Nation mehr oder weniger verbreitet sehe; denn hier fand ich Personen aus den vornehmsten Ständen, welche es nicht verschmähten, zu dieser Brüderschaft (Kameradschaft, Genossenschaft) zu gehören.

Auch hätten sie es in der That nicht Ursache, wenn dieselbe von dem Alter und Ansehn wäre, das ihr in einem grossen Pergamentbande beigelegt wird, den sie unter sich haben, und der die Geschichte und Regeln des Maurerhandwerks enthält. Dieses wird darin nicht allein aus der heiligen Schrift, sondern auch aus der Profanhistorie, hergeleitet, besonders aber dass es durch den heiligen Amphibalus nach England gebracht und zuerst dem heiligen Alban mitgetheilt worden, welcher die Statuten (Grundverordnungen) der Maurer festsetzte, und zum Zahlmeister des Königs, so wie zum Aufseher über dessen Gebäude, gemacht wurde, und ihnen solche Gesetze und Gebräuche gab, so wie sie ihn der heilige Amphibalus gelehrt hatte.

Diese wurden in der Folge vom König Athelstan bestätigt, dessen jüngster Sohn Edwin die Maurerei sehr liebte, die Zunftpflichten (Grundgesetze) übernahm, die Gebräuche lernte, und einen Freiheitsbrief für sie von seinem Vater erlangte (auswirkte). Darauf veranstaltete er, dass sie sich zu York versammeln, und alle alte Bücher ihrer Zunft mitbringen mussten, aus welchen sie solche Gesetze und Gebräuche verordneten, als sie damals für schicklich hielten. Diese Gesetze sind in der besagten Rolle oder Pergamentbande zum Theil ausgesprochen: und so wurde die Maurerzunft in England gegründet und bestätigt.

Darin steht auch, dass diese Gesetze und Gebräuche hernach vorn König Heinrich dem Vl. und seinem Staatsrathe durchgesehen und gebilligt worden seien, sowohl für die Meister, als für die Gesellen dieses sehr ehrwürdigen Handwerks.

 

§. 86. Wenn Jemand in diese Gesellschaft aufgenommen wird; so berufen sie eine Versammlung (oder Loge, wie sie es an einigen Orten nennen). Diese muss wenigstens aus 5 oder 6 alten Mitgliedern des Ordens bestehen, welche die Kandidaten, so auch deren Weiber, mit Handschuhen beschenken, und sie mit einer Collation bewirthen nach der Gewohnheit des Orts. Wenn Diess geschehen ist; so schreitet man zur Aufnahme derselben, welche hauptsächlich in der Mittheilung gewisser geheimer Zeichen besteht, woran sie einander unter der ganzen Nation erkennen; wodurch sie überall Unterstützung finden, wohin sie auch reisen: denn wenn Einer erscheint, der sonst Allen unbekannt ist, aber Einige von diesen Zeichen Einem von den Mitgliedern der Gesellschaft, welche sie auch angenommene Maurer nennen, geben kann; so ist derselbe verbunden, sogleich zu ihm zu kommen, in welcher Gesellschaft oder an welchem Orte er auch seyn mag, und wenn es auch von einer Kirchthurmspitze herab wäre (in welche Gefahr oder Nachtheil er sich auch dadurch stürzen möchte), um sein Begehren zu erfahren, und ihm beizustehen.

Zum Beispiel, wenn er keine Arbeit hat; so ist der Andere verpflichtet, dergleichen für ihn ausfindig zu machen; oder wenn er Diess nicht vermag, ihm Geld zu geben, oder ihn auf andere Weise zu unterstützen, bis sich Arbeit findet.

Dieses ist Einer von ihren Artikeln; und ein anderer ist der, dass sie den Meistern, für welche sie arbeiten, nach ihrer besten Einsicht rathen, und sie mit der Güte oder Untauglichkeit ihrer Materialien bekannt machen; und wenn sie sich bei der Aufführung ihrer Gebäude von den Kunstregeln irgend entfernen sollten, sie bescheiden zurechtweisen sollen, damit die Maurerei nicht verunehrt werde.

Dergleichen giebt's noch mehre Artikel, die allgemein bekannt sind; aber sie haben auch einige andere, (auf die sie nach ihrer Art geschworen haben,) die Niemand, ausser ihnen selbst, kennt, welche ich Ursache habe, für viel schlechter zu halten, als diese, und die vielleicht noch schlechter sind, als diese Geschichte des Handwerks selbst ist. Denn ich habe niemals etwas Falscheres und Unzusammenhängenderes angetroffen.

 

§. 87. Denn nicht zu gedenken, dass St. Amphibalus von vernünftigen Leuten eher für den Mantel, als für den Lehrer, des St. Alban gehalten wird, oder wie unwahrscheinlich es sei, dass St. Alban selbst in einem so barbarischen Zeitalter, und in Zeiten der Verfolgung, Oberaufseher über einige Gebäude habe seyn sollen: so ist es klar, dass König Athelstan niemals verheirathet gewesen ist, noch je einige natürliche Nachkommenschaft gehabt hat; (wenn wir nicht der fabelhaften Historie von Guy Grafen von Werwick Glauben beimessen wollen, von dessen ältestem Sohne Reynburn in der That gesagt wird, er sei mit Leoneat, der vorgeblichen Tochter Athelstan's, verheirathet gewesen; [Jo. R.owse's Gesch. des Guy Gr. von W.] Welches noch weniger die Probe hält.

Eben so wenig hatte er einen rechtmässigen Sohn Edwyn, von welchem ich nicht .die geringste Spur in der Geschichte finde. Er hatte in der That einen Bruder dieses Namens, auf welchen er so eifersüchtig war, (wiewohl er selbst sehr jung war, als er zur Krone kam,) dass er ihn in einem Boote ohne Segel und Ruder, allein in Gesellsehalt eines Pagen, auf das Meer setzte, damit dessen Tod den Wellen, und nicht ihm, zugeschrieben würde. Daher auch. der junge Prinz, (unfähig, seine Leidenschaften zu bezähmen,) sich selbst in die See stürzte und darin umkam.

Wie unwahrscheinlich es aber sei, dass Dieser die Gebräuche der Maurer erlernt, ihnen einen Freiheitsbrief ausgewirkt, oder sie nach York zusammenberufen habe, mag der Leser beurtheilen.

 

§. 88. Doch ist es noch unglaublicher, dass Heinrich Vl. und sein Staatrath ihre Gesetze und Gebräuche durchgesehen und gebilligt, und so diese sehr ehrwürdigen Meister und Gesellen, wie sie in der Rolle genannt werden, bestätigt haben sollte. Denn in dem dritten Jahre seiner Regierung, da er noch nicht 4 Jahr alt seyn konnte, finde ich eine Parlamentacte, die diese Gesellschaft ganz aufhob. Darin ist verordnet, dass keine Zusammenkünfte und Conföderationen von Maurern in ihren Generalkapiteln und Versammlungen gehalten werden sollten, wodurch der gute Fortgang und Nutzen der Statuten für die Arbeitleute, den Gesetzen zuwider, verletzt und gebrochen würden; und dass Diejenigen, welche dergleichen Kapitel oder Kongregationen veranstalten würden, der Felonie schuldig erkennt, die Maurer aber, die sich dazu eingefunden, mit Gefängnissstrafe belegt werden, und nach des Königs Gutbefinden Geldstrafen und Lösegeld zahlen sollten.

 

(Ferd. Pulton' s Collect. of Statutes 3. Hen. 6. Chap. I.)

So sehr irrte der Compilator dieser Geschichte des Maurerhandwerks, und so geringe Kenntnisse hatte er von unsern Chroniken und Gesetzen.

Obgleich dieses Statut durch eine darauf folgende Akte im 5ten Jahre der K. Elisabeth unkräftig gemacht wurde, (Siehe Lord Cooke's Instituten der Gesetze von England, Teil IlI. Kap. 35!) durch welche Akte Lohnarbeiter und Arbeitleute angehalten werden können, zu dienen, ihr Lohn eingeschränkt, und alle Meister für strafbar erklärt werden, welche über die gerichtliche Taxe hinaus Lohn geben, so wie die Lohnarbeiter, wenn sie ihn nehmen u. s. w. (Siehe Pulton's Coll. of stat. 5. Eliz. ch. 4!) so ist doch, da auch diese Akte nur wenig befolgt wird, auch jetzt noch zu fürchten, dass diese Kapitel der Freimaurer noch eben so viel Unheil stiften, als ehedem; Welches, nach der darauf gesetzten Geldstrafe zu urtheilen, ehemals so gross war, dass es vielleicht nützlich seyn dürfte, dieselben jetzt einer Untersuchung zu unterwerfen.

 


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