Lehrlingspflichten und Neue Artikel (seit ca. 1650)
Aus Wilhelm Begemann: Vorgeschichte und Anfänge der Freimaurerei in England. Berlin: Mittler, Bd. 1, 1909, 272-279 und 403-420.
siehe auch: Douglas Knoop, Gwilym Peredur Jones:
The Genesis of Freemasonry. 1948; Nachdruck London 1978;
Gemäss Knoop/ Jones (1968, 177, 199f) könnte der Urterxt der Roberts Form aus der Zeit um 1650 oder kurz nach 1663 entstanden sein.
Unter dem Titel „Harleian MS“ in umgekehrter Reihenfolge – zuerst „The New Articles“, dann „The Charge Belonging to An Apprentice“: http://www.rgle.org.uk/RGLE_Harleian.htm siehe dazu u. a. Georg Kloss: Die Freimaurerei in ihrer wahren Bedeutung. Leipzig: Klemm 1846, 70-78.
Englische Texte:
Die Lehrlingspflichten
Die Roberts-Form.
1. Ihr sollt Gott und seine heilige Kirche aufrichtig ehren, auch den König, euern Meister und eure Herrin (Dame), ihr sollt nur mit Erlaubnis beider oder eines von ihnen, bei Tag oder bei Nacht, von ihrem Dienst euch entfernen.
2. Ihr sollt ihnen oder einem von beiden nicht entwenden oder stehlen oder jemand beim Entwenden oder Stehlen vertraut oder behilflich sein bis zum Wert von 6 Pence.
3. Ihr sollt im Hause euers Meisters nicht Ehebruch oder Hurerei begehen mit seiner Frau, seiner Tochter oder seiner Magd.
4. Ihr sollt euers Meisters oder eurer Herrin Privatsache oder Geheimnisse, die sie euch mitgeteilt haben, nicht enthüllen, auch das nicht, was von ihnen oder einem von beiden oder von einem freien Mason innerhalb ihres Hauses Gesprochnes oder Getanes zu verschweigen ist.
5. Ihr sollt euerm Meister, eurer Herrin und jedem freien Mason gegenüber keinerlei Widerrede unternehmen.
6. Ihr sollt euch gegen alle freien Masons ehrerbietig verhalten und weder Karten noch Würfel oder andre gesetzwidrige Spiele treiben, ausgenommen zur Weihnachtszeit.
7. Ihr sollt keine Schänken oder Bierhäuser betreten oder besuchen oder solche Leute, die zu dergleichen gehen, es sei denn in Sachen euers Meisters oder eurer Herrin oder mit ihrer Zustimmung oder mit der eines von ihnen.
8. Ihr sollt nicht Ehebruch oder Hurerei begehen in eines Mannes Haus, wo ihr zu Tisch oder zur Arbeit sein werdet.
9. Ihr sollt nicht heiraten oder euch einer Frau verpflichten während eurer Lehrzeit.
10. Ihr sollt niemands Habe (goods) stehlen, besonders nicht euers genannten Herrn oder eines seiner Mason-Genossen, auch sollt ihr nicht dulden, daß jemand von ihrer Habe stiehlt, sondern sollt den Dieb hindern, wenn ihr könnt, und wenn ihr es nicht könnt, sollt ihr euern genannten Meister und seine Genossen sogleich benachrichtigen.
Neue Artikel mit dem Verschwiegenheitseid (ebenfalls hauptsächlich nach der Roberts-Form)
[ähnlich übersetzt bei Georg Kloss: Die Freimaurerei in ihrer wahren Bedeutung, 1846, 70-72, Kommentar, 72-78.]
I. Daß keine Person, von welchem Range auch immer, als Free-Mason angenommen werde (be accepted), wenn sie nicht eine Loge von wenigstens fünf Free-Masons haben wird, von denen einer ein Meister oder ein Aufseher jenes Gebiets oder Bezirks (Limit or Division) sein muß, wo solche Loge gehalten werden soll, und ein andrer ein Werkman des Gewerbes der Free-Masonry sein soll (to be a Workman of the Trade of Free-Masonry).
II. Daß keine Person fortan (hereafter) als Free-Mason angenommen werden soll als solche, die körperlich tüchtig (able of Body) sind, von ehrenhafter Abstammung (honest Parentage), von gutem Rufe und Beobachter der Gesetze des Landes.
III. Daß keine Person fortan, die als Free-Mason angenommen werden soll, in eine Loge oder Versammlung zugelassen werden soll, bis sie ein Zertifikat über Zeit und Ort ihrer Annahme von der Loge, die sie annahm, dem Meister jenes Gebiets und Bezirks gebracht hat, wo solche Loge gehalten wurde; und besagter Meister soll dieselbe auf Pergament in eine Rolle einschreiben, die für diesen Zweck gehalten wird. und über alle solche Annahmen in jeder allgemeinen Versammlung Bericht geben.
IV. Daß jede Person, die jetzt Free-Mason ist, dem Meister eine Bescheinigung von der Zeit ihrer Annahme bringen soll, damit dieselbe an solchem Vorzugsplatze eingeschrieben werden kann, wie die Person verdient, und damit die ganze Company und die Genossen einander umso besser kennen lernen.
V. Daß in Zukunft die genannte Society, Company und Fraternity of Free-Masons von einem Meister und von so vielen Aufsehern gelenkt und regiert werden soll, wie die genannte Company für passend halten wird bei jeder jährlichen allgemeinen Versammlung zu wählen.
Vl. Daß keine Person als Free-Mason angenommen werden soll, wenn sie nicht 21 Jahre alt ist oder darüber.
VII. Daß keine Person fortan als Free-Mason angenommen werden oder die Geheimnisse der genannten Society erfahren soll, ehe sie den hier folgenden Eid der Verschwiegenheit abgelegt haben wird, nämlich:
Ich, A. B., verspreche und erkläre hier in Gegenwart des Allmächtigen Gottes und meiner hier anwesenden Genossen und Brüder, daß ich zu keiner Zeit fortan durch irgendwelche Handlung oder irgendwelchen Umstand, unmittelbar oder mittelbar, irgendwelche dieser Geheimnisse, Vertraulichkeiten oder Heimlichkeiten der Brüderschaft oder Genossenschaft der Free-Masons, die zu dieser Zeit oder zu irgendeiner Zeit später mir werden bekannt gemacht werden, veröffentlichen, entdecken, enthüllen oder bekannt machen will. So helfe mir Gott und der wahre und heilige Inhalt dieses Buchs!
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