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Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände.

Dritter Band.

Stuttgart bei A .F. Macklot. 1816,

Seiten 790-801

 

Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie für die gebildeten Stände.

(Conversations-Lexikon) in zwölf Bänden.

Vierter Band

Leipzig: F. A. Brockhaus 1827,

Seiten 376-384

(ebenfalls im seitengleichen Nachdruck von 1830;

ferner in der Ausgabe von 1834, Seiten 373-380.

Die Ausgabe von 1844, Seiten 571-578, ist stark verändert, vor allem auch aktualisiert; nochmals verändert ist die Ausgabe von 1852, Seiten 343-348.)

 

 

[Texte von „Prof. u. D. Krause in Dresden“]

 

Die Texte sind weitgehend identisch; hier wird die zweite Version – Krause starb 1832 - geboten.

 

Die zweite Version ist um einige Sätze am Anfang und am Schluss sowie um einige wörtliche Zitate aus der Yorker Urkunde gekürzt. Dafür enthält sie am Schluss einige Literaturangaben.]

Die von Krause erwähnten drei historischen Dokumente („Kunsturkunden“),

die Yorker-Constitution von 926,

das sog. Freimaurerverhör resp. Locke- oder Leland-Manuskript von 1696 und

das Aufnahmelehrstück resp. die „Lehrlinglection“

werden laut Lennhoff/ Posner, 1932, Sp. 874, als unecht angesehen.

 

 

 

Freimaurer, Freimaurerbrüderschaft (Freimaurerorden, oft auch Maurer und Maurerei genannt),

eine über alle Erdtheile, so weit nur europäische Bildung reicht, ausgebreitete Gesellschaft von Männern aus verschiedenen Ständen und Religionen, welche in abgesonderten Versammlungen oder Logen unter dem Namen von Brüdern verbunden, eine gewisse Kunst, bildlich Maurerei oder Freimaurerei, im Stillen ausüben.

 

Die wesentlichen Beziehungen, worin die Freimaurerbrüderschaft auf die höhere Ausbildung der Menschheit steht, und die Umgestaltung, der sie im eignen Innern jetzt entgegenreift, veranlassen den Verf. d. A., einen Freimaurer, Dasjenige, was sowol dem Freimaurer als dem denkenden Nichtmaurer über diesen Gegenstand das Wichtigste ist, zusammenzustellen.

Nicht das Zufällige, die geheimen Erkennzeichen und Gebräuche des Bundes, sondern das Wesen und die Bestimmung desselben aus den Grundzügen seiner Geschichte, Verfassung und Gesetze sollen hier erkenntlich gemacht, und die Hoffnungen angedeutet werden, welche der Menschenfreund über ihn nährt.

 

— Unterrichtete haben die Meinung verbreitet, es stamme die Freimaurerbrüderschaft aus den griechischen, wol gar aus den ägyptischen Mysterien, oder von den Dionysischen Baukünstlern, aus dem Pythagoräischen Verein, oder von den Essenern her. So wenig die genannten Stiftungen unter sich selbst ein stetiges geschichtliches Ganze ausmachen, so ungegründet ist auch die Ansicht, die Freimaurerbrüderschaft als zusammenhängende Fortsetzung irgend eines dieser Vereine zu betrachten. In Lawrie's „Geschichte der Freimaurerei aus authentischen Quellen" (Edinburg 1804, übers. von Burkhard, Freiberg 1810) kann der Geschichtsforscher hierüber das Nähere finden.

 

Ebenso ungegründet erweisen sich die Hypothesen, daß die Freimaurerbrüderschaft im Mittelalter aus dem Orden der Tempelherren, oder aus was immer für einem andern Orden, oder später aus dem Jesuiterorden, oder, nach Nicolai, mittelbar aus den Rosenkreuzern, oder, nach Lessing, aus einer bis ins 17. Jahrh. zu London im Stillen bestandenen, von dem Baumeister Christoph Wren bei dem Baue der Paulskirche daselbst an die Baulogen und an die bei Ihnen zu Mitgliedern angenommenen Nichtbauleute, zum Theil exoterisch gemachten Tempelherrenmasonei entstanden sein soll.

Ein großer Theil dieser Annahmen ist durch die absichtlich zu einem rituellen Gebrauche ersonnenen Geschichten des Ordens (historiae ordinis), — hinter welche jedoch zum Theil, vermittelst einer Namen- und Jahrzahlchiffre, wahre Geschichte der sogenannten höhern Grade und innern Oriente versteckt worden ist, — bei unkundigen Freimaurern veranlaßt worden.

 

Auch die Ansicht als sei die Freimaurerbrüderschaft aus der Zunft- oder Handwerksmaurerei entstanden, ist ungegründet: denn die Freimaurerbrüderschaft entsprang nicht aus Gesellschaften bloßer eigentlicher Maurer und Steinmetzen, noch aus zünftigen, in Städten ansässigen Maurergewerken insbesondere, sondern längst zuvor, ehe es in irgend einem Theile von Europa Zünfte überhaupt, und ansässige Zünfte von Maurern und andern zum Bauen erfoderlichen Gewerken gab, bestanden viele und überaus zahlreiche Baucorporationen, welche alle jene Gewerke in Männern aus den gebildeten Völkern Europas, unter der Anführung und Regierung eines oder mehrer Baumeister (Architekten) in ein Ganzes vereinigten.

Durch Freiheitsbriefe der geistlichen und weltlichen Macht geschützt, und in eine eigne Verfassung zu jedem großen Baue vereinigt, errichteten diese Gesellschaften in allen Ländern des christlichen Europas jene zahlreichen, zum Theil riesenhaften Werke des in seinen edelsten Meisterstücken ureigenthümlichen, erhaben schönen Kunststyles, welcher gewöhnlich der gothische, richtiger der altdeutsche genannt wird.

 

Diese Baucorporationen finden wir im Wesentlichen völlig ähnlich, und auf gleiche Weise aus Architekten und Bauleuten Italiens, Deutschlands, der Niederlande, Frankreichs, Englands, Schottlands u. a. Länder, nicht selten auch aus griechischen Künstlern gemischt; z. B. bei dem Bau

des Klosters Batalha in Portugal (um 1400),

des Münsters und Thurmes zu Strasburg (1015 — 1439), und

des zu Köln (950 und 1211 — 1365),

des Doms zu Meißen (im 10. Jahrh.),

des Doms zu Mailand,

des Klosters auf dem Berge Casino, und

bei allen merkwürdigen Bauten in den britischen Inseln.

 

Daß nun aus diesen großen Vereinen von Künstlern und Werkleuten die Freimaurerbrüderschaft hervorgegangen, und durch welche Vermittelunqen und Übergänge sie endlich ein Bund geworden sei, der sich nicht mehr mit der eigentlichen Baukunst beschäftigt, dies ist das Ergebnis) der neuesten kritischen Forschungen in der Geschichte der Freimaurerbrüderschaft.

 

Die ersten Gesellschaften des Alterthums, mit welchem die Freimaurerbrüderschaft in stetigem geschichtlichen Zusammenhange steht, sind die Baucorporationen, welche bei den Römern unter der Benennung der Collegia und Corpora bestanden. Die ersten Zünfte von Bauleuten (collegia fabrorum) führte Numa, nebst mehren andern Zunftverbindungen (collegiis artificum), nach dem Muster der griechischen Zunft- und Priestergesellschaften, in Rom ein, und verordnete ihnen angemessene eigne Zunftversammlungen und gottesdienstliche Handlungen. Nach dem Gesetze der 12 Tafeln durften die Collegia, übereinstimmend mit der Gesetzgebung des Solon, sich selbst ihre gesellige Verfassung geben und unter sich Verträge schließen, wenn nur nichts davon den öffentlichen Gesetzen zuwider war.

Sehr früh verbreiteten sich die Zünfte aller Art, besonders aber alle zum Stadt-, Wasser- und Schiffbau erfoderlichen Gewerke, durch die Landstädte und Provinzen des sich unaufhaltsam erweiternde» Römerstaates, und wirkten mächtig zur Verbreitung römischer Sitten, Wissenschaften und Künste.

 

In jenen Urzeiten gestiftet, wo Staat und gesellige Religionsübung als ein ungetrenntes Ganze nach dem Vorbilde der Familie gebildet wurden, waren die römischen Collegia, außer ihrer Kunstgemeinschaft, zugleich bürgerliche Anstalt und ein religiöser Verein. Diese für die Entfaltung der Menschheit fruchtbare Eigenthümlichkeit erhielten die Collegia, besonders die der bauenden Künstler und Gewerke, bis an das Ende des römischen Reichs, und pflanzten sie dann auch in die Baucorporationen des im Mittelalter wiedergeborenen Europas fort.

Da die römischen Collegia ihre Versammlungen bei verschlossenen Thüren hielten, so wurden sie ebenso eine Zuflucht politischer Parteien als fremdvolklicher Mysterien, geheimer Weihen und Lehren aller Art. Die römischen Kaiser der ersten Jahrh. beschränkten zwar die Collegia möglichst; aber die spätern Regierungen mußten sie dafür desto ungemessener begünstigen.

Im Corpus juris finden sich mehre Verzeichnisse der im 3. und 4. Jahrh. gesetzmäßigen, steuerfreien Künste und Gewerke, worunter auch Architekten, Schiffsbauleute, Maschinenverständige, Ballistenmacher, Maler, Bildhauer, Marmorarbeiter, Maurer, Steinmetzen, Zimmerleute u. A. m. vorkommen. Es war keine nur irgend bedeutende Stadt, keine noch so entlegene Provinz, wo nicht bis zum Untergange des westlichen und östlichen Reichs mehre der jetzt genannten Collegia mit eignen Verfassungen und Zunftgesetzen, und in festbestimmten Verhältnissen zum Staate und zur Priesterschaft, bestanden hätten. Die Baucorporationen mußten auf Befehl der Kaiser zum Aufbau großer Städte, Kirchen und Paläste aus allen Theilen des Reichs zusammenkommen; auch waren die nöthigen Baugewerke bei jeder römischen Legion.

 

Solcher römischen Baucorporationen gab es nun auch viele in dem, während der Römer Herrschaft sehr civilisirten, ja prachtvoll angebauten Britannien, sowol bei dem Heere, als in den Städten vertheilt. Ebenso in Spanien, Frankreich, am Rhein und an der Donau. Zwar gingen diese Collegia in Britannien, während die Picten, Scoten und Sachsen das Land verwüsteten, nebst den meisten ihrer Kunstwerke, unter, allein in Frankreich, Spanien und Italien, und in dem griechischen Reiche erhielten sie sich blühend; und aus diesen Ländern ließen dann die christlichen sächsischen Könige, besonders Alfred und Athelstan, eine große Menge Künstler und Bauleute zum Aufbau ihrer Burgen, Kirchen und Klöster nach England kommen.

Waren nun gleich diese einwandernden Künstler, sowie die wenigen daselbst noch aus der frühem Zeit übrigen, jetzt sämmtlich Christen, und hatten sie auch zum großen Theile Geistliche als Architekten zu Vorstehern, so konnten doch die aus ihnen bestehenden Corporationen keine andre Verfassung haben als die ihnen stetig überlieferte, durch das ganze gebildete Europa verbreitete, noch heute aus dem Corpus juris Romani erkennbare Verfassung der Collgien überhaupt, und der Baucollegien im westlichen und östlichen Römerreiche insbesondere. Diese Verfassung war mithin ebendieselbe, welche auch die römischen Baucorporationen in Britannien gehabt hatten, und welche die von denselben noch übrig gebliebenen Künstler unter Alfred und Athelstan ebenfalls anerkannten.

 

Da die Mitglieder dieser Baucorporationen des 10. Jahrh. zu den verschiedensten Nationen, und dabei zu sehr von einander abweichenden, zum Theil als ketzerisch verdammten kirchlichen Parteien, öffentlich oder im Stillen gehörten, folglich im Glauben, Sitte und Lebensart sehr verschieden waren, so konnte man sie nur unter der Bedingung bewegen, nach England zu kommen und daselbst zu bleiben, daß ihnen der Papst und der König genügende Freiheiten und Schutzbriefe, vorzüglich aber eigne Gerichtsbarkeit und eigne Bestimmung des Arbeitslohnes gestatteten. Dann vereinigten sie sich unter schriftlichen Constitutionen, bei denen die alte Verfassung der griechischen und römischen Zünfte, und die Bestimmungen des römischen Rechts zum Grunde lagen.

Die verschiedenen Glaubensmeinungen dieser Bauleute, zum Theil die wirklich reinern Einsichten der ihnen vorstehenden Architekten und Geistlichen, veranlaßten und begründeten die reine Sittenlehre, die religiöse Duldung und den musterhaft sittlichen Wandel, wodurch sich diese Corporationen vor dem größten Theile ihrer Zeitgenossen auszeichneten, und wurden zugleich der Antrieb zu jenem Kunstfleiße, der sich in seinen bewundernswürdigen Bauwerken durch rein symbolische Kunstdarstellungen in Europa verkündet.

Aus den Zeiten der Römer hatte sich bei ihnen die Lehre über die Bildung und Würde des Baukünstlers erhalten, wie sie Vitruvius in s. Werke über die Baukunst (dem Handbuche der Künstler des Mittelalters) beschreibt; ein System religiöser und sittlicher, in Symbole gekleideter Lehren und heiliger Handlungen, aus den Systemen der griechischen, vorzüglich der stoischen Philosophen, und aus einigen Bruchstücken des ägyptischen und griechischen Mysterienwesens, sowie aus der Lehre und den Gebräuchen des ersten Christenthums, besonders der gnostischen Parteien, gemischt, bildete ihr inneres Geheimniß (esoterisches Mysterion).

 

Die Tyrannei der päpstlichen Kirche nöthigte sie, dieses Geheimniß, nebst den eigentlichen Geheimnissen der Baukunst und den ihr helfenden Künsten, besonders der Scheidekunst, Metallbearbeitung und Naturlehre, sorgfältig zu verhehlen, und nur mit Umsicht, nur theilweise, auf Umwegen und in fremdartiger Einkleidung, nach Außen zu verbreiten, wenn sie als Baukünstler Duldung und Arbeit finden, und als Menschen dem schrecklichsten Loose entgehen wollten.

 

Der bisher angedeutete geschichtliche Zusammenhang der heutigen Freimaurerbrüderschaft mit den Baucorporationen des Mittelalters, und dieser mit den Collegien der Römer, erhellt unwiderleglich schon aus der Kenntniß des Alterthums, aus der Geschichte von England und aus der Übereinstimmung der Verfassung, Symbole und Gebräuche der heutigen Freimaurerbrüderschaft.

Es haben sich aber noch überdies in der von den Baucorporationen des Mittelalters abstammenden Freimaurerbrüderschaft drei schriftliche Denkmale als die ältesten Kunsturkunden derselben erhalten, welche jenen geschichtlichen Zusammenhang, sowie die Lehre und die Gebräuche jener Baucorporationen des Mittelalters, in großer Vollständigkeit darlegen, und dadurch für die Geschichte des Aufkeimens des höhern reinmenschlichen Lebens im Mittelalter von unschätzbarem Werthe sind.

In der Schrift: „Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft" (2 Bde., Dresden 1810 fg., 2. verm. Ausg., das. 1819), sind die Beweise dieser geschichtlichen Behauptung größtentheils aus den Quellen dargelegt.

 

Noch muß in Beziehung aus die Baucorporationen des 10. Jahrh. in England angeführt werden, daß dort ein eigner Umstand der Denkart, Verfassung und Beschäftigung derselben eine bestimmte Richtung und ein eigenthümliches Leben gab.

Schon seit einigen Jahrh. vor dem Einfalle der Sachsen (im J. 449) blühte in Britannien eine christliche Kirche, welche zu den ältesten allgemeinen Kirchenversammlungen ehrwürdige Bischöfe sandte. Sie ward zugleich mit der römischen Bildung von den Picten und Sachsen unterdrückt und vertrieben, und nur in den Einöden von Wales und Schottland, in den Inseln zwischen England, Schottland und Irland, vorzüglich in Anglesey und Mona, und in dem damals selbständigen Irland fanden die Christen und ihre Lehrer Zuflucht, und setzten daselbst ihre reinaposiolische, der orientalischen Kirche verwandte Lehre, Gebräuche und Verfassung fort.

Die frommen und gelehrten Geistlichen dieser altbritischen Kirche heißen Kuldeer, Keldeer, Ceilide, Colidei. Als Bischöfe und Kirchenlehrer, als Einsiedler, oder in große Klöster zu Leben und ernstem Studium der Wissenschaften und der alten Sprachen vereinigt, waren sie dem Volke Beispiel zugleich und Lehrer in Religion und in den Künsten und Fertigkeiten des geselligen Lebens. Zwar strebten sie, die Sachsen und ihre rohen Könige dem Christenthume und der Menschlichkeit zu gewinnen; allein nicht fähig, mit ähnlichen Mitteln und Waffen, als der vom Papst 597 [1816 irrtümlich: 507], nebst 40 Mönchen nach Britannien gesandte Augustin, und die ihm nachfolgenden Bischöfe, das Reich Gottes auszubreiten und zu vertheidigen, waren sie genöthigt, sich mit dem stillen Einflusse auf einige bessere Könige und Große des sächsischen Reiches zu begnügen, und mußten die päpstliche Kirche überhand nehmen, sich selbst blutig verfolgt, und ihre großen Klöster und Klosterschulen in Wales, Anglesey und Mona zerstört, oder von päpstlichen Mönchen bezogen sehen.

Dem milden und weisen Geiste Jesu getreu, verschmähten sie dann in ihrem sonstigen Eigenthume auch die Ämter der Chorsänger, Meßdiener und Thürsteher nicht. Sie unterlagen endlich in England fast gänzlich, obgleich sie, besonders in Irland vor der Eroberung durch die Engländer, und in Schottland sogar bis zu der Reformation, nie ganz vernichtet worden sind; es läßt sich sogar beweisen, daß die ersten Reformatoren in England ihr Licht an dem Lichte derselben entzündet haben.

 

Die Geschichte dieses ehrwürdigen Theiles der christlichen Geistlichkeit, aus welchem unter Karl dem Großen und Alfred die grössten Lehrer von ganz Europa hervorgegangen sind, ist von den päpstlich gesinnten Geschichtschreibern absichtlich unterdrückt und verfälscht worden; nur erst wenige Schriftsteller haben angefangen, die Wichtigkeit derselben zu erkennen und die noch übrigen Nachrichten bekanntzumachen, vorzüglich Usher, Ledwich und Grose.

 

Jenen Kuldeern gelang es nun, sich auch bei Alfred und Athelstan Eingang zu verschaffen. Athelstan stellte bei dem Aufbaue verwüsteter Städte und neuer Klöster und Kirchen viele Bauleute an, sodaß er es für nothwendig hielt, die durch sein ganzes Reich zerstreuten, aus Bauleuten der verschiedensten Nationen gemischten Corporationen in ein geselliges, vom Staate geschütztes und dem Staate verantwortliches Ganze, unter zwar selbst gewählter, aber vom Staate bestätigter Verfassung zu vereinigen.

Die Kuldeer benutzten daher die ihnen hierdurch dargebotene Gelegenheit, in diesen Gesellschaften, worin sie viele Glaubensgenossen hatten, und besonders in der unter Athelstan vollendeten neuen allgemeinen Einrichtung der ganzen Brüderschaft, ihre alten, christlichen und moralischen Lehren und Gebräuche lebendig aufzubewahren, und sie mit den noch von den römischen und griechischen Collegien überlieferten Kunstlehren, Gebräuchen und Zunftgesetzen, welche zum Theil umgebildet und anders gedeutet wurden, in ein liturgisches Ganze zu verweben.

 

Die angeführte Schrift enthält davon die Beweise aus den Quellen. Die älteste jener Urkunden ist die 926 allen Baucorporationen in England vom König Athelstan durch seinen Bruder Edwin zu York bestätigte Constitution oder Verfassung, deren Urschrift in angelsächsischer Sprache noch jetzt in York aufbewahrt wird, und wovon eine gerichtlich beglaubigte Übersetzung in obiger Schrift das erste Mal gedruckt steht.

Schon der religiöse Eingang dieser Urkunde lehrt, daß hier altgläubige, mit der ältesten morgenländischen Kirche übereinstimmende Christen reden. Darauf folgt eine Geschichte der Baukunst, welche von der biblisch-mythischen Geschichte Adam's und der Familie desselben anhebt, und die Kunst, mit Anführung einiger rabbinischen Sagen, über den Babelthurmbau, zum Salomonischen Tempel, mit ruhmvoller, jedoch auf die Nachrichten der Bibel beschränkter Erwähnung Hiram's, von da aber zu den Griechen und Römern fortführt; wobei vorzüglich Pythagoras, Euklides und Vitruvius gefeiert werden.

Sodann wird die Gesch. der Baukunst in Britannien, und der ältesten Baucorporation daselbst, sehr richtig, und mit den bewährtesten Geschichtschreibern einstimmig dargestellt, und u. A. erwähnt, daß St.-Albanus, ein würdiger römischer Ritter, um 300 sich der Kunst angenommen, Einrichtungen und Grundgesetze (Chargen) bei den Maurern festgesetzt, sie Gebräuche gelehrt, ihnen Arbeit, einen guten Lohn, und einen Freibrief vom Kaiser Carausius ausgewirkt habe, dem gemäß sie als eine Gesellschaft in Britannien unter Baumeistern stehen sollten.

Hierauf wird die Verwüstung des Landes und seiner Bauwerke durch die nördlichen Völker und durch die Angeln und Sachsen erzählt, und endlich, wie und auf welche Weise der fromme König Athelstan, nach zurückgekehrtem Frieden und Bekehrung der Heiden, beschlossen habe, die alte löbliche Verfassung der Baucorporationen wieder herzustellen.

Nun folgen die sechzehn ältesten Gesetze selbst, welche mit Allem, was mühsame Forschungen in den Quellen der Römer, und das Corpus juris über die römischen Baucorporationen lehren, genau übereinstimmen, und durch die reine christliche Lehre veredelt erscheinen. Diese Constitution nun behielten die Baucorporationen in England und Schottland, dem Wesentlichen nach, bis dahin bei, wo sie vom 14. Jahrh. an nach und nach in ansässige städtische Zünfte übergingen.

 

Es ist aus einer Reihe urkundlicher Nachrichten erwiesen, daß in England und Schottland nach diesen Constitutionen arbeitende Bauhütten, oder Logen, in ununterbrochener Folge vorhanden waren, welche, außer den eigentlichen Kunstgenossen, auch gelehrte und einflußreiche Nichtbaukünstler, als sogenannte angenommene Maurer (accepted masons) in ihre Gesellschaft aufnahmen, unter denen sich oft mächtige Reichsstände, ja selbst mehre Könige von England befanden.

Zu Zeiten bürgerlicher Unruhen und politischer Parteiung waren die Logen freier und angenommener Maurer größtentheils Patrioten, welche der gesetzmäßigen Regierung ergeben waren, und deßhalb von der Gegenpartei mehrmals verfolgt wurden. In London selbst finden sich noch nach dem großen Brande von 1666 viele Baulogen, welche als gesonderte, aber unter dem allgemeinen Schutze des Königs nach den alten gemeinsamen Constitutionen vereinte Gesellschaften, die alte überlieferte Kunstlehre, nebst den Symbolen und Gebräuchen, mehr oder weniger rein fortpflanzten.

 

Von diesen Baulogen waren 1717 noch vier übrig. Die meisten Mitglieder derselben waren bloß angenommene Maurer, welche also, außer der Gleichheit politischer Gesinnungen und Wünsche, nur der reinmenschliche und moralische Gehalt der überlieferten Gesetze, Lehren und Gebräuche „der alten und ehrwürdigen Brüderschaft der freien und angenommenen Maurer" veranlassen konnte, diese gesellige Verbindung auch als Nichtbaukünstler fortzusetzen, und sie dem damaligen Zeitgeiste, sowie der Lage gemäß, worin sich die Brüderschaft durch ihre bisherige Wirksamkeit in Ansehung des Staats und der Kirche befand, zweckmäßig umzugestalten.

Bis hierher reicht die erste Periode der Freimaurerbrüderschaft, wo sie als eine Gesellschaft freier Baukünstler bestand, welche durch die Baukunst zu äußerer Wirksamkeit vereinigt, der reinmenschlichen Vollendung in Religion, Tugend und Geselligkeit nachstrebten, und Einsicht in dieselbe, sowie Liebe zu ihr mit kunstsinniger Weisheit verbreiteten. Schon durch die Einwirkung der berühmten Baumeister Inigo Jones und Christopher Wren, welche sich der Logen zunächst darum angenommen hatten, weil sie geschickter und wohlgesitteter Bauleute bei ihren so zahlreichen Bauwerken bedurften, sowie durch einige andre vorzügliche Mitglieder, war die Brüderschaft zu einer Wiedergeburt im Geiste der neuern Zeit vorbereitet.

 

Diese Umgestaltung wurde vorzüglich seit 1717, durch drei Mitglieder der erwähnten vier Logen, durch den berühmten Physiker Desaguliers, den gelehrten und gemüthvollen Theologen James Anderson, und den hochverständigen George Payne zur Reife gebracht. Denn von diesen Männern geleitet, faßten die Mitglieder jener vier Logen den Beschluß, die Freimaurerbrüderschaft in ihrer alten Verfassung, Lehre und Liturgie, als eine nicht mehr baukünstlerische, von allen Bauzünften unabhängige Gesellschaft, sowie sie schon zuvor als angenommene Maurer zu thun gewohnt waren, jedoch mit den zeitgemäßen weitern Bestimmungen, fortzusetzen.

Dem Geiste der Überlieferungen gemäß, erklärten sie brüderliche Liebe, Hülfe und Treue (brotherly love, relief and truth) für das Wesentliche dieser Gesellschaft, und sorgten auf alle Weise dafür, daß sie dem Volke und der Negierung als eine Verbrüderung für Menschenliebe, Duldung und Geselligkeit erschiene, welche sich zugleich unbedingten Gehorsam gegen die gesetzmäßige Regierung zur geselligen Pflicht mache.

Durch Beibehaltung des Namens, der Verfassung und der Gebräuche „der uralten und ehrwürdigen Brüderschaft der freien und angenommenen Maurer" erhielten sich jene Logen die hergebrachte Duldung und die Rechte einer verjährten Corporation von Seiten der Regierung, die fernere Theilnahme der schon vereinten Mitglieder, und die Rückkehr mehrer alten angenommenen Maurer, welche größtenteils die unthätigen Logen verlassen hatten.

 

Ferner hielten sie es (dies sind ihre eignen Worte) 1717 für gut,

„den Mittelpunkt der Vereinigung und der Harmonie unter einem Großmeister fest zu begründen, den ältesten Maurer, der zugleich Meister einer Loge war, auf den Stuhl (der Logenregierung) zu setzen, sich zu einer großen Loge pro tempore zu constituiren, die vierteljährigen Berathschlagungen der Logenbeamten zu erneuen, die jährliche Versammlung nebst dem Feste zu halten, und einen Großmeister aus ihrer Mitte zu wählen, bis sie die Ehre erlangen würden, einen hochadeligen Bruder zu ihrem Oberhaupte zu haben";

und so gründeten sie durch alle diese Maßregeln und Einrichtungen die zweite Periode der Freimaurerbrüderschaft, während der dieselbe ein reineres und freieres Dasein gewann, wo und inwiefern sie, ihrer ursprünglichen Bestimmung getreu, eine den reinsittlichen Zwecken der Menschenliebe, Duldung und Geselligkeit, in Liebe, Hülfe und Treue gewidmete, von den Baucorporationen, und überhaupt von allen andern Verbindungen und Instituten, völlig getrennte Gesellschaft war und ist, welche jedoch den Namen, die Grundgesetze, die überlieferten Lehren und Gebräuche der alten Freimaurerbrüderschaft beibehält, ihre Kunst als ein Geheimniß übt, und sich auf freie Männer beschränkt.

 

Jene Einrichtungen wurden zugleich das Mittel, die umgestaltete Brüderschaft, oder die überlieferten äußern Formen der Freimaurerei selbst, über ganz Europa und alle europäische Colonien zu verbreiten. 1721 erhielt ihr Mitbruder James Anderson von dieser neuen Großloge den Auftrag, „die fehlervollen Copien der alten gothischen Constitutionen nach einer neuen und bessern Methode zu bearbeiten", und daraus ein für die Zukunft bei allen von dieser Großloge gestifteten besondern Logen allgemein und ausschließend gültiges Constitutionenbuch zu bilden.

Er brachte viele Handschriften der alten Constitutionen, welche sämmtlich mit neuen Verordnungen und Nachrichten vermehrte Abschriften der erwähnten yorker Constitution waren, zusammen, benutzte sie bei Ausarbeitung des neuen Constitutionenbuchs, legte aber dabei die yorker Constitution von Wort zu Wort zum Grunde; nur daß er sich erlaubte, den damaligen Begriffen, besonders aber dem neuen Plane der Großloge gemäß, Auslassungen, Zusätze und Veränderungen zu machen.

 

Seine Handschrift wurde noch 1721 von vierzehn dazu ernannten gelehrten Brüdern, nach einigen Verbesserungen, gebilligt, und zufolge eines Beschlusses der Großloge 1722 (nach dem Titel 1723) gedruckt, als ihr alleingültiges Constitutionenbuch anerkannt, und dem großen Publicum übergeben.

Bei der zweiten, erweiterten Ausgabe dieses Constitutionenbuchs, von 1738 benutzte Anderson nochmals die yorker Constitution. Noch In der 1756 von Entick besorgten Ausgabe desselben zeigen sich ähnliche Spuren einer fortwährenden Benutzung jener Urkunde.

Jede neue Ausgabe ist in der Geschichtserzählung erweitert, auch hin und wieder abgekürzt, besonders durch die Erzählung wichtige Vorfälle, und durch die Verordnungen der Großloge selbst, vermehrt. Doch selbst in der durch Noorthhouck 1784 besorgten Ausgabe blickt der Plan, der Gang der Erzählung und das Colorit der yorker Constitution noch hervor. Ebenso in dem neuesten Constitutionenbuche der seit 1813 vereinten Großloge aller alten Maurer zu London, wovon der zweite Theil zu London 1815 erschien.

 

Das Wichtigste in diesem Constitutionenbuche der neuenglischen Großloge zu London sind die sechs alten Pflichten (old charges) oder Grundgesetze, welche Anderson aus den erwähnten sechszehn Grundgesetzen der yorker Constitution ausgezogen, mit Benutzung jüngerer Zunftverordnungen, und dem Plane des neuen Großmeisterthums angepaßt, in die Form gebracht hat, in welcher sie von dem neuenglischen Großmeisterthume, und auch von allen großen und einzelnen Logen der Erde, als das Grundgesetz der ganzen Brüderschaft aufgestellt werden.

 

In diesen alten Pflichten, welche das innerste Wesentliche der Freimaurerei selbst in seinen vornehmsten Äußerungen bezeichnen, haben sich jene heiligen Vorschriften reiner Sittlichkeit und brüderlicher Gleichheit in dem Gebiete des Reinmenschlichen, bei aufrichtigem Gehorsam gegen jede rechtmäßige Obrigkeit, vereint mit religiöser Duldung und mit Achtung jedes andern menschlichen, geselligen Verhältnisses, aus der yorker Constitution, gereinigt und erweitert, in die Constitution der bis 1813 am meisten blühenden neuenglischen Großloge, und seit 1813 in die Constitution der vereinten Großloge zu London fortgepflanzt.

 

Folgendes sind die wichtigsten jener alten Pflichten, sowie sie bei Anderson, in der Ausgabe von 1784, und mit wenigen Abänderungen auch in dem Constitutionenbuche von 1815 und, dem Wortsinne getreu, in allen englischen, schotlländischen, irländischen, französischen, holländischen, dänischen, schwedischen und deutschen Constitutionenbüchern lauten:

 

„Der Maurer ist als Maurer verbunden, dem Sittengesetze zu gehorchen; und wenn er die Kunst recht versteht, wird er weder ein stumpfsinniger Gottesleugner, noch irreligiöser Wüstling sein. Obwol nun die Maurer in alten Zeiten in jedem Lande verpflichtet wurden, von der Religion dieses Landes oder dieser Nation zu sein, welche es immer sein mochte: so wird es doch jetzt für dienlicher erachtet, sie allein zu der Religion zu verpflichten, worin alle Menschen übereinstimmen; ihre besondern Meinungen ihnen selbst zu überlassen, das ist (zu der Religion), gute und treue Männer zu sein, oder Männer von Ehre und Rechtschaffenheit, durch was immer für Benennungen und Überzeugungen sie verschieden sein mögen. Hierdurch wird die Maurerei der Mittelpunkt der Vereinigung (der Einigung, der Einheit), und das Mittel, treue Freundschaft unter Personen zu stiften, welche außerdem in beständiger Entfernung von einander hätten bleiben müssen.

Der Maurer ist ein friedfertiger Unterthan der bürgerlichen Gewalten, wo er auch wohnt und arbeitet, und soll sich nie in Zusammenrottungen und Verschwörungen gegen den Frieden und die Wohlfahrt der Nation verwickeln lassen, noch sich pflichtwidrig gegen die Unterobrigkeiten bezeigen.

Es sollen kein Privathaß, keine Privatstreitigkeiten zur Thür der Loge hereingebracht werden, vielweniger irgend eine Streitigkeit über Religion, oder Nationen, oder Staatsverfassung, da wir, als Maurer, bloß von der obenerwähnten katholischen (allgemeinen) Religion sind; auch sind wir von allen Nationen, Mundarten oder Sprachen, und sind entschieden gegen alle Staatshändel, als welche nimmer noch der Wohlfahrt der Loge beförderlich gewesen sind, auch jemals sein werden".

 

[vgl.: Karl Christian Friedrich Krause: Die drei ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft.

Zweite, neubearbeitete Auflage, Band 2, 192-196 (I. Pflicht und Anfang der II. Pflicht) sowie 210-211 (VI. Pflicht, Punkt 2)

Dresden: Arnold 1819; erneut 1821;

Die erste Pflicht beginnt hier etwas anders: „Der Maurer ist, durch seinen Beruf, verbunden, dem Sittengesetze zu gehorchen“; ferner steht hier stets „Volk“ statt „Nation“.]

 

 

Die zweite der vorerwähnten Kunsturkunden ist ein unter dem Könige Heinrich VI. von England niedergeschriebenes Fragstück, welches über das Wesen des Bundes, einstimmig mit obigen Gesetzen, einen unbildliche» Aufschluß gibt. Es findet sich zuerst abgedruckt im „Gentleman’s magazine" (1753, S. 417 fg.), dann u. A. in allen seit 1756 erschienenen Ausgaben des neuenglischen Constitutionenbuchs, in Preston's „Erläuterungen", in Hutchinson's „Geiste der Maurerei", und in Sebaß's „Magazine der Freimaurer" (1. St., 1805).

 

— Die letzte jener Urkunden ist die alte Acte der Aufnahme zum Maurer, sowie sie noch heute als das älteste Ritual von allen Maurern altenglischen Systems in allen Erdtheilen unverändert ausgeübt wird. Sie ist in ihren Anfängen so alt als die yorker Constitution, enthält noch Gebräuche der römischen Baucorporationen und der ältesten christlichen Asceten und Mönche, und spricht die Grundlehren und die Verfassung der Brüderschaft, übereinstimmig mit den alten Pflichten aus.

Zugleich ist die darin enthaltene Liturgie das Vorbild, wornach das Ritual einer jeden Loge oder Großloge, in Hinsicht seiner geschichtlichen Echtheit und des reinen Geistes der überlieferten Freimaurerei, beurtheilt werden kann.

Von diesem ältesten Rituale ist jedoch das des neuenglischen Großmeisterthums (welches in Browne's “Masterkey" (London 1802, und in Krause's „Drei ältesten Kunsturk." vollständig enthalten ist) in wichtigen Stücken verschieden, obgleich es dem Geiste nach damit einstimmt.

 

 

— Nach dem Gesagten erscheint der Freimaurerbund als eine, nach ihrem Ursprunge und nach ihrer weitern Entwickelung, in die höhere Ausbildung der Menschheit wesentlich verwebte Gesellschaft, als der bis jetzt einzige Bund, welcher sich dem Reinmenschlichen ausschließend widmet, und, insofern er dem Wesen der Freimaurerei selbst treu ist, den Weg künftiger höherer, geselliger Bestrebungen thätig bezeichnet.

 

Ob nun auch insbesondere die Brüder Freimaurer diesen in ihrem Bunde schlummernden Keim eines offenen, lautern, und seinem Geiste nach in Wahrheit allgemeinen Bundes für Menschlichkeit und Menschheit, in Harmonie mit den sich stufenweis veredelnden Staaten und Religionsgesellschaften, mit besonnener, weiser Kunst entfalten werden? Dies ist eine von jenen wichtigen Fragen, deren bejahende Beantwortung, in Geist und Wahrheit das Tagewerk dieses und der folgenden Geschlechter, wol Werth ist, daß gute Menschen aus allen Völkern urkräftig danach ringen.

 

— Weitere Belehrung über Freimaurerei und Freimaurerbrüderschaft (nächst Krause) enthalten:

Lessing's „Ernst und Falk" (Lessing leitet die Entstehung der Freimaurer in der neuern Zeit von den Massoneyen d. i. Gesellschaften der Tempelherren her);

Nicolai's „Versuche üb. den Tempelherrnorden" (Berlin 1782);

„Die Eleusinien des 19. Jahrh.";

das Constitutionenbuch, und

das ältere und neue Journal der Loge Archimedes zu Altenburg;

Feßler's „Sämmtliche Schriften über Freimaurerei", 3 Bde.;

Krause's „Zwölf Logenvorträge";

Moßdorfs „Mittheilungen an denkende Freimaurer", 1818, und

Silber'« „Vertraute Briefe", 1818;

Heldmann's „Drei älteste Denkmale der deutschen Freimaurerbrüderschaft" (Aarau 1819);

Wedekind's „Pvthagoräischer Orden", 1820;

Lindner's„Macbenac", 3. Ausg. 1819;

Gedike's „Freimaurerlerikon", 1818;

„Sarsena, oder der vollkommene Baumeister", 4. Aufl.;

„Freimaurerencyklopädie" von Lenning (Leipzig 1822 fg., 3 Bde.).

 

Und von ausländ. Schriften:

Preston's „Illustrations of masonry" (8. Ausg., London 1812);

Lawrie's „History of freemasonry" (Edinburg 1804, übersetzt von Burkhard, Freiberg 1810);

Thorv's „Histoire du Grand-Orient de France" (Paris 1812) und in dessen ,,Acta latomorum" (2 Thle., Paris 1815)*.

Z.

 

 

 

*) Nach Schudereff („Über d. dermaaligen Zustand der deutschen Freimaurerei", Ronneburg 1824) fodert die Maurerei Hingebung ohne klare Einsicht, mitunter blinden Gehorsam gegen unbekannte Obern. Sch. ist der Meinung, daß die Maurerei sich überlebt habe, durch innere Mißbräuche hinwelke, dem Zeitgeist widerspreche, daß sie daher einer neuen Gestaltung bedürfe und nur bestimmte Zwecke der Humanität (außerhalb des Staats und der Kirche) sich vornehmen müsse.

 


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